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Entscheidungen

Haftfragen

U-Haft, Fluchtgefahr, Einzelumstände, Abwägung, hohe Freiheitsstrafe, Invollzugsetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 16.03.2026 – 1 Ws 24/26

Eigener Leitsatz:

Bei der Prognoseentscheidung betreffend den Haftgrund der Fluchtgefahr ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Vielmehr können die zu erwartenden Rechtsfolgen allein eine Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen. Denn sie sind lediglich der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden Andererseits ist der Fluchtanreiz, der von einer besonders hohen, Straferwartung ausgeht, so stark, dass die Annahme nahe liegt, der Angeklagte werde ihr erliegen. Bei einer besonders hohen Straferwartung wird es deshalb besonderer fluchthemmender Faktoren bedürfen, um die Fluchtgefahr auszuräumen.


In pp.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe

I.

Der Angeklagte ist am 30. April 2025 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stade vom 4. März 2025 vorläufig festgenommen worden und befand sich seit diesem Zeitpunkt bis zur Außervollzugsetzung mit Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 15. Mai 2025 in Untersuchungshaft.

Mit dem auf den Haftgrund der Flucht gestützten Haftbefehl, dessen Tatvorwurf Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft Stade am 6. August 2025 erhobenen Anklage zu Ziffer 2 ist, wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe am 2. September 2023 in K. ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs und mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis begangen, Verbrechen und Vergehen strafbar nach §§ 315c Abs. 12 Nr. 2 lit. d, 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 u. 5, 52 StGB, §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Zur Begründung des Haftgrundes der Flucht hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, dass der Aufenthaltsort des Angeklagten seit Ende 2023 den Strafverfolgungs- und Meldebehörden nicht bekannt gewesen sein und er darüber hinaus bei Kontrollen durch die Polizei bewusst falsche Angaben zum Wohnsitz getätigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 4. März 2025 (Bl. 204-208 HA Bd. II) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2025 hat das Amtsgericht Stade im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung den Vollzug des Haftbefehls gegen Auflagen ausgesetzt. Es hat dem Angeklagten u.a. aufgegeben, sich dreimal wöchentlich bei der Polizei zu melden, sich binnen 14 Tagen um die Neubeschaffung eines Personalausweises zu bemühen und sich unmittelbar nach Erhalt des Personalausweises an der Wohnanschrift seiner Eltern in 17252 M. anzumelden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Außervollzugsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2025 (Bl. 12-13 HA Bd. III) verwiesen. Im weiteren Verlauf hat das Amtsgericht die örtliche Polizeidienststelle sowie die Meldefrequenz abgeändert.

Am 30. Juli 2025 teilte die Mutter des Angeklagten telefonisch gegenüber dem Amtsgericht Stade mit, dass sie den Angeklagten angesichts fehlender Absprachefähigkeit der Wohnung verwiesen habe und zudem habe der Angeklagte wieder mit dem Konsum von Alkohol und Drogen begonnen. Weiter gab sie an, dass der Angeklagte seinen Personalausweis verloren und wieder Kontakt zu seiner Freundin – bei der er sich jedes Wochenende aufhalten soll – aufgenommen habe. Wo er sich im Übrigen aufhalte, sei ihr nicht bekannt.

Das Amtsgericht Stade setzte daraufhin mit Beschluss vom 7. August 2025 den zuvor genannten Haftbefehl gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO wieder in Vollzug. Als Grund nannte das Amtsgericht einen gröblichen Verstoß des Angeklagten gegen die ihm auferlegten Pflichten und Beschränkungen. Ferner sei sein Aufenthaltsort seit dem 30. Juli 2025 unbekannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Beschluss Bezug genommen.

Der Angeklagte wurde daraufhin am 12. August 2025 erneut vorläufig festgenommen und – nachdem ihm der vorgenannte Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 7. August 2025 durch das Amtsgericht Waren (Müritz) am Tag der Festnahme verkündet worden war – in die Justizvollzugsanstalt N. aufgenommen und im weiteren Verlauf in die Justizvollzugsanstalt B. verlegt. Im Verkündungstermin hat er überdies beantragt, gemäß § 115a Abs. 3 StPO dem zuständigen Gericht vorgeführt zu werden.

Bereits unter dem 6. August 2025 hat die Staatsanwaltschaft Stade Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts Stade gegen den Angeklagte erhoben, die am 15. August bei der 3. großen Strafkammer einging. Darin werden dem Angeklagten, die haftbefehlsgegenständliche Tat sowie acht weitere Straftaten zur Last gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Anklageschrift (Bl. 71-87 HA Bd. III) Bezug genommen.

Am 21. August 2025 wurde der Angeklagte der 3. großen Strafkammer als zuständiges Gericht gemäß § 115 StPO vorgeführt. Im Rahmen der mündlichen Anhörung vor der Kammer beantragte er, den Haftbefehl des Amtsgerichts Stade vom 4. März 2025 wieder außer Vollzug zu setzen. Die Kammer hob den Haftbefehl des Amtsgerichts Stade vom 4. März 2025 mit Beschluss vom selben Tag zwar auf. Zugleich ordnete sie jedoch erneut die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten an. In diesem Beschluss stellte die Kammer fest, dass der Angeklagte nicht nur der ihm mit Haftbefehl des Amtsgerichts Stade vom 4. März 2025 zur Last gelegten Tat, sondern auch acht weiterer Taten aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stade vom 6. August 2025 dringend verdächtig sei (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO). Aufgrund dessen bestehe gegen ihn der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl der Kammer vom 21. August 2025 (Bl. 129–150 HA, Bd. III) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 16. September 2025 hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Stade die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und unter Verweis auf den Fortbestand der bisherigen Haftgründe die Haftfortdauer betreffend den Angeklagten angeordnet.

Nach Beginn der Hauptverhandlung am 10. November 2025 hat das Landgericht Stade den Angeklagten am 26. Januar 2026 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen, mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit fahrlässigem Fahren ohne Haftpflichtversicherung, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit Urkundefälschung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Im Anschluss daran hat es in Fortschreibung des Haftbefehls vom 21. August 2025 einen Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft verkündet, der sich nunmehr auf einen dringenden Tatverdacht nach Maßgabe der Verurteilung stützt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen (Anlage 3 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. Januar 2026).

Gegen das verkündete Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 20. Februar 2026 hat der Angeklagte gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 26. Januar 2026 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Haftbefehl vom 21. August 2025 aufzuheben beziehungsweise ihn gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Er trägt insbesondere vor, dass eine Fluchtgefahr aufgrund der veränderten Umstände nicht mehr gegeben sei. So verfüge er nach seiner Entlassung über eine feste Wohnanschrift bei seinen Eltern. Diese hätten zur Vermeidung etwaiger Konflikte ein weiteres Zimmer im Ort organisiert. Zudem habe er seit Februar 2026 Kontakt zu seinem leiblichen Sohn aufgenommen, habe eine feste Arbeitsstelle in Aussicht und sei seit seiner erneuten Inhaftierung abstinent geblieben. Bereits in der Vergangenheit habe er seine Auflagen erfüllt und könne seiner Alkoholabhängigkeit durch eine ambulante Suchtberatung begegnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 20. Februar 2026 Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2026 nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Beschluss Bezug genommen (Bl. 1-12 SH Haftbeschwerde).

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 304 Abs. 1, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Gründe des Haftbefehls vom 21. August 2025 nach Maßgabe der angegriffenen Haftfortdauerentscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 2. März 2026 treffen zu.

1. Gegen den Angeklagten besteht der dringende Verdacht der Begehung des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen, mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit versuchtem Betrug, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit fahrlässigem Fahren ohne Haftpflichtversicherung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit Urkundefälschung und des vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallortgemäß §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 u. 4, 316 Abs. 1, 222, 263 Abs. 1 u. 2, 22, 23, 267 Abs. 1, 142 Abs. 1 Nr. 1, 69a, 52, 53 StGB, §§ 2, 21 Abs. 1 Nr.1 StVG, §§ 30 Abs. 3, 6 Abs. 1 PflVG.

Der mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogene dringende Verdacht wird durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, juris m. w. N.).

Der dringende Tatverdacht folgt dabei aus den vom Landgericht in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender oder nach abgeschlossener Beweisaufnahme vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (ständige Rechtsprechung; siehe etwa BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – StB 61/24 –, juris m. w. N.). Nach den insoweit anzuwendenden Maßstäben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. September 2020 – StB 28/20 –, Rn. 16, juris m. w. N.) ergeben sich keine Beanstandungen. Das Landgericht hat die für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Beweise in der Haftfortdauerentscheidung vom 26. Januar 2026 sowie in der umfangreichen Nichtabhilfeentscheidung vom 2. März 2026 – auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird – nachvollziehbar dargelegt.

2. Soweit der Angeklagte darauf verweist, dass bereits die Invollzugsetzung des Haftbefehls durch das Amtsgericht Stade mit Beschluss vom 7. August 2025 zu Unrecht erfolgt sei, da er den zuvor ergangenen Auflagen stets vollumfänglich nachgekommen sei und die Angaben seiner Mutter insoweit nicht zutreffend gewesen seien, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Zwar findet § 116 Abs. 4 StPO grundsätzlich entsprechende Anwendung, wenn der ursprünglich außer Vollzug gesetzte Haftbefehl später – wie hier durch das Landgericht mit Beschluss vom 21. August 2025 – aufgehoben und durch einen neuen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Juli 2021 – 2 BvR 575/21 –, Rn. 41, juris; MüKoStPO/Böhm, 2. Auflage 2023, § 116 StPO Rn. 51, beck-online m. w. N.). Denn auch bei der Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls und dem gleichzeitigen Erlass einer neu zu vollziehenden Haftanordnung handelt es sich der Sache nach um den Widerruf einer Haftverschonung, welcher nur unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO zulässig ist (vgl. Schmitt/Köhler StPO, 68. Aufl. 2025, § 116 Rn. 22 m. w. N.).

In der Regel kommt der Erlass eines neuen Haftbefehls dann nicht in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Umstände im Vergleich zur Beurteilungsgrundlage zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung nicht verändert haben (vgl. MüKoStPO/Böhm, aaO; KK-StPO/Graf, 9. Auflage 2023, StPO § 116, Rn. 34a, beck-online; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 – 3 Ws 114/05, BeckRS 2005, 4814, Rn. 9, beck-online).

Zum Zeitpunkt der Neufassung des Haftbefehls durch das Landgericht Stade mit Beschluss vom 21. August 2025 lag hier indes bereits eine veränderte Situation vor. Grund dafür waren die mit der Erhebung der Anklage abgeschlossenen Ermittlungen, die Erweiterung und Konkretisierung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift vom 6. August 2025 sowie die bevorstehende Eröffnung des Hauptverfahrens.

Auf dieser Grundlage geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass angesichts der Konkretisierung und Erweiterung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift sowie der den Angeklagten massiv belastenden Ermittlungsergebnisse eine andere Situation eingetreten ist als bei der am 15. Mai 2025 erfolgten Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts Stade vom 4. März 2025. Die Einschätzung, dass die Fluchtgefahr dadurch erheblich gestiegen sei, sodass die dem Angeklagten ursprünglich nach § 116 Abs. 1 StPO erteilten Weisungen nicht mehr ausreichend waren, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des von der Strafkammer hervorgehobenen Umstandes, dass – unabhängig von der Frage eines Auflagenverstoßes – der Angeklagte nach den kurzfristigen Differenzen mit seiner Mutter wieder mit dem Alkohol- und Drogenkonsum begonnen hat und damit eine gänzlich neue Sachlage geschaffen hat.

Für die Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Haftfortdauerentscheidung ist zudem zu beachten, dass sich durch das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts und die dort ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten die Straferwartung nunmehr konkretisiert hat. Dadurch ist ein weiterer Umstand eingetreten, der die ursprüngliche Außervollzugsetzung relativiert und eine Neubewertung erforderlich machte.

3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr.

a) Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, weil die Würdigung sämtlicher Umstände es weiterhin wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maß-stäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Vielmehr können die zu erwartenden Rechtsfolgen allein eine Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen. Denn sie sind lediglich der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Aufl. 2023, § 112 Rn. 23 m.w.N.). Andererseits ist der Fluchtanreiz, der von einer besonders hohen, Straferwartung ausgeht, so stark, dass die Annahme nahe liegt, der Angeklagte werde ihr erliegen. Bei einer besonders hohen Straferwartung wird es deshalb besonderer fluchthemmender Faktoren bedürfen, um die Fluchtgefahr auszuräumen (KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 19, beck-online).

Mithin sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen.

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung ist vorliegend Fluchtgefahr weiter zu bejahen.

aa) Aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sowie auf die umfangreich begründete Nichtabhilfeentscheidung verwiesen wird und denen der Senat beitritt, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung – auch unter Berücksichtigung der bereits anzurechnenden Dauer der vollzogenen Untersuchungshaft sowie einer möglichen Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung – noch mit einer langjährigen Strafvollstreckung zu rechnen hat.

bb) Dem Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Faktoren gegenüber.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und seinen letzten Wohnsitz im Raum M. hatte, wo auch seine Eltern leben.

Diese günstigen Umstände werden jedoch dadurch relativiert, dass der Angeklagte über keine wirklich tragfähigen persönlichen oder beruflichen Bindungen verfügt. Soweit er wieder bei seinen Eltern einziehen will, war dieses Verhältnis bereits in der Vergangenheit konfliktbehaftet und nicht durch eine stabile Bindung gekennzeichnet. Neben der Tendenz, in alte Verhaltensmuster durch Suchtmittelkonsum zurückzufallen, kommen Persönlichkeitsdefizite hinzu. Hierzu zählt die von Sachverständigen und der Kammer festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung, die sich negativ auf eine künftig stabile Eltern-Kind-Beziehung sowie sonstige feste und nachhaltige Sozialbeziehungen auswirkt. Gerade die Persönlichkeitsstörung trägt dazu bei, dass das künftige Verhalten des Angeklagten aus Sicht des Senats nicht hinreichend berechenbar erscheint. Die zugrundeliegenden Taten erscheinen außergewöhnlich rücksichtslos und von einem Mangel an elementaren Hemmungen geprägt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine erhebliche Eigengefährdung damit verbunden war.

Der Angeklagte befindet sich zudem nicht in einer tragfähigen Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig stellt der erst vor kurzem wieder aufgenommene Kontakt zu seinem achtjährigen Sohn einen verlässlichen Umstand dar, der ein Untertauchen im weiteren Straf- oder Vollstreckungsverfahren unwahrscheinlich erscheinen ließe. Der Kontakt ist weder gefestigt noch durch längere Kontinuität geprägt und besitzt daher keine hinreichende bindende Kraft, die geeignet wäre, das Risiko eines Absetzens zu senken. Gerade weil die Beziehung erst seit kurzer Zeit besteht und bislang nicht als stabilisierender Faktor in seinem Leben etabliert ist, lässt sich aus ihr keine belastbare Prognose über sein zukünftiges Verhalten ableiten.

Die nunmehr offerierte Arbeitsstelle, bei der er bereits in der Vergangenheit tätig war, ist – sofern sie überhaupt für eine kurzzeitige Überbrückung bis zum Strafantritt gelten mag – wenig geeignet, einem Fluchtanreiz zu begegnen. Die unbehandelte Suchtproblematik in Verbindung mit den genannten Persönlichkeitsdefiziten hat bereits in der Vergangenheit ein festes und nachhaltiges Arbeitsverhältnis des Angeklagten verhindert. Aus Sicht des Senats ergibt sich daraus keine nachhaltige berufliche Bindung.

Soweit der Angeklagte darauf verweist, dass er seit seiner Inhaftierung im August 2025 abstinent sei und die wesentliche Ursache für die bislang angenommene Fluchtgefahr damit beseitigt sei, vermag der Senat hierin keinen belastbaren Umstand einer Aufarbeitung seiner straftatursächlichen Suchtmittelproblematik festzustellen. Angesichts der von der Kammer dargelegten, sachverständig gestützten Darlegung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB und einer langfristig erforderlichen Behandlungsnotwendigkeit stellt eine gut sechsmonatige Abstinenz während der zuletzt vollstreckten Untersuchungshaft keinen verlässlichen Hinweis auf eine nachhaltige Aufarbeitung der vorgenannten Suchtmittelproblematik dar.

Der Konsumverzicht erfolgte in einem streng kontrollierten Umfeld, in dem der Zugang zu Suchtstoffen begrenzt und äußere Belastungen stark reduziert sind. Diese abstinenzfördernden Haftbedingungen erlauben keinen Rückschluss darauf, ob die betroffene Person außerhalb des Vollzugs mit denselben Versuchungen, Stressoren und sozialen Einflüssen umgehen könnte, die zuvor zum Konsum geführt haben. Eine langfristige Bewältigung von Sucht setzt jedoch eine aktive therapeutische Auseinandersetzung mit Ursachen, Rückfallmustern und Bewältigungsstrategien voraus. Ohne diese innere Veränderungsarbeit zeigt die Abstinenz in Haft lediglich Anpassung an die äußere Kontrolle, jedoch keine tragfähige, eigenverantwortlich entwickelte Stabilität, die für eine nachhaltige Rückfallprävention erforderlich wäre. Ein konkret formulierter Therapiewunsch oder gar Therapiewille ist weder dem Beschwerdevorbringen noch der Akte zu entnehmen. Angesichts dieser Umstände ist im Falle einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut mit einer Aufnahme des Suchtmittelkonsums zu rechnen, da der Angeklagte in Freiheit wieder denselben Risikokonstellationen, Stressoren und Suchtauslösern ausgesetzt wäre, die er bislang nicht eigenverantwortlich zu bewältigen gelernt hat.

Nach Abwägung der geschilderten Umstände spricht in der Zusammenschau daher eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren – sei es auch nur durch vorübergehendes Untertauchen vor der drohenden Strafvollstreckung – zumindest für eine gewisse Zeit entziehen wird. Denn für ein Sich-Entziehen genügt bereits ein Verhalten, welches den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13 –, Rn. 15, juris; BeckOK StPO/Krauß, 58. Ed. 1.10.2025, StPO § 112 Rn. 25, beck-online).

Der Zweck der Untersuchungshaft kann nach wie vor nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). Insoweit wird auf die zutreffenden Darlegungen der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen.

4. Angesichts der Bedeutung der Sache und der bestehenden Straferwartung sind Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stellt sich angesichts ihrer bisherigen Dauer mit Blick auf die Verurteilung des Angeklagten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht als unverhältnismäßig dar. Auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist eine ungenügende Verfahrensförderung in der Vergangenheit nicht gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).


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