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Entscheidungen

OWi

Bußgeldbescheid, Inhalt, Anforderungen, Abgrenzung, Umschreibung der Tat

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2026 - 3 ORbs 330 SsBs 738/25

Eigener Leitsatz:

Zu den Anforderungen an den Inhalt des Bußgeldbescheides, mit dem dem Betroffenen vorgeworfen wird, als Geschäftsführer des Unternehmens fahrlässig den gesetzlichen Mindestlohn für 36 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gezahlt und die täglichen Arbeitszeiten von 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht aufgezeichnet haben.
Beschluss vom 16.02.2026


3 ORbs 330 SsBs 738/25

In pp.

Gründe:
l.

Das Hauptzollamt Singen erließ gegen die Betroffene am 01.03.2024 einen Bußgeldbescheid, in dem gegen diese wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG ein Bußgeld von € 35.000,00 und wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG ein Bußgeld von € 1250,00 festgesetzt wurde. Der Betroffenen wird vorgeworfen, als Geschäftsführerin des Unternehmens = fahrlässig den gesetzlichen Mindestlohn für 36 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gezahlt und die täglichen Arbeitszeiten von 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht aufgezeichnet haben. Die Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, bei der ein Gesamtschaden von € 24.022,15 entstanden sein soll, soll in den Jahren 2020 und 2021 begangen worden sein, für die Ordnungswidrigkeit nach 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG fehlt es an einer Zeitangabe.

Weitere Angaben zu den Vorwürfen enthält der Bußgeldbescheid nicht.

Das nach Einspruch der Betroffenen mit der Sache befasste Amtsgericht Singen verurteilte die Betroffene am 15.09.2025 wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG zu einer Geldbuße von € 17.000,00 und wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG zu einer Geldbuße von € 750,00. Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Sie beruft sich auf das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses und rügt zudem die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Die nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO.

Es liegt ein Verfahrenshindernis vor. Der Bußgeldbescheid vom 01.03.2023 ist unwirksam, da er seiner Umgrenzungsfunktion nicht genügt. Aufgrund dieses schwerwiegenden Mangels stellt er keine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Sachentscheidung dar.

Der Bußgeldbescheid soll den Lebenssachverhalt definieren, der Gegenstand des konkreten Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist. Insoweit muss er die Tat(en) im prozessualen Sinne in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen vergleichbaren Sachverhalten abgrenzen.

Diese Aufgabe erfüllt der Bußgeldbescheid in sachlicher Hinsicht, wenn nach dessen Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat bestehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Der Sachverhalt ist daher unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Vorgang so konkret zu schildern, dass nicht unklar bleiben kann, über welchen (prozessualen) Sachverhalt das Gericht urteilen und gegen welchen tatsächlichen Vorwurf sich der Betroffene verteidigen soll (BGH, B. v. 08.10.1970 - 4 StR 190/70 - NJ 1970, 2222; OLG Koblenz, B. v. 29.10.2018 - 2 OWi 6 SsBs 108/18 - BeckRS 2018, 28077; Sackreuther in: BeckOK OWiG, Stand: 01.01.2026, § 65 Rn. 3; Bauer in: Göhler, OWiG, 19. Au 2024, § 66 Rn. 39). Durch welche tatsächlichen Angaben diese Abgrenzung erreicht wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei kommt es wesentlich darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass er Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechslungsgefahr besteht (BGH, a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügte die Tatschilderungen im Bußgeldbescheid nicht. Vorliegend war die Verwechselungsgefahr hoch. Denn bereits dem Bußgeldbescheid lässt sich entnehmen, dass die Betroffene in ihrem Unternehmen mehr als die von den Vorwürfen erfassten 36 bzw. 39 Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Aus der - nicht dem Bußgeldbescheid beigefügten - Aufstellung „Mindestlohnunterschreitungen b Juli 2019 bis Juni 2021" ergibt sich zudem, dass in dem Unternehmen zwischen Juni 2019 und Juni 2021 insgesamt mindestens 128 Personen beschäftigt waren. Bei dieser Sachlage konnten die Taten nicht allein dadurch konkretisiert werden, dass sich der Bußgeldbescheid pauschal auf 36 bzw. 39 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezog. Eine naheliegende namentliche Benennung der betroffenen Personen lässt der Bußgeldbescheid aber ebenso vermissen wie eine sonstige Abgrenzung, die etwa dann möglich wäre, wenn es sich um eine klar definierte Gruppe vor Arbeitnehmern handeln würde. In Bezug auf die Mindestlohnunterschreitungen fehlte es außerdem an der Benennung des Tatzeitraums. Zudem hätte es Ausführungen zu den Intervallen der, Lohnabrechnung bedurft, die eine Zurechnung konkreter Handlungen zum Tatvorwurf ermöglicht hätten. Zwar hätte das Hauptzollamt Singen, was - entsprechend den Ausführungen im Bescheid - offensichtlich beabsichtigt war, dem Bußgeldbescheid eine Tabelle als Anlage beifügen können, jedoch ist dies nicht erfolgt. Auch der Verweis auf den Gesamtschaden der Mindestlohnunterschreitungen von € 24.022,15 war zur Umgrenzung der Taten nicht geeignet. In Bezug auf den Vorwurf der fehlenden Stundenaufzeichnungen kommt hinzu, dass der Bußgeldbescheid insoweit einen Tateitraum benennt, was aufgrund der mehrjährigen Unternehmenstätigkeit ebenfalls eine Abgrenzung der Taten nicht ermöglichte.

b) Auf die umstrittene Frage, ob zur Konkretisierung der vorgeworfenen Taten ein Rückgriff auf andere Erkenntnisquellen, etwa den Akteninhalt möglich ist, brauchte es im vorliegenden Fall nicht anzukommen. Die Möglichkeit eines solchen Rückgriffs hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung verneint, dass ein Bußgeldbescheid, wenn er nicht angefochten wird, in Rechtskraft erwachse, sodass die Unterscheidbarkeit der Tat zwingend durch den Bescheid selbst gewährleistet sein müsse (BGH, a. a. O.; Senat, Beschluss v. 16.07.1978, Az.: 3 Ss (B) 15/78 - VRS 55, 442 ff.; Niehaus in: KK-OWiG, 6. Aufl. 2025, § 65 Rn. 5; § 66 Rn. 13). Demgegenüber hält die Gegenauffassung es für zulässig, zur erforderlichen Konkretisierung der Tat auf den Akteninhalt zurückzugreifen (BayObLG, B. v. 14.07.1998 - 2 ObOWi 325/98 - NZV 1998, 515; OLG Düsseldorf, B. v. 03.08.2007 -2 Ss (OWi) 28/07 - (OWi) 16/07 III - BeckRS 2007, 14575 m. w. N.; Bauer a.a.O., Rn. 39a; zum Streitstand insgesamt: OLG Stuttgart, B. v. 26.02.2014, 2 Ss 616/13 - BeckRS 2014, 6777).

Dies konnte im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen. Denn eine „Konkretisierung" ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Bußgeldbescheid auf die Abgrenzung gänzlich verzichtet (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.). Dies war hier der Fall.

Bei dieser Sachlage war das Verfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Ferner hat der Senat - deklaratorisch - das angefochtene Urteil vom 15.09.2025 aufgehoben (vgl. Hadamitzky in: KK-OWiG, 6. Aufl. 2025, § 79 Rn. 154; Bauer, a. a. O. § 66 Rn. 38).

2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA C. Helling, Waldshut-Tiengen

Anmerkung:


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