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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit, Haft des Beschuldigten, alsbaldige Haftentlassung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Siegen, Beschl. v. 02.03.2026 - 450 Gs 59/26

Eigener Leitsatz:

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO kommt nicht in Betracht, wenn selbst bei ordnungsgemäßer Weiterleitung des Beiordnungsantrags die Voraussetzung für die Beiordnung bereits 22 Tage später entfallen ist.


450 Gs 59/26

Amtsgericht Siegen

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wird der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin zurückgewiesen.

Gründe

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

Ungeachtet der Frage, ob eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich ist, ist die Voraussetzung des § 140 Abs. 1 Nr.5 StPO vorliegend zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten aus der JVA am 31.10.2025 entfallen.

Es kann also dahinstehen, ob vorliegend eine wesentliche Verfahrensverzögerung bestanden hat, da selbst bei ordnungsgemäßer Weiterleitung des Beiordnungsantrags vom 09.10.2025 die Voraussetzung für die Beiordnung bereits 22 Tage später am 31.10.2025 entfallen wäre.

Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht geboten.

Siegen, 02.03.2026
Amtsgericht


Einsender: RA H. Terjung, Köln

Anmerkung:


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