Gericht / Entscheidungsdatum: AG Eilenburg, Beschl. v. 20.02.2026 – 8 OWi 503 Js 67395/24
Leitsatz des Gerichts mit Ergänzungen/Änderungen:
1. Zur Frage des Vorliegens eines tatbestandsmäßigen Abstandsverstoßes auf einer Autobahn bei einer Kolonnenfahrt.
2. Die Indizwirkung des Regelfahrverbots im vorliegenden Fall ist als widerlegt anzusehen, wenn bei einem Abstandsverstoß das Verschulden des Betroffenen wegen einer Kolonnenfahrt und des Umstandes, dass der hinter ihm fahrende PKW einen 2/10-Abstandsverstoß begangen hat, deutlich geringer ausfällt als im dem Bußgeldkatalog zugrundeliegenden Normalfall. Denn es macht einen erheblichen Unterschied, ob man ohne einen dicht auffahrenden Hintermann einen Abstandsverstoß begeht oder sich hierbei selbst einer beachtlichen Gefährdungssituation von hinten ausgesetzt sieht und ggf. während der Fahrt entlang der Beobachtungsstrecke keine nennenswerten (ungefährlichen) Handlungsoptionen hat.
In pp.
1. Auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde - Landesdirektion Sachsen - vom 05.07.2024, Geschäftsnummer: 3.50033943.1.LDS, wird gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zum Vorausfahrenden als Führer eines PKW – hier bei einer Geschwindigkeit von 134 km/h 18,0 Meter – und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes eine Geldbuße von 260,00 EUR festgesetzt.
2. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 4 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.3 BKat, § 17 Abs. 3 OWiG
Gründe
Die Entscheidung ergeht nach mündlicher Hauptverhandlung vom 08.01.2026 gemäß § 72 OWiG durch Beschluss, dessen Voraussetzungen hier vorliegen.
I.
Die am […]1985 geborene Betroffene ist ledig. Sie hat ein Kind, dem sie zum Unterhalt verpflichtet ist. In beruflicher Hinsicht ist sie als Datentypistin in einem Angestelltenverhältnis mit einem monatlichen Nettoverdienst von ca. 1.800,00 Euro tätig.
Die Betroffene ist mit der Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten bislang einmal in Erscheinung getreten:
Mit Entscheidung der Stadt Leipzig vom 28.04.2022, rechtskräftig seit 08.06.2022, wurde gegen die Betroffene wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotlichtphase bereits länger als 1 Sekunde dauerte, eine Geldbuße von 200,00 Euro verhängt.
II.
Die Betroffene befuhr am 12.04.2024 um 12:22 Uhr als Führer des PKW Peugeot, amtliches Kennzeichen […], die BAB 14 in Fahrtrichtung Magdeburg in Höhe km 90,9 (Freiroda) mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h durchgängig in der linken Spur der dreispurig befahrbaren Autobahn und sie hielt dabei zum vorausfahrenden Fahrzeug den erforderlichen Abstand von 67,0 Metern über eine Strecke von mindestens 300 Meter nicht ein. Der Abstand ihres Fahrzeuges zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug 18,0 Meter und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes, was die Betroffene bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen sowie vermeiden können.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen ergeben sich aus ihren Angaben und der verlesenen Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 30.12.2025.
1. Die Betroffene hat eingeräumt, dass sie das unter II. genannte Fahrzeug zur genannten Tatzeit an dem genannten Tatort geführt hat. Im Übrigen ist der Verteidiger der Ansicht, dass der Betroffenen der ihr zur Last gelegte Abstandsverstoß aufgrund der besonderen Verkehrssituation einer Kolonnenfahrt und des Umstandes, dass der hinter ihr fahrende Pkw sehr dicht auf sie aufgefahren sei bzw. sie gar bedrängt habe, nicht vorgeworfen werden könne, jedenfalls aber aufgrund der Verkehrssituation von den Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 16 OWiG ausgegangen werden müsse. Zudem regte der Verteidiger eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG an.
2. Die Betroffene wird der Tatbegehung zur Überzeugung des Gerichts durch die erhobenen Beweise überführt. Diese Überzeugung stützt das Gericht vor allem auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Dekra-Sachverständigen S., der zunächst die behördlich vorgenommene Auswertung des Tatvideomaterials und in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen zur Annahme eines standardisierten Messverfahrens bestätigt hat. Zudem hat er - für das Gericht nachvollziehbare - ergänzende Feststellungen nicht nur zu den Geschwindigkeiten des PKWs der Betroffenen sowie des ihr vorausfahrenden und nachfolgenden Fahrzeugs, sondern auch zu den Abständen der in Rede stehenden Fahrzeuge - vor allem vor dem Hintergrund der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit eines Sorgfaltspflichtverstoßes der Betroffenen - getroffen. Dem Ergebnis dieses Gutachtens schließt sich das Gericht aufgrund eigener Würdigung an.
a) Die Betroffene wurde zu der unter II. genannten Zeit am genannten Tatort durch eine Abstandsmessung mit dem Verkehrskontrollsystem zur Abstands- und Geschwindigkeitsmessung, Typ VKS 4.5 des Herstellers Vidit Systems GmbH per Video aufgenommen. Es handelt sich bei der VKS 4.5 wie bei dem Vorgängersystem VKS 3.0 (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19 -; OLG Bamberg, Beschl. v. 04.10.2017 - 3 Ss OWi 1232/17 -; OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2016 - III-4 Rbs 74/16, 4 Rbs 74/16 -, alle juris) grundsätzlich um die Anwendung eines standardisierten Mess- und Auswerteverfahrens. Obgleich diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat sich das Gericht angesichts der auf dem Tatvideo ersichtlichen Kolonnenfahrt und kurzen Abständen der Verkehrsteilnehmer zueinander sachverständig beraten lassen.
Das Messgerät wurde gemäß der gültigen Gebrauchsanweisung des Herstellers zur Videoaufzeichnung an einer als geeignet geltenden Messstelle, was sich aus dem Protokoll der Referenzvermessung ergibt (Bl. 5 d. A.), eingesetzt. Mit dem genannten System wurde das Verkehrsverhalten der Betroffenen durch den an diesem Messgerät gemäß der Fortbildungsbescheinigung (Bl. 4 d. A.) ordnungsgemäß geschulten Polizeibeamten V. sowohl aufgezeichnet als auch ausgewertet. Dies ergibt sich aus dem Mess- und Auswerteprotokoll vom 12.04.2024 (Bl. 1 d. A.).
Das Messgerät war im Zeitpunkt der Messung auch gültig geeicht. Aus dem Mess- und Auswerteprotokoll vom 12.04.2024 geht hervor, dass das von dem Messbeamten V. am Tattag verwendete Messsystem mit der Seriennummer_ICone: SN4501005 zum Einsatz kam, für das der Eichschein des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen, Eichamt Zwickau vom 31.01.2023 vorlegt wurde, der dem Messgerät nach Eichung am 30.01.2023 eine Eichung bis 31.12.2024 bestätigte (Bl. 2, 2R d. A.).
Der Messbeamte V. hat zudem ausweislich des Messprotokolls erklärt, dass er sich von der Gültigkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Sicherungszeichen sowie der Gültigkeit und Vollständigkeit des Eichkennzeichens bzw. der Metrologischen Kennzeichnung versichert habe und das Messgerät unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Messung gültigen Gebrauchsanweisung zum Einsatz gekommen sei (Bl. 1 d. A.).
b) Der Dekra-Sachverständige Diplom-Ingenieur S. erklärte zunächst nach allgemeinen Darlegungen zur Funktionsweise des Messgerätes, dass die seitens der Bedienungsanleitung des Messgeräts geforderten Kriterien an den Überwachungsort bei der in Rede stehenden Messstelle gegeben seien. Die äußeren Passpunkte des Messfeldes würden ca. 130 m auseinanderliegen. Insgesamt könne die Fahrbahn in der Annäherungssituation der Fahrzeuge ab einer Entfernung von ca. 300 - 350 m vor dem Standort der Kamera beobachtet werden, da das vorgelagerte Brückenbauwerk und die notwendige Qualität der Aufzeichnung eine weitere Erfassung der Annäherungssituation begrenzen würde. Unter ausführlichen Darlegungen konnte der Sachverständige zunächst die Auswertung der Polizeibeamten nach der Gebrauchsanweisung bestätigen.
Überdies wählte er zusätzliche Auswertepositionen, um möglichst den gesamten Messbereich abzudecken. Unter Berücksichtigung der zugunsten der Betroffenen zu beachtenden Toleranzen sei im vorliegenden Fall festzustellen, dass beim Fahrzeug der Betroffenen am 12.04.2024 zur Systemzeit 12:22:59,13 Uhr in einer Entfernung von 98,0 Metern zum 1. Referenzpunkt des Referenzfeldes ein Abstandwert von 20,4 Metern zum Vorausfahrenden vorgelegen habe, wohingegen zur Systemzeit 12:23:01,11 Uhr in einer Entfernung von 22,7 Metern zum 1. Referenzpunkt des Referenzfeldes ein Abstandswert von 19,2 Metern zum Vorausfahrenden festgestellt werden könne. Dabei sei vom günstigeren (größeren) Abstandswert von 20,4 m der Radabstand des vorausfahrenden Pkw VW mit 2,6 m in Abzug zu bringen, sodass sich zunächst ein Rechenresultat von 17,8 m ergebe, das zugunsten der Betroffenen messsystembedingt auf 18,0 m vorwerfbaren Abstand aufzurunden sei, was einer Zeitlücke von 0,49 Sekunden entsprechen würde. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Betroffenen zwischen den beiden Auswertepositionen habe 139 km/h ergeben, wovon 5 % Toleranzabzug vorzunehmen seien und sich insoweit eine vorwerfbare Geschwindigkeit i. H. v. 134 km/h ergebe. Damit sei von einem Abstand des PKWs der Betroffenen zum vorausfahrenden Fahrzeug von weniger als 3/10 des halben Tachowertes auszugehen.
Den weiteren Schilderungen des Sachverständigen zufolge, die sich mit dem in Augenschein genommenen Tatvideomaterial decken, stellte sich die Verkehrssituation so dar, dass sich die Betroffene über die gesamte Beobachtungsstrecke als 4. Fahrzeug in einer aus insgesamt 5 Fahrzeugen bestehenden Fahrzeugkolonne befand, deren Fahrzeuge durchgängig im linken Fahrstreifen der 3-spurigen Fahrbahn fuhren und im mittleren Fahrstreifen befindliche PKWs überholten, ohne dass Fahrstreifenwechsel von irgendeinem Fahrzeug zwischen der mittleren und der linken Fahrspur vorgenommen wurden. Das 1. Fahrzeug (BMW) dieser Kolonne hatte sich gegenüber dem 2. Fahrzeug (Audi) etwas abgesetzt. Auf dieses Fahrzeug folgte der dem Fahrzeug der Betroffenen vorausfahrende PKW VW, dann der betroffene PKW Peugeot und anschließend dahinter ein PKW Skoda, wobei der Abstand des PKW Skoda als 5. Fahrzeug der Kolonne zum betroffenen Fahrzeug bereits augenscheinlich deutlich kleiner gewesen sei als der von der Betroffenen gewählte Abstand zum vorausfahrenden PKW VW. Nach den Schilderungen des Sachverständigen habe das betroffene Fahrzeug bei Einfahrt in das Messfeld noch eine geringfügig höhere Geschwindigkeit als der vorausfahrende PKW VW aufgewiesen. Beide Fahrzeuge hätten während der Durchfahrt des Messfeldes ihre Geschwindigkeit minimal (ca. 5 - 10 km/h), was einem Ausrollen entspreche, verringert. Eine zusätzliche, starke Abbremsung des vorausfahrenden PKW VW sei aus dem Bildmaterial nicht erkennbar. Das betroffene Fahrzeug habe den Abstand zum vorausfahrenden PKW VW geringfügig verringert und seine Geschwindigkeit an den vorausfahrenden PKW VW angeglichen.
Deutlich enger hätten sich die Abstandsverhältnisse zwischen dem betroffenen Fahrzeug und dem nachfolgenden PKW Skoda dargestellt. Der nachfolgende PKW Skoda habe einen vergleichbaren Geschwindigkeitsverlauf wie der PKW der Betroffenen aufgewiesen. Jedoch sei der PKW Skoda bereits auf ca. 15,5 - 16,7 m vor Toleranzabzug (Abstand der Vorderachsen) an das betroffene Fahrzeug herangefahren. Abzüglich des Radstandes des betroffenen Fahrzeugs, dessen hinteren Überhang sowie dem vorderen Überhang des nachfolgenden PKW Skoda ergebe sich ein tatsächlicher Abstand zwischen beiden Fahrzeugen von nur ca. 11 - 12 m. Der reale Abstand des nachfolgenden PKW Skoda zum betroffenen PKW habe damit deutlich weniger als 2/10 des halben Tachowertes bzw. als Zeitlücke maximal 0,32 Sekunden betragen.
Die Betroffene sei somit bereits in der Annäherung an und auch bei Durchfahrt des Messfeldes stark durch den hinteren PKW Skoda bedrängt worden. Diese Zeitlücke von maximal 0,32 Sekunden stelle nur einen Bruchteil der durchschnittlichen Reaktionszeit (Vorbremszeit) von ca. 1 Sekunde des „Normalfahrers“ dar, welche der Fahrer des nachfolgenden PKW Skoda zwischen dem Erkennen einer Gefahr bzw. dem Aufleuchten der Bremsleuchten am vorausfahrenden PKW und dem Beginn der wirksam Abbremsung seines Fahrzeugs benötigen würde. Insofern würden aus sachverständiger Sicht begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betroffene ihr Fahrzeug nicht deutlich stärker gefahrlos habe abbremsen können, ohne einen Unfall (Auffahren) des deutlich enger auffahrenden PKW Skoda zu riskieren. Selbst bei einem Ausrollen habe die begründete Wahrscheinlichkeit eines Auffahrunfalls bestanden, da die Reaktionszeit des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers mangels aufleuchtender Bremsleuchten länger sei. Wie die Bilder der Videoaufzeichnung zeigen würden, habe sich die Fahrzeugkolonne mit dem betroffenen Fahrzeug auf der linken Fahrspur bereits ca. 150 - 200 m vor dem Beginn des Messbereichs im Überholvorgang mehrerer Fahrzeuge im mittleren Fahrstreifen befunden. Insofern sei der Betroffenen über die Beobachtungsstrecke hinweg auch ein Ausscheren nach rechts in den mittleren Fahrstreifen ohne eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zu dem vorausfahrenden bzw. nachfolgenden Verkehr im mittleren Fahrstreifen nicht möglich gewesen.
Nach sachverständiger Einschätzung habe für die Betroffene lediglich bereits in der weiter vorgelagerten Anfahrt an die Messstelle die Möglichkeit bestanden, durch ein Ausrollen ihres Fahrzeugs und die rückwirkende Rollverzögerung eine allmähliche Abbremsung ihres Fahrzeugs zu erreichen und den Abstand zum vorausfahrenden PKW VW zunehmend bis zur Messstelle bzw. deren Ende zu vergrößern. Hierdurch wäre auch keine Gefährdung des nachfolgenden dicht auffahrenden PKW Skoda eingetreten.
c) Das Gericht hat das Gutachten des Sachverständigen S., der dem Gericht aus einer Vielzahl an Verfahren als sachverständig im Bereich der Messtechnik bekannt ist, anhand der technischen Erläuterungen und dem selbst in Augenschein genommenen Videomaterial vollumfänglich nachvollziehen können und sich nach eigener ergänzender Prüfung dem Sachverständigenergebnis angeschlossen.
IV.
Mit der unter II. genannten Tat hat sich die Betroffene schuldig gemacht der fahrlässigen Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zum Vorausfahrenden als Führer eines PKW gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG, wobei sie bei einer Geschwindigkeit von 134 km/h nur einen Abstand von 18,0 Metern zum Vorausfahrenden und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes hatte, ordnungswidrig nach 12.7.3 BKat.
Insbesondere war die Tatbestandsverwirklichung für die Betroffene vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Nach den umfangreichen sachverständigen Darlegungen ist auszuschließen, dass eine nur ganz vorübergehende Unterschreitung des zulässigen Abstands vorlag, was nach herrschender Meinung erforderlich ist (vgl. die Nachweise bei Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, StVO, § 4 Rn. 22). Das Postulat einer nicht nur ganz vorübergehenden Unterschreitung des Abstands hat keinen Selbstzweck, sondern soll gewährleisten, dass der Verstoß auch vorwerfbar begangen wurde, was etwa bei einem plötzlichen Abbremsen oder einem unerwarteten Spurwechsel durch den Vordermann fraglich sein könnte (OLG Koblenz, Beschl. v. 02.05.2002 - 1 Ss 75/02 -, BeckRS 2002, 30257446).
Im vorliegenden Fall ist ein solches (Fehl-)Verhalten des Vordermanns der Betroffenen ebenso wie ein Spurwechsel von Fahrzeugen auf einer Beobachtungsstrecke von ca. 300 m auszuschließen, sodass insofern von einer nur ganz vorübergehenden Unterschreitung des zulässigen Abstands nicht die Rede sein kann.
Obgleich das sachverständig beratene Gericht nicht verkennt, dass es der Betroffenen während der Durchfahrt durch das Messfeld und unmittelbar davor aufgrund des ihr sehr dicht auffahrenden nachfahrenden PKW Skoda (eigener 2/10-Abstandsverstoß) nicht möglich war, ihren Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durch Abbremsen bzw. Ausrollen ihres Fahrzeugs in signifikanter Weise zu vergrößern, ohne hierdurch einen Auffahrunfall des nachfolgenden Fahrzeugs zu riskieren, ist von einer tatbestandsmäßigen Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Abstandsverstoßes auszugehen. Dabei kann zwar nicht darauf abgestellt werden, dass die Betroffene durch eigenen Spurwechsel während der Durchfahrt der Beobachtungsstrecke den Abstandsverstoß hätte vermeiden können, da die mittlere Fahrspur durch andere Verkehrsteilnehmer blockiert war und insofern für einen Spurwechsel nicht zur Verfügung stand.
Dennoch hat die Betroffene in vorwerfbarer und pflichtwidriger Weise die Ursache für die Unterschreitung des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug gesetzt, nachdem - wie dargelegt - innerhalb der Beobachtungsstrecke ein Abbremsen oder ein plötzliches Einscheren durch den Vordermann auszuschließen ist. Sollte die Situation so gewesen sein, dass das der Betroffenen nachfolgende Fahrzeug erst zu einem Zeitpunkt aufschloss, als die Betroffene die Abstandsunterschreitung bereits verwirklicht hatte, lag von vornherein keine Unvermeidbarkeit und auch keine Notstandsituation i. S. v. § 16 OWiG vor. Denn der Tatbestand der Abstandsunterschreitung wurde bereits verwirklicht, als noch gar keine Gefahrsituation bestanden hatte. Sollte dagegen das hinter der Betroffenen fahrende Fahrzeug dieser schon vorher unter Verletzung des gebotenen Abstands gefolgt sein, so hätte die Betroffene nicht auf das vor ihr fahrende Fahrzeug aufschließen dürfen, sondern durch maßvolle Verzögerung der Geschwindigkeit eine Abstandsunterschreitung verhindern oder notfalls bei passender Gelegenheit rechtzeitig einen Spurwechsel vornehmen müssen. Die Beurteilung der Tabestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist insofern nicht lediglich auf den „maßgeblichen Streckenabschnitt“ beschränkt; vielmehr ist auch die Alternative einer umsichtigen Annäherung an das vor der Betroffenen fahrende Fahrzeug in den Blick zu nehmen (zutreffend OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2015 - 3 Ss OWi 160/15 -, NJW 2015, 1320). Völlig zu Recht gelangt auch der Sachverständige zu der Einschätzung, dass für die Betroffene bereits in der weiter vorgelagerten Anfahrt an die Messstelle die Möglichkeit bestanden habe, durch ein Ausrollen ihres Fahrzeugs und die rückwirkende Rollverzögerung eine allmähliche Abbremsung ihres Fahrzeugs zu erreichen und den Abstand zum vorausfahrenden PKW VW zunehmend bis zur Messstelle bzw. deren Ende zu vergrößern. Hierdurch wäre auch keine Gefährdung des nachfolgenden dicht auffahrenden PKW Skoda eingetreten.
V.
Ausweislich des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist für eine solche Tat bei fahrlässigem Verhalten und für einen Ersttäter der Ausspruch einer Geldbuße von 240,00 Euro (12.7.3 BKat) sowie auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKatV der Ausspruch eines Regelfahrverbotes für die Dauer von einem Monat vorgesehen.
1. Das Gericht hat von dieser Regelfahrverbotsanordnung wegen der außergewöhnlichen Umstände der konkreten Verkehrssituation abgesehen. Im Ausgangspunkt verkennt das Gericht dabei nicht, dass soweit - wie hier - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BKatV vorliegen, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen ist. Die Gerichte haben diese Vorbewertung des Verordnungsgebers zu beachten. Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Der Tatrichter ist in diesen Fällen gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots wegen Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunwerts kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z. B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z. B. Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß) offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt (vgl. nur KG Berlin, Beschl. v. 02.08.2018 - 3 Ws [B] 202/18 -, juris).
Unter Zugrundelegung dessen erachtet das Gericht die Indizwirkung des Regelfahrverbots im vorliegenden Fall als widerlegt, da das Verschulden der Betroffenen aufgrund der festgestellten Kolonnenfahrt und des Umstandes, dass der hinter ihr fahrende PKW einen 2/10-Abstandsverstoß begangen hat, deutlich geringer ausfällt als im dem Bußgeldkatalog zugrundeliegenden Normalfall (in diese Richtung Fromm, NZV 2013, 331, wobei hier angesichts des beachtlichen Abstandsverstoßes der Betroffenen keine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG oder eine Verurteilung zu einer Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze im Fahreignungsregister in Betracht kam; generell kritisch zum Absehen vom Fahrverbot bei Abstandsverstößen Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2022, § 6 Rn. 118ff.). Denn es macht einen signifikanten Unterschied, ob man ohne einen dicht auffahrenden Hintermann einen Abstandsverstoß begeht oder sich hierbei selbst einer beachtlichen Gefährdungssituation von hinten ausgesetzt sieht und wie die Betroffene während der Fahrt entlang der Beobachtungsstrecke keine nennenswerten (ungefährlichen) Handlungsoptionen hat (a. A. wohl OLG Bamberg, Beschl. v. 17.09.2015 - 3 Ss OWi 1048/15 -, NStZ-RR 2016, 57).
2. Hinsichtlich der Bußgeldbemessung ist im vorliegenden Fall in tatbezogener Hinsicht ausreichend mit dem Wegfall des Fahrverbots Rechnung getragen. Die Regelgeldbuße von 240,00 Euro ist in täterbezogener Hinsicht aufgrund einer berücksichtigungsfähigen Voreintragung geringfügig zu erhöhen, weshalb das Gericht für die unter II. festgestellte Tat und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen bei einer Unterhaltsverpflichtung eine Geldbuße von 260,00 Euro als tat- und schuldangemessen erachtet (§ 17 Abs. 3 OWiG).
Dabei sieht sich das Gericht bei der zu treffenden Beschlussentscheidung nach § 72 OWiG auch nicht durch das in § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG verankerte Verschlechterungsverbotes gehindert, wonach das Gericht von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen darf.
Dahingehend ist anerkannt, dass der Wegfall einer Nebenfolge die Erhöhung der Geldbuße in dem Maße rechtfertigen kann, in dem sich der Wegfall für den Betroffenen vorteilhaft auswirkt, da die Frage einer Verschlechterung nach einem Gesamtvergleich des Rechtsfolgenausspruchs im Bußgeldbescheid mit dem des Beschlusses zu beurteilen ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 11.11.1970 - 4 StR 66/70 -, NJW 1971, 105). Zulässig ist hiernach eine angemessene Erhöhung der Geldbuße, wenn ein im Bußgeldbescheid festgesetztes Fahrverbot entfällt (BeckOK OWiG/Hettenbach, 49. Ed. 1.1.2026, OWiG, § 72 Rn. 45 m. w. N.).
Auch wenn im vorliegenden Fall nicht die „übliche“ Kompensation eines Fahrverbots gegen angemessene Erhöhung der Regelgeldbuße erfolgt, ist dennoch festzustellen, dass das Fahrverbot durch die Beschlussentscheidung gegenüber dem Bußgeldbescheid entfällt, unterm Strich die Betroffene durch die Beschlussentscheidung also nicht benachteiligt wird. Zudem wurde hier die Betroffene nach einer umfassenden mündlichen Verhandlung zur Beschlussentscheidung gerade in dieser Bußgeldhöhe nach gerichtlichem Hinweis gemäß § 265 StPO angehört. Vor diesem Hintergrund liegt daher eine dem Schutzzweck der Norm widersprechende Überraschungsentscheidung gerade nicht vor.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.
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