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Entscheidungen

Haftfragen

U-Haft, Beschleunigungsgrundsatz, Terminsdichte, Terminsplanung, Verhinderung des Verteidigers, Sicherungsverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 23.02.2026 – 1 Ws 18/26

Leitsatz des Gerichts mit Ergänzungen/Änderungen:

1. Die Beurteilung, ob der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen gewahrt ist, kann nicht allein rechnerisch nach der konkreten Verhandlungsdichte bestimmt werden. Maßgeblich kommt es darauf an, ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt. Dabei haben in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sämtliche Belange einzufließen, maßgeblich auch solche, die ebenfalls der Wahrung der prozessualen und verfassungsmäßigen Rechte der Verfahrensbeteiligten dienen und die deshalb ebenfalls zu beachten sind.
2. Verzögerungen, die auf prozessual zulässigen Unterbrechungen beruhen, begründen keinen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz. Deren Wahrnehmung obliegt grundsätzlich der Verfahrenshoheit des erkennenden Gerichts, sodass es sich für das Beschwerdegericht auch in Ansehung des grundsätzlich umfassenden Prüfungsumfangs verbietet, die Ausübung prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten des Spruchkörpers einer eigenen Bewertung zu unterziehen.
3. Der Umstand, dass viele Verteidiger mit einer beachtlichen Anzahl von Mandaten und Haftsachen befasst sind, ist bei der Verfahrensplanung - dies insbesondere bei absehbar umfangreichen Verfahren - zu berücksichtigen, und es ist deshalb rechtzeitig zu prüfen, ob eine Verteidigung in einer dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht werdenden Verhandlungsdichte, die die Kapazität des Spruchkörpers zulässt, überhaupt gewährleistet ist. Ansonsten ist frühzeitig ein Sicherungsverteidiger zu bestellen, der eben dies gewährleisten kann. Denn das Recht des Angeklagten, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, tritt mit zunehmendem Freiheitsentzug - unbeschadet besonderer Vertrauenskonstellationen - zunehmend zurück. Der konsensualen Terminsgestaltung und -abstimmung sind in Haftsachen aufgrund des Beschleunigungsgebots Grenzen gesetzt.
4. Lediglich andere bereits bestimmte Hauptverhandlungstermine in Haftsachen (allenfalls noch besonders eilbedürftige familienrechtliche Termine), die von dem Verteidiger grundsätzlich auch zu belegen sind, können eine Verhinderung darstellen. Dies zu prüfen, ist Aufgabe des Gerichts.


In pp.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

Der zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat 17 Jahre alte Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 24. August 2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Wegen des Tatvorwurfs wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft pp. Bezug genommen.

Mit seiner Beschwerde, auf deren umfassende Begründung und die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Februar 2026 Bezug genommen wird, begehrt der Angeklagte die Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung, des im Beschlusseingang genannten Haftbefehls. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig, weil der Beschleunigungsgrundsatz wegen unzureichender Verhandlungsdichte und -dauer nicht gewahrt sei und die Verzögerung des Verfahrens in die Sphäre der Justiz falle. Die Verhandlungstage seien teilweise nicht ausgeschöpft worden, die Angaben der Kammervorsitzenden zur Terminsabstimmung teilweise unzutreffend. Eine Kompensation der eingetretenen Verzögerung sei nicht mehr möglich, ein Ende der Hauptverhandlung nicht absehbar.

Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf den umfassenden Vermerk der Vorsitzenden vom 10. Februar 2026 wird Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft, auf deren an den Senat gerichtete Zuschrift vom 13. Februar 2026 ebenfalls Bezug genommen wird, beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, wobei sie sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Nichtabhilfevermerk der Kammervorsitzenden bezieht.

II.

Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig erhoben, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat die Kammer mit der angefochtenen Entscheidung Haftfortdauer angeordnet und der Beschwerde des Angeklagten nicht abgeholfen, weil weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Gründe ersichtlich sind, die zur Aufhebung des Haftbefehls führen.

Im Einzelnen:

1. Gegen den Angeklagten besteht dringender Tatverdacht wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Da derzeit die Hauptverhandlung stattfindet, kann die Beurteilung des dringenden Tatverdachts aufgrund der begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Beschwerdegerichts lediglich einer eingeschränkten Überprüfung unterzogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - StB 61/24 -, BeckRS 2024, 32237, Rn. 11).

[…]

2. Es liegt auch weiterhin der Haftgrund der Tatschwere gemäß § 112 Abs. 3 StPO vor. Angesichts der dem Angeklagten drohenden Jugendstrafe, von der ein hoher Fluchtanreiz unter Ausnutzung von Auslandskontakten ausgeht, liegt zudem der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor.

3. Auch ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft derzeit immer noch verhältnismäßig. Die besonderen und maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägten Anforderungen der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen - u.a. zu der gebotenen vorausschauenden Verfahrensplanung und Verhandlungsdichte im Hauptverfahren - entsprechen auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, weshalb von allgemeinen Ausführungen hierzu abgesehen wird.

[...]

Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, dass dies [Verhandlungsdichte] bei rein objektiver Betrachtung der Verhandlungsdichte zunehmend nur unzureichend gelingt und deshalb die Frage der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzuges der Untersuchungshaft seit der letzten Senatsentscheidung in dieser Sache deutlich kritischer zu beurteilen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Freiheitsrecht eines als unschuldig geltenden Angeklagten mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung immer mehr Gewicht beizumessen ist und der Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war, so dass die besonderen Belastungen des Vollzuges der Untersuchungshaft zu beachten sind (§ 72 Abs. 1 Satz 2 JGG), auch wenn er zwischenzeitlich heranwachsend ist.

Gleichwohl kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes jedenfalls derzeit noch nicht anzunehmen ist. Denn soweit mit der Beschwerdebegründung maßgeblich allein rechnerisch auf die konkrete Verhandlungsdichte abgestellt wird, greift dies zu kurz. Maßgeblich kommt es nämlich allein darauf an, ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt. Dabei haben in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sämtliche Belange einzufließen, maßgeblich solche, die ebenfalls der Wahrung der prozessualen und verfassungsmäßigen Rechte der Verfahrensbeteiligten dienen und die deshalb ebenfalls zu beachten sind. Außer Betracht zu bleiben haben unvorhersehbare Krankheitsausfälle und nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich auch Urlaubszeiten der Kammermitglieder so nicht besondere Umstände erkennen lassen, dass hierdurch nennenswerte und zugleich vermeidbare Verzögerungen entstehen. Gleiches gilt auch für unvorhersehbare Umstände und geplante Urlaube in der Person anderer Verfahrensbeteiligter. Ebenfalls vermögen objektiv vorhandene Verzögerungen, die auf prozessual zulässigen Unterbrechungen beruhen, keinen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz zu begründen. Deren Wahrnehmung obliegt grundsätzlich der Verfahrenshoheit des erkennenden Gerichts, sodass es sich für den Senat als Beschwerdegericht - von Ausnahmefällen abgesehen - verbietet, die Ausübung prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten des Spruchkörpers einer eigenen Bewertung zu unterziehen und dergestalt quasi eine eigene Planung der Hauptverhandlung vorzunehmen. Es ist dem Senat deshalb auch in Ansehung des grundsätzlich umfassenden Prüfungsumfangs, der ihm als Beschwerdegericht zukommt, verwehrt, die bisherige Hauptverhandlung in ihrem konkreten Ablauf einer kleinteiligen tag- und stundengenauen Analyse und Bewertung zu unterziehen. Denn ebenso wie der dringende Tatverdacht bei laufender Hauptverhandlung aufgrund deren dynamischen Fortgangs nur einer eingeschränkten Beurteilung zugänglich ist, gilt dies auch für die Hauptverhandlung selbst. Der Senat vermag hierzu keine umfassenden und vor allem keine objektiven inhaltlichen Erkenntnisse zu gewinnen, weshalb er über keine valide Beurteilungsgrundlage zu einzelnen Verhandlungstagen verfügt, deren Ablauf durch sämtliche Prozessbeteiligte (so etwa durch Art und Umfang der Ausübung von Frage- und Antragsrechten) sowie weitere Umstände gestaltet wird. Beurteilungsgrundlage kann daher allein eine Gesamtschau des Verfahrens und einzelner Verfahrensabschnitte sein, wobei die Verfahrensplanung und die Verfahrensführung primär daraufhin zu überprüfen sind, ob das erkennende Gericht unter Wahrung der Rechte der Prozessbeteiligten, die nicht jedwede Beschleunigung zulassen, und unter Wahrung seiner umfassenden Aufklärungspflicht auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens hinwirkt.

Gemessen hieran ist vorliegend zunächst im Ausgangspunkt festzustellen, dass die Kammer über hinreichende Kapazitäten verfügte, das Verfahren wesentlich straffer zu führen und dies auch beabsichtigte, so dass eine justizorganisatorisch zu verantwortende Verfahrensverzögerung aufgrund einer (nicht nur vorübergehenden) Überlastung des Spruchkörpers auszuschließen ist. Stattdessen ist es vorliegend zu einer besonders ausgeprägten Gemengelage zwischen der Verfahrensplanung der Kammer, der unzureichenden und sich zudem auch noch wechselseitig ausschließenden Verfügbarkeit der Verteidiger und dem Recht der Angeklagten, sich grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens verteidigen zu lassen, Krankheitsausfällen und Urlauben gekommen. Diese in ihren Auswirkungen so ausgeprägt eher ungewöhnliche Gemengelage hat sich auf den beschleunigten Fortgang des Verfahrens bereits ausgewirkt und könnte sich prognostisch auch noch zunehmend verfahrensverzögernd auswirken. Ob dies tatsächlich so eintreten wird, ist allerdings noch ungewiss. Denn denkbare Phasen der Verfahrensverzögerung begründen nicht stets die Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit der Folge der Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft. Zudem können Verzögerungsphasen auch noch durch Phasen der Verfahrensbeschleunigung kompensiert werden.

Die Kammer wird daher zu prüfen haben, ob im weiteren Verlauf des Verfahrens noch eine höhere Verfahrensdichte generiert werden kann, was - worauf der Senat ausdrücklich hinweist - eine Mitwirkung sämtlicher Verfahrensbeteiligter erfordert und gebietet. Der konsensualen Terminsgestaltung und -abstimmung sind nämlich gerade in Haftsachen aufgrund des Beschleunigungsgebots Grenzen gesetzt. Hieran anknüpfend weist der Senat darauf hin, dass es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gericht die Mitteilung der Verhinderung durch einen Verteidiger aufgrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege ohne weitere „Nachforschung“ hinnimmt. Dies erfährt aber dann eine Einschränkung, wenn absehbar ist, dass Terminsverhinderungen und -kollisionen eintreten und deshalb das Verfahren nicht so beschleunigt geführt werden kann, wie es die Kapazität des Spruchkörpers zulässt. Dies ist, was dem Senat aus einer Vielzahl von Haftsachen, mit denen er als Beschwerdegericht und aufgrund seiner Zuständigkeit nach §§ 121, 122 StPO befasst ist, in Strafverfahren - insbesondere vor den Großen Strafkammern - eher die Regel, denn eine Ausnahme. Der Umstand, dass viele Verteidiger mit einer beachtlichen Anzahl von Mandaten und Haftsachen befasst sind, ist daher bei der Verfahrensplanung - dies insbesondere bei absehbar umfangreichen Verfahren - zu berücksichtigen und es ist deshalb rechtzeitig zu prüfen, ob eine Verteidigung in einer dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht werdenden Verhandlungsdichte überhaupt gewährleistet ist. Ansonsten ist frühzeitig ein Sicherungsverteidiger zu bestellen, der eben dies gewährleisten kann. Denn das Recht des Angeklagten, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, tritt mit zunehmendem Freiheitsentzug - unbeschadet besonderer Vertrauenskonstellationen - zunehmend zurück. Auch eine Bestellung zum Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren oder zum Sicherungsverteidiger sollte grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn bei diesem eine hinreichende terminliche Verfügbarkeit nach Maßgabe der Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen gewährleistet ist. Fehlt es an dieser, etwa weil bereits umfangreiche Mandate wahrgenommen werden, die prognostisch in denselben Hauptverhandlungszeitraum fallen, wäre ggf. eine Entpflichtung und Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts geboten, die bzw. der bereit und in der Lage ist, die Verteidigung in der Hauptverhandlung so wahrzunehmen, dass das Gericht den Beschleunigungsgrundsatz durch eine hinreichende Terminsdichte wahren kann. Der Senat hat daher bereits wiederholt entschieden, dass in einer Haftsache lediglich eine Verhinderung durch andere bereits bestimmte Hauptverhandlungstermine in Haftsachen (allenfalls noch durch bereits bestimmte, besonders eilbedürftige familienrechtliche Termine) in Betracht kommt, die von dem Verteidiger grundsätzlich auch zu belegen ist, etwa durch die Vorlage entsprechender - und ggf. nachweislich mit dem anderen Gericht bereits zuvor abgestimmter - Terminsladungen. Damit korrespondiert das Recht, zugleich aber auch die Pflicht des erkennenden Gerichts, entsprechende „Nachforschungen“ zu betreiben, gleich welchen „Tonfalls“ etwaige Antworten sein mögen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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