Gericht / Entscheidungsdatum: LG Amberg, Beschl. v. 11.03.2026 - 11 Qs 5/26
Eigener Leitsatz:
Im Antrag des Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist in der Regel die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen.
Landgericht Amberg
11 Qs 5/26
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen besonders schweren Falls des Diebstahls
erlässt das Landgericht Amberg - 1. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 3. März 2026 folgenden
Beschluss
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten pp. wird Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 21.11.2025 aufgehoben.
2. Dem Beschwerdeführer wird rückwirkend zum 30.04.2025 Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
I.
In dem gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Diebstahls geführten Ermittlungsverfahren zeigte sich mit Schriftsatz vom 30.04.2025 gegenüber der PI Amberg Rechtsanwalt pp. als Verteidiger des Beschuldigten an und beantragte, ihm dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Beschuldigte war seinerzeit und ist auch derzeit in der JVA Amberg inhaftiert.
Mit Beschluss vom 21.11.2025, auf den wegen seines Inhalts verwiesen wird, lehnte das Amtsgericht Amberg den Antrag auf Beiordnung ab. Der Beschluss wurde dem Beschuldigten am 25.11.2025 zugestellt.
Mit beim Amtsgericht Amberg am 28.11.2025 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag legte der Verteidiger gegen den vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde ein.
Die Staatsanwaltschaft Amberg beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der angegriffene Beschluss war daher aufzuheben und die begehrte Pflichtverteidigerbestellung
auszusprechen.
Der Beschuldigte befand sich zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Antrags, wie auch derzeit noch, in Strafhaft, weswegen ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorliegt.
Dass der Verteidiger in seinem Antrag vom 30.04.2025 nicht zugleich auch angekündigt hat, im Falle seiner Beiordnung das Wahlmandat niederzulegen, ist dabei unschädlich, da im Antrag auf Beiordnung in der Regel die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen ist (vgl. nur OLG Jena 26.11.2008 – 1 Ws 497/08, NJW 2009, 1430 (1431); OLG Jena 15.11.2005 – 1 Ws 417/05, StraFo 2006, 71; vgl. OLG München 6.3.1992 – 1 Ws 161/92, wistra 1992, 237; LG Osnabrück 8.12.2000 – 1 Qs 167/00, StV 2001, 447).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 StPO.
Einsender: RA J. Jendricke, Amberg
Anmerkung: