Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2026 - 2 ORbs 195/25
Eigener Leitsatz:
Konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde, ist es für den Betroffenen nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger, der erkrankt ist, einzulassen.
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften
hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 2. Senat für Bußgeldsachen - durch die Richterin am Oberlandesgericht pp. als Einzelrichterin am 4. Februar 2026 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 15. August 2025 wird zugelassen.
Das Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 15. August 2025 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Lübben (Spreewald) zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 15. August 2025 hat das Amtsgericht Lübben (Spreewald) den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 6. August 2025 wurde der Betroffene auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin vom 15. August 2025 entbunden. Hauptverhandlungstermin war auf den 15. August 2025, 11.00 Uhr bestimmt. Mit Schreiben vom 15. August 2025, das um 8.08 Uhr elektronisch beim Amtsgericht Lübben (Spreewald) einging und dem Bußgeldrichter noch vor Beginn der Hauptverhandlung vorgelegt wurde, stellte ein Kanzleikollege in Vertretung für den vertretungsberechtigten Verteidiger des Betroffenen den Antrag, den Termin zu verlegen, da der alleinige Verteidiger Rechtsanwalt pp. krankheitsbedingt ortsabwesend sei. Ergänzend wurde am 15. August 2025 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. August 2025, die dem Verteidiger Arbeitsunfähigkeit für den 15. August 2025 bescheinigte, übersandt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging noch vor Beginn der Hauptverhandlung beim Amtsgericht Lübben (Spreewald) ein und lag dem Bußgeldrichter zu Beginn der Hauptverhandlung vor.
Den Terminsverlegungsantrag wies das Amtsgericht in der Hauptverhandlung zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die „Verhandlungsunfähigkeit" sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Dem Antrag sei zunächst kein Mittel der Glaubhaftmachung beigefügt gewesen. Die Krankheit oder Symptome würden auch nicht anwaltlich versichert. Aus der nachgereichten Krankschreibung ergäben sich diese ebenfalls nicht. Der Anruf in der ausstellenden Praxis sei unbeantwortet geblieben. Weiterhin betreffe die Krankschreibung ausschließlich den Termintag.
Das Amtsgericht hat sodann eine Sachentscheidung getroffen.
Gegen das Urteil hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angetragen und Rechtsbeschwerde eingelegt. Er erhebt die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs sowie die Rügen sachlichen und formellen Rechts. Er beanstandet insbesondere, das Amtsgericht habe nicht ohne die Anwesenheit seines Verteidigers verhandeln dürfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG statthaft und gemäß §§ 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung rechtliche Gehörs geltend gemacht wird, genügt den Anforderungen des § 344 Abs.2 S.2 StPO und ist deshalb zulässig.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 wie folgt ausgeführt:
„Aufgrund des dargestellten Verfahrensganges stellt die Ablehnung der Terminsverlegung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen dar. Der Verlegungsantrag des Verteidigers ist rechtzeitig gestellt worden. Das entsprechende Schreiben ist am Terminstage um 8.08 Uhr beim Amtsgericht eingegangen und wurde dem Bußgeldrichter vorgelegt. Der Beginn der Hauptverhandlung war auf 11.00 Uhr terminiert. Noch vor Beginn der Hauptverhandlung lag dem Bußgeldrichter auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. August 2025 vor. Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet zwar nur unter besonderen Umständen eine Vertagung wegen Verhinderung des Verteidigers. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalls, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 1984, 862 ; OLG Köln, VRS 92, 261; Göhler/Bauer, OWiG, 19. Aufl. § 71 Rdnr. 30). Nach diesen Grundsätzen wäre aber eine Vertagung geboten gewesen.
Aufgrund der konkreten Verfahrenssituation konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde. Es war für den Betroffenen im vorliegenden Falle nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger einzulassen. Zwar gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Beistand durch einen bestimmten Verteidiger (vgl. Göhler a.a.O. ). Zudem hat ein Betroffener gem. § 228 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Andererseits kann gem. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Verteidiger bedienen.
Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt (Göhler a.a.O., § 71 Rdnr. 30 m. w. N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Verteidiger wie im vorliegenden Fall wegen einer plötzlichen Erkrankung, die im Übrigen über die anwaltliche Versicherung hinaus nicht weiter glaubhaft zu machen ist, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2009 - 2 SsRs 54/09 juris. ). Das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung ist daher beschnitten worden."
Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage. Der Senat tritt ihnen umfänglich bei. Die Rechtsbeschwerde war hiernach wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen und das Urteil aufzuheben.
Einsender: RA C. Pahlke, Erfurt
Anmerkung: