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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Beiordnungsgrund, mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen für den Angeklagten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Mannheim, Beschl. v. 05.03.2026 – 4 Qs 12/26

Eigener Leitsatz:

§ 140 Abs. 2 StPO darf nicht dahingehend extensiv dahin ausgelegt werden, dass in jedem Falle eines ausländerrechtlichen Bezugs mit - abstrakt oder nur mittelbar - drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen ein Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen ist. Die Annahme eines Falles der notwendigen Verteidigung bleibt vielmehr auf besonders gelagerte Fälle beschränkt bleiben, in denen die Gerichtsentscheidung unmittelbaren Einfluss auf die ausländerrechtlichen Folgen zeitigt (hier bejaht).


In pp.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten A gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 05.02.2026 wird dieser aufgehoben.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren 35 Cs 2020 Js 37043/25 Rechtsanwalt pp. aus pp. als Pflichtverteidiger bestellt.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mannheim erließ das Amtsgericht Mannheim gegen den Beschwerdeführer unter dem Az. 35 Cs 2020 Js 37043/25 am 15.12.2025 Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verhängt. Gegen den am 18.12.2025 zugestellten Strafbefehl legte der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger Rechtsanwalt pp. am 19.12.2026 Einspruch ein. Daraufhin bestimmte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 18.03.2026. Mit Schreiben vom 14.01.2026 beantragte Rechtsanwalt pp., dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Für den Fall seiner Beiordnung erkläre er die Niederlegung des Wahlmandates. In der Begründung führte er an, dass auch wegen der ausländerrechtlichen Konsequenzen ein Fall der Pflichtverteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO gegeben sei. Mit dem Beschluss vom 05.02.2026, dem Angeklagten zugestellt am 09.02.2026, lehnte das Amtsgericht Mannheim den Antrag ab.

Gegen den Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde mit Schreiben vom 15.02.2026, eingegangen beim Amtsgericht am 15.02.2026. Das Amtsgericht legte die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor.

Auf Anfrage der Kammer teilte die zuständige Ausländerbehörde mit E-Mail vom 05.03.2026 mit, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.07.2020 aufgefordert worden sei, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Eine Abschiebung in die Türkei sei angedroht worden, für den Fall, dass eine freiwillige Ausreise nicht erfolge. Die sofortige Vollziehung sei angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen Widerspruch eingelegt. Am 25.08.2020 sei die Aussetzung der sofortigen Vollziehung angeordnet worden. Somit habe der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Bislang sei noch keine Entscheidung über den Widerspruch ergangen. Aus diesem Grund werde der Beschwerdeführer aktuell geduldet. Der Beschwerdeführer habe im August 2025 einen Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sowie § 104c AufenthG gestellt. Aus dem Bundeszentralregister-Auszug vom 09.01.2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal zu je 10 Tagessätzen wegen Erschleichen von Leistungen verurteilt wurde. Wenn bei dem Verfahren eine Verurteilung von mindestens 30 Tagessätzen für eine vorsätzliche Straftat erginge, würden die Erteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG entfallen. Weiter teilte die Ausländerbehörde der Kammer mit, dass das Vorliegen eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG noch abschließend geprüft werden müsse. Hierzu sei jedoch bereits mitzuteilen, dass dessen Nationalpass seit dem 01.08.2025 abgelaufen sei. Ob bereits ein gültiger Nationalpass vorliege, müsse angefragt werden. Sollte kein gültiger Nationalpass vorliegen, scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG aus. Sollte der Widerspruch für den Beschwerdeführer negativ verbeschieden werden und fehle Anspruch auf eine der o.g. Aufenthaltserlaubnisse, werde der Beschwerdeführer vollziehbar ausreisepflichtig.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.), da dem Beschwerdeführer gemäß §§ 141 Abs. 1 Satz 1, 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen war.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthaft und wurde auch innerhalb der einwöchigen Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, da zum Zeitpunkt der Antragstellung und auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Voraussetzungen zur Bestellung eines Pflichtverteidigers vorlagen und vorliegen.

a) Einem Beschuldigten ist ausweislich des § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Die „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen“ beurteilt sich in erster Linie nach der zu erwartenden Rechtsfolgeentscheidung (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 34; Schmitt in: Schmitt/Köhler StPO, 68. Auflage 2025 § 140 Rn. 23). Dabei fließen neben der Straferwartung auch sonstige schwerwiegende Nachteile in die Beurteilung ein, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat (Schmitt a.a.O. Rn. 23c). Hierzu zählen auch ausländerrechtliche Konsequenzen. Somit kann auch, wenn die Bestellung des Pflichtverteidigers aufgrund der vergleichsweise geringen Straferwartung nicht in Betracht kommt, die Beiordnung bei ausländischen Beschuldigten geboten sein, wenn der Angeklagte in Folge einer rechtskräftigen Verurteilung mit ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen muss (vgl. die bereits durch den Beschwerdeführer zitierten Urteile: KG Beschl. v. 26.1.2000 – 1 AR 22/00-4 Ws 18/00, OLG Stuttgart Beschl. v. 20.5.2010 – 2 Ws 76/10, OLG Karlsruhe Beschl. v. 12.4.2002 – 3 Ss 23/02).

Zur Recht gibt das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 05.02.2026 zu bedenken, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO nicht ausufernd dahingehend (extensiv) auszulegen ist, dass in jedem Falle eines ausländerrechtlichen Bezugs mit -abstrakt oder nur mittelbar - drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen ein Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen ist. Die Annahme eines Falles der notwendigen Verteidigung muss auf besonders gelagerte Fälle beschränkt bleiben, in denen die Gerichtsentscheidung unmittelbaren Einfluss auf die ausländerrechtlichen Folgen zeitigt.

Ein solcher besonders gelagerter Fall ist hier gegeben. Denn der Ausgang des hiesigen Strafverfahrens ist nach Auskunft der Ausländerbehörde entscheidend für den ausländerrechtlichen Status des Angeklagten. Er ist nicht etwa unabhängig von der strafgerichtlichen Entscheidung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, was zu Folge hätte, dass eine Pflichtverteidigerbestellung hier nicht angezeigt wäre (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 12.4.2002 – 3 Ss 23/02, BeckRS 2003, 5403 Rn. 13).

b) Der Beschwerdeführer war auch zum Zeitpunkt der Antragstellung unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nach dessen eindeutigen Wortlaut wird ein Pflichtverteidiger (mit Ausnahme der Regelung des § 144 StPO) nur bestellt, wenn der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Der bisherige Wahlverteidiger kann zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Wahlverteidiger die Niederlegung seines Mandats für den Fall der beantragten Bestellung ankündigt. Dies ist hier geschehen.

c) Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer antragsgemäß Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.


Einsender: RA P. Sobotta, Mannheim

Anmerkung:


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