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Entscheidungen

StPO

Eröffnung des Hauptverfahrens, Aussage-gegen-Aussage, Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Aurich, Beschl. v. 06.03.2026 - 12 Qs 9/26

Eigener Leitsatz:

Zur Eröffnung des Hauptverfahrens in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, in der der Tatvorwurf ausschließlich auf den Angaben eines früheren Mitbeschuldigten beruht, wenn erhebliche Gründe für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen vorliegen.


Landgericht Aurich

Beschluss

12 Qs 9/26

In der Strafsache
gegen pp

Verteidiger:

wegen Verdachts des schweren Diebstahls; hier: Beschwerdeverfahren

hat das Landgericht Aurich – 3. Große Strafkammer als Beschwerdekammer – durch die unterzeichnenden Richter – am 06.03.2026 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aurich vom 08.01.2026 wird der Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Aurich vom 05.01.2026 aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Aurich vom 30.05.2025 (Az. 210 Js 15470/24) wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung soll vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Aurich stattfinden.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten bleibt dem Amtsgericht Aurich vorbehalten.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aurich von 08.01.2026 (Bl. 193 f. d.A.) gegen den Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Aurich vom 05.01.2026 (Bl. 189 f. d.A.) ist statthaft gemäß § 210 Abs. 2 StPO und auch im Übrigen zulässig. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht Aurich hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Unrecht aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Gegen die Angeschuldigten besteht ein hinreichender Tatverdacht wegen Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

1. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Ein solcher hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt dabei nicht unmittelbar. Jedoch kann der hinreichende Tatverdacht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende das Gericht wahrscheinlich nach diesem Grundsatz freisprechen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 203 Rn. 2).

In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, in der der Tatvorwurf ausschließlich auf den Angaben eines früheren Mitbeschuldigten beruht, ist es vertretbar, die belastende Aussage bereits auf Grund der Aktenlage einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Dabei ist die besondere Situation des Angeschuldigten, der wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt, und die für ihn streitende Unschuldsvermutung unter dem Gesichtspunkt der Nullhypothese des BGH zu berücksichtigen. Liegen danach erhebliche Gründe für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen vor, ist eine Nichteröffnung des Verfahrens vertretbar (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.08.2010 - 1 Ws 464/10). Ohne das Vorliegen solcher erheblichen Gründe für Zweifel, ist jedoch regelmäßig das Hauptverfahren zu eröffnen und die Zweifel in der Hauptverhandlung aufzuklären. Die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll lediglich erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (BGH, Beschl. v. 18.12.2018 − StB 52/18).

2. Das Amtsgericht Aurich hat vorliegend die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da es den einzigen Belastungszeugen S nach vorläufiger Bewertung als unglaubwürdig einschätzt. Dazu verweist es darauf, dass der Zeuge ein Motiv für die Belastung – nämlich die Erlangung von Vorteilen in der eigenen Strafvollstreckung und die Ablenkung von sich – hat.

Auch wenn das Amtsgericht die Nichteröffnung nicht ausdrücklich auf diesen Umstand stützt, ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass das Aussageverhalten des Belastungszeugen S in dem vergangenen Verfahren 220 Js 20750/22 Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründet. Hier hatte der Zeuge zunächst belastende Angaben gemacht und diese später widerrufen. Zudem stellt das Amtsgericht zutreffend fest, dass die Aussicht auf Vorteile in der Vollstreckung der eigenen Strafe zu einer falschen belastenden Aussage motivieren können.

Diese Umstände sind in der Gesamtschau jedoch nicht erheblich genug, um die Nichteröffnung zu tragen.

Genauso zu berücksichtigen ist zugunsten einer Annahme der Glaubhaftigkeit nämlich, dass der Zeuge S sich durch seine Aussage selbst belastet hat und sich dadurch der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt hat.

Die aufgeführten Aspekte sind im Rahmen der Beweiswürdigung – insbesondere der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage – nach Durchführung einer unmittelbaren Beweisaufnahme in einer Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

Nach Aktenlage handelt es sich nicht um einen erkennbar aussichtslosen Fall.

Auch die nicht angegriffene, rechtskräftige Nichteröffnung des Verfahrens 210 Js 30251/22, welche sich auf die Unglaubwürdigkeit des Zeugen pp. stützt, genügt nicht, um hier ebenfalls die Nichteröffnung zu rechtfertigen. Dort wurde die Nichteröffnung damit begründet, dass der einzige Belastungszeuge Schoolmann inkonstant ausgesagt habe und die einzelnen Aussagen widersprüchlich seien. Ein solches inkonstantes Aussageverhalten des Zeugen S ist hinsichtlich des hier angeklagten Tatgeschehens jedoch nicht ersichtlich.

3. Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 30.05.2025 (Bl. 86 ff. d.A.) war damit zur Hauptverhandlung zuzulassen und die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Aurich zu eröffnen.

Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Nichteröffnungsbeschluss gehören zu den Verfahrenskosten, über die das Amtsgericht Aurich zu entscheiden hat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 473 Rn. 15).

Eine Kostenentscheidung war daher nicht durch die Beschwerdekammer zu treffen.


Einsender: RA J. Möckel, Oldenburg

Anmerkung:


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