Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stendal, Beschl. v. 06.02.2026 - 501 Qs 67/25
Eigener Leitsatz:
1. Auch nach Inkrafttreten der Reform zur Pflichtverteidigung am 13.12.2019 hat sich an der Unzulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers nichts geändert. Hierfür spricht der Wortlaut des § 143 Abs. 1 StPO n.F., wonach die Bestellung des Pflichtverteidigers mit der Einstellung des Strafverfahrens endet. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach diesem Zeitpunkt wäre daher aus Sicht der Kammer nicht von dem Sinn und Zweck der Vorschriften gedeckt. Das gilt auch, wenn ggf. das sog. Unverzüglichkeitsgebot verletzt ist.
2. An der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Betroffenen gegen eine Pflichtverteidigungsentscheidung erforderlichen Beschwer fehlt es in einem Beiordnungsverfahren, wenn das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist.
501 Qs 67/25
Landgericht Stendal
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall
hat die große Strafkammer 1 des Landgerichts Stendal als Beschwerdekammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am 06. Februar 2026 beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 13. November 2025, mit dem Amtsgericht, den Antrag des Beschuldigten, ihm Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen, zurückgewiesen hat, wird als unbegründet verworfen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten seiner Beschwerde.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Stendal ermittelte gegen die Beschuldigten pp1und pp 2 wegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Einer der Beschuldigten soll die Seitenscheibe eines Fahrzeugs der geschädigten Firma pp. eingeschlagen haben und mehrere Gegenstände (einen Akkuschrauber, einen 20-KW-Spannungsprüfer und einen Werkzeugkoffer) im Gesamtwert von 4.600,00€ entwendet haben und anschließend über ein Online-Verkaufsportal verkauft haben. Der Beschuldigte pp1 hat den Einbruch und die Entwendung der Gegenstände abgestritten und den Beschuldigten pp 2 in der Tat bezichtigt.
Mit Schriftsatz vom 07. Januar 2025 zeigte der Verteidiger des Beschuldigten N• - an,
dass ihn der Beschuldigte bevollmächtigt habe und beantragte in Vollmacht des Beschuldigten die Beiordnung als Pflichtverteidiger.
Mit Verfügung vom 09. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Stendal das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten pp1 gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 08. Oktober 2025 regte der Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft an, seinen Beiordnungsantrag vom 07. Januar 2025 an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung weiterzuleiten. Zur Begründung führt er an, dem Unverzüglichkeitsgebot aus § 142 Abs. 1 S. 1, 2 StPO werde nicht genügend entsprochen, da die Weiterleitung ohne schuldhaftes Zögem, d. h. max. innerhalb einer Woche, zu erfolgen habe. Die erfolgte Einstellung des Verfahren mache eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag nicht entbehrlich. Probleme mit dem Unverzüglichkeitsgebot dürften nicht zu Lasten der Beschuldigten gehen. Hierzu fügte er eine Vielzahl von Entscheidungen an (BI. 154 —155).
Mit angefochtenem Beschluss vom 13. November 2025, zugegangen dem Verteidiger am 14. November 2025, wies das Amtsgericht den Antrag des Beschuldigten auf Beiordnung seines Verteidigers als Pflichtverteidiger zurück. Zur Begründung führte es aus, dass eine rückwirkende Bestellung eines Verteidigers nach Einstellung des Verfahrens - wie vorliegend - ausgeschlossen sei. Denn die notwendige Verteidigung bezwecke einzig, dem Beschuldigten ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren zu sichern. Hierzu bedürfe es eines Verteidigers nicht mehr, nachdem das Verfahren endgültig beendet worden sei. Die Beiordnung befriedige lediglich das Kosteninteresse des Beschuldigten und des Verteidigers. Dies bezwecke aber die notwendige Verteidigung nicht mehr. Zudem ergebe sich aus Art. 4 der PKH-Richtlinie ebenso keine andere Entscheidung. Nichts Anderes gelte auch, wenn der Antrag auf Beiordnung des Pflichtverteidigers vor Einstellung des Verfahrens gestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 14. November 2025 legte der Beschuldigte durch seinen Verteidiger gegen den Beschluss vom 13. November 2025 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führt er aus, sofern der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt worden sei, sei beizuordnen. Dies ergebe sich aus der gesetzgeberischen Ausgestaltung der notwendigen Verteidigung. Jede andere Wertung führe zu einem Rechtsmissbrauch durch einfache Nichtbescheidung des Beiordnungsantrages. Hierzu verweise er auf eine Vielzahl von Rechtsprechung zur nachträglichen Feststellung einer notwendigen Verteidigung. Zudem sei die Antragsstellung weit vor Einstellung des Verfahrens erfolgt und die Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbestellung seien gegeben. Probleme mit dem Unverzüglichkeitsgebot aus § 142 Abs. 1 S. 2 StPO dürften sich nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 16. Juni 2025 ist gem. § 142 Abs. 7 S. 1 StPO statthaft und auch rechtzeitig erhoben, § 311 StPO. Sie ist jedoch insoweit unzulässig, als dass der Beschuldigte durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist.
Für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist eine Beschwer des Rechtsmittelführers notwendig. Eine solche Beschwer setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den dadurch betroffenen Verfahrensbeteiligten bewirkt, seine geschützten Interessen beeinträchtigt und die Beseitigung eines unzutreffenden Beschlusses im Beschwerdeverfahren dem Beschuldigten die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. März 2020, 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20, Rn 5 ff; Brandenburgisches Oberlandesgericht , Beschluss vom 23. März 2022, 1 Ws 28/22, Rn 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2021, 1 Ws 12/21, Rn 9; KG Berlin, Beschluss vom 9. April 2020 — 2 Ws 30 — 31/20, Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. April 2023, 2 Ws 91/23, alle zitiert nach juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Auflage 2020, vor § 296 Rn. 8). An dieser Beschwer fehlt es in einem Beiordnungsverfahren, wenn das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers dient nur dem Zweck, dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens eine rechtskundige Verteidigung sowie einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Eine Beiordnung dient dagegen gerade nicht dem Kosteninteresse des Beschuldigten oder der Sicherung des Kostenanspruches des Verteidigers gegenüber der Staatskasse (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. März 2020, 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20, Rn. 7; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020, 2 Ws 112/20, Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 9. April 2020, 2 Ws 30 — 31/20, Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 4. September 2020, 5 Ws 217/19, Rn 7, alle zitiert nach juris). Eine nicht auf eine zukünftige Verteidigung gerichtete, sondern lediglich auf ein beendetes Verfahren bezogene rückwirkende bzw. nachträgliche Verteidigerbeiordnung ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1989, 1 StR 627/88; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 23. September 2020, 1 Ws 120/20, Rn. 6, zitiert nach juris).
Soweit teilweise vertreten wird, der sofortigen Beschwerde fehle es nicht an der notwendigen Beschwer (OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021, 1 Ws 260/21, Rn. 6, 15; im Ergebnis ebenso OLG Nürnberg, Beschluss vom 6.11.2021, Ws 962/20, Rn. 22 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Dezember 2022, 4 Ws 529/22, Rn 20, alle zitiert nach juris), folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.
Der mit der Beiordnung verfolgte Zweck der Sicherung einer angemessenen Verteidigung hat sich auch nicht nach der Gesetzesänderung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 13. Dezember 2019 zur Umsetzung der „PKH Richtlinie" (EU Richtlinie 2016/1919) geändert. Zwar soll die neue Gesetzgebung eine effektive Unterstützung und Absicherung der Verfahrensbeteiligten sein. Dies führt jedoch nicht zur Zulässigkeit der rückwirkenden Beiordnung, sofern die Voraussetzungen des § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung über den Beiordnungsantrag wesentlich verzögert worden ist. Bei der Annahme der Zulässigkeit einer solchen nachträglichen Pflichtverteidigung wird verkannt, dass ein „Anspruch auf Prozesskostenhilfe" entsprechend des Art. 4 der PKH-Richtlinie (gleichlautend: Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK) nur dann besteht, wenn es „im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin also für das weitere Verfahren von Bedeutung ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. März 2020, 1 Ws 19/20, Rn. 7; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020, 2 Ws 112/20, Rn. 14; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 23. September 2020, 1 Ws 120/20, Rn. 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2021, 1 Ws 12/21, Rn. 9, alle zitiert nach juris; BT Drucks. 19/13829 S. 2).
Daneben ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschuldigten durch seinen Verteidiger nichts Gegenteiliges.
Soweit der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vorträgt, dass auch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger nachträglich beizuordnen sei, wenn dieser einen Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt habe und dieser Antrag aus justizinternen Gründen nicht rechtzeitig bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens entschieden worden sei, ist eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers weiterhin ausgeschlossen (vgl. LG Hildesheim, Beschl. v. 22.02.2024, 26 Qs 18/24, juris).
Auch nach Inkrafttreten der Reform zur Pflichtverteidigung am 13.12.2019 hat sich nach Einschätzung der Kammer daran - weiterhin - nichts geändert. Hierfür spricht auch der Wortlaut des § 143 Abs. 1 StPO n.F., wonach die Bestellung des Pflichtverteidigers mit der Einstellung des Strafverfahrens endet. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach diesem Zeitpunkt wäre daher aus Sicht der Kammer nicht von dem Sinn und Zweck der Vorschriften gedeckt.
Sofern man - wie die Kammer - das Kosteninteresse als dem Institut der notwendigen Verteidigung fremden Aspekt ansieht, ist für eine Beiordnung nach Abschluss des Verfahrens und zwar auch, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, grundsätzlich und mithin auch nicht aus Billigkeitsgründen folgerichtig kein Raum.
Soweit der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vertritt, dass es letztlich vom Zufall abhänge, ob ein gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft rechtzeitig gestellter Beiordnungsantrag dem Gericht rechtzeitig vor Einstellung zugeleitet werde und der Beschuldigte, der keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Übersendung habe, die Kosten der Wahlverteidigung zu tragen habe und dies mit rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar sei, die Zulässigkeit einer Beiordnung vom „willkürlichen" Zeitpunkt der Übersendung abhängig zu machen, ist dem entgegen zu halten, dass das Institut der notwendigen Verteidigung dazu bestimmt ist, dem Beschuldigten bzw. Angeklagten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers kann nur für die Zeit ab dem Beiordnungsakt erfolgen, weil dieser Akt keinen Einfluss darauf hat, ob in zurückliegenden Verfahrensabschnitten ein Verteidiger tatsächlich mitgewirkt hat oder nicht. Für die erfolgte Verteidigermitwirkung nachträglich eine Bestellung anzuordnen, befriedigt nur noch das Kosteninteresse des Beschuldigten oder des Verteidigers, dient aber nicht mehr dem aufgezeigten Zweck der Sicherung einer Verteidigung.
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (ABI. EU L 297 S. 1 ff.). Die Richtlinie sieht aber eben nicht vor, den Beschuldigten nachträglich in jedweder Phase des Verfahrens von den Kosten der Verteidigung frei zu halten. Es ist insoweit auch nichts für einen vom Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie beabsichtigten Systemwechsel in der Frage der Pflichtverteidigerbestellung im Sinne der Anknüpfung an eine Bedürftigkeitsprüfung statt wie bisher allein an die Prüfung des Rechtspflegeinteresses ersichtlich (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, aaO mwN). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Richtlinie der Beibehaltung des deutschen Systems der notwendigen Verteidigung nicht entgegensteht. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie steht es den Mitgliedsstaaten frei, ob sie eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien (vor allem Schwere der Straftat, Schwierigkeit der Rechtslage, Straferwartung, vgl. Art. 4 Abs. 4) oder beides vornehmen (vgl. LG Bielefeld, Beschl. v. 16.04.2021 — 2 Qs 138/21).
Ebenso nicht überzeugend ist das vom Beschuldigten durch seinen Verteidiger angeführte Argument, dass ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot der §§ 141 Abs. 1 S. 1, 142 Abs. 1 S. 2 StPO zur Zulässigkeit der nachträglichen Beiordnung führe. Denn mit dem Unverzüglichkeitsgebot sollen nur die Verteidigungsrechte gewahrt werden. Aus den vorgenannten Gründen können aber nach Abschluss des Verfahrens die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht mehr durch eine nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung gewahrt werden. Sollten unter Missachtung der Verpflichtung zur Pflichtverteidigerbestellung bzw. des Unverzüglichkeitsgebots Verteidigungsrechte des Beschuldigten tatsächlich nicht gewahrt worden sein, kann ein solcher Verstoß nicht durch die - alleine die Kostentragung regelnde ¬nachträgliche Bestellung eines Verteidigers geheilt werden, sondern nur dadurch, dass sich der Beschuldigte mit den ihm zustehenden Rechtsbehelfen gegen eine etwaig aus dem Verstoß resultierende nachteilige (Sach-)Entscheidung wendet (LG Aachen, Beschl. v. 15.02.2021, 61 Qs 3/21).
Folgt man zudem der von der Kammer vertretenen Einschätzung, wonach Interessen der Rechtspflege die Beiordnung erforderlich machen müssen, besteht auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn dieser gebietet nur die gleiche Behandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten. Aber Verfahren einerseits, die noch nicht eingestellt sind und in denen daher überhaupt noch ein Tätigwerden des beigeordneten Rechtsanwalts möglich ist und Verfahren andererseits, bei denen ein solches Tätigwerden nach Einstellung nicht mehr möglich ist, sind nicht wesentlich gleich, sondern unterscheiden sich erheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA E. Besecke, Magdeburg
Anmerkung: