Gericht / Entscheidungsdatum: LG Ravensburg, Urt. v. 04.02.2026 – 5 NBs 35 Js 3283/25
Leitsatz des Gerichts:
1. Eine Rückrechnung unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt bei einer Trunkenheitsfahrt ist nur erforderlich, wenn der geltend gemachte Nachtrunk glaubhaft und nicht widerlegt ist.
2. Bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille ist eine Trunkenheitsfahrt fahrlässig begangen, wenn Umstände vorliegen, die gegen ein vorsätzliches Verhalten sprechen und der Erfahrungssatz, wonach bei einer BAK von über 1,1 Promille Vorsatz vor-liegt, widerlegt ist.
3. Für § 315c StGB muss nicht nur eine Sache von bedeutendem Wert vorliegen, sondern es muss auch ein bedeutender Schaden drohen. Ist ein tatsächlich entstandener Schaden gering, so kann ein bedeutender Gefährdungsschaden trotzdem vorliegen. Dies kann bzw. muss mit weiteren Umständen begründet werden, die sich etwa aus dem Schadensbild, dem Unfallhergang oder der Fahrweise des Täters ergeben.
4. Die Ungeeignetheit iSd. § 69 StGB muss im Zeitpunkt der Urteilsverkündung feststehen. Der Maßregelzweck des § 69 StGB kann durch vorläufige Maßnahmen wie die Beschlagnahme des Führerscheins oder die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits erreicht sein; damit kann die sich nach der Regelvermutung aus der Tat ergebende Ungeeignetheit wegfallen. Dies kommt bei einer hohen BAK und einer (wenn auch kurzen) Fahrt in einer belebten Straße zur Tatzeit regelmäßig nicht in Betracht.
In pp.
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 14.08.2025 (8 Cs 35 Js 3283/25) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.
Ihr wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf der Angeklagten für die Dauer von 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung einschließlich der der Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Angewendete Vorschriften:
§§ 316 Abs. 2, 1 StGB, §§ 69, 69a StGB
Gründe
I. Prozessgeschichte
Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 14.08.2025 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 Euro sowie zu einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt worden. Vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist sie freigesprochen worden. Gegen die Verurteilung wandte sich die Staatsanwaltschaft mit der Berufung zuungunsten der Angeklagten.
Die – zulässig auf die Trunkenheitsfahrt als selbständige Tat im Sinne des § 53 StGB beschränkte (§ 318 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2017, 4 StR 547/16, Rn. 17-29, juris) – Berufung hatte nur zum geringen Teil Erfolg.
II. Zur Person
…
Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
III. Feststellungen
Die Angeklagte war am 02.02.2025 mit ihrer Mutter und ihrem 9-jährigen Sohn in A. auf dem Fasnetumzug, dort trafen sie gegen 12 Uhr ein. Weil die Mutter alle mit dem Auto der Angeklagten nach Hause fahren sollte, trank die Mutter selbst nichts, im Gegensatz zur Angeklagten. Vor dem Umzug trank diese 2-3 Bier (je 0,33 l), während des Umzuges weitere Mengen Alkohol.
Nach dem Umzug wollten sie nach Hause fahren. Die Mutter blieb bei ihrem Enkelkind, während die Angeklagte ihren Pkw Opel Corsa, …, herbeiholen wollte, der in der H.gasse in F. geparkt war, damit die Mutter mit der Angeklagten und dem Enkelkind nach Hause fahren konnte.
Die H.gasse war auf der rechten Fahrseite – wegen der Fasnetveranstaltung – mit Kraftfahrzeugen beparkt, u.a. war dort am Fahrbahnrand der Pkw der Zeugin K., VW Polo, den diese im August 2023 für 1.500-2000 Euro gekauft hatte bei einer Fahrleistung von 80.000 km, ordnungsgemäß abgestellt. Zwischen den am Fahrbahnrand abgestellten Pkws und dem anderen Fahrbahnrand konnten zwei Pkw nicht nebeneinander vorbeifahren.
Als die Angeklagte gegen 18.10 Uhr in ihren Pkw stieg, hatte sie eine Alkoholisierung von 1,45 Promille und war alkoholbedingt fahruntüchtig, was sie hätte erkennen können und müssen. Trotzdem fuhr sie gegen 18:10 Uhr mit dem Pkw die H.gasse bergabwärts. Als ihr ein Pkw entgegenkam, wich sie nach rechts aus und streifte, bevor sie in eine Parklücke ausweichen konnten, den linken Außenspiegel des Pkw der Zeugin K., an dem ein Sachschaden von 63,67 Euro entstand.
Die Angeklagte blieb dort stehen und rief die Mutter herbei. Nachdem sie ca. 15 Minuten gewartet hatten und keinen Fahrzeughalter ausfindig machen konnten, fuhr die Mutter die Angeklagte und deren Kind nach Hause. Zu Hause angekommen verständigte sie gegen 18:57 Uhr die Polizei und teilte den Unfall mit. Eine um 20:31 Uhr abgenommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,42 Promille, eine zweite Probe von 21:20 Uhr 1,10 Promille. Ausfallerscheinungen, von einer Redeseligkeit abgesehen, konnten bei der Angeklagten nach 18:57 Uhr nicht festgestellt werden.
Den Schaden am Pkw der Zeugin K. hat die Angeklagte zwischenzeitlich bezahlt.
Der Führerschein wurde am 02.02.2025 beschlagnahmt, mit Beschluss vom 19.02.2025 der Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Dieser Beschluss wurde am Ende der Hauptverhandlung erster Instanz am 14.08.2025 aufgehoben.
IV. Beweiswürdigung
1. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten. Weitere Angaben dazu hat sie nicht gemacht.
2. Die Angeklagte hat vor dem Berufungsgericht keine Angaben zur Sache gemacht und von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
a) Die Feststellungen zum Schaden am Fahrzeug der Zeugin K. beruhen auf deren Angaben sowie dem verlesenen Kostenvoranschlag vom 17.02.2025 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern von den beteiligten Fahrzeugen. Die Zeugin hatte eine beschädigte Abdeckung am Außenspiegel zu beklagen. Den herabhängenden Außenspiegel konnte die Kammer anhand der Lichtbilder nachvollziehen. Der Schaden, den sie entsprechend dem Kostenvoranschlag hat reparieren lassen, sei später von der Angeklagten bezahlt worden. Ihre Angaben waren glaubhaft, die Zeugin glaubwürdig. Mit den Lichtbildern und dem Kostenvoranschlag ergab sich ein stimmiges Bild zum Fahrzeugschaden. Die Zeugin K. hatte den Unfall selbst nicht mitbekommen und konnte dazu nichts sagen.
Den Feststellungen zur Tatörtlichkeit liegen die Lichtbilder zugrunde, welche - den Pkw der Zeugin
K. betreffend - von der Angeklagten selbst gemacht worden sind, weiter die Angaben des Zeugen K., des ermittelnden Polizeibeamten, der die Unfallörtlichkeit im oben festgestellten Sinne beschrieben hat. Alles zusammen ergab zur Überzeugung der Kammer ein stimmiges Bild.
b) Dass die Angeklagte den Pkw gefahren hat und bei Gegenverkehr den Pkw der Zeugin K. am Außenspiegel gestreift hat, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Angaben der Zeugen. Der Zeuge M. war nicht mit auf der Fasnetveranstaltung gewesen, sondern hatte die Angeklagte am Abend gegen 18:30 Uhr zu Hause in Empfang genommen. Sie habe zu Hause aufgelöst und weinend erzählt, dass sie einen Pkw angefahren habe, als sie einem Pkw habe ausweichen müssen. Auf sein Anraten habe die Angeklagte sodann die Polizei informiert. Dies entspricht den Angaben der Zeugin M., der Mutter der Angeklagten, die ebenfalls schilderte, dass die Tochter nach dem Fasnetumzug den Wagen habe holen wollen, während sie mit dem Enkelkind am Ende des Fasnetumzuges gewartet habe. Dem entsprechend bezeugte der Polizeibeamte K., dass die Angeklagte bei Anruf von 18:57 Uhr mitgeteilt habe, dass sie bei einem entgegen kommenden Pkw einen anderen Pkw in A. angefahren habe.
c) Dass die Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 Promille gehabt hat, ergibt sich aus den verlesenen BAK-Auswertungen des Labors … vom 06.02.2025 (1,42 Promille um 20:31 Uhr) unter Berücksichtigung einer nicht zu berücksichtigenden Zeit von 2 Stunden und einer weiteren Hochrechnung für die verbleibenden 21 Minuten.
Dass die Angeklagte vor dem Fasnetumzug 2-3 Bier getrunken hatte, hat die Zeugin M. glaubhaft bestätigt. Dass die Angeklagte während des Fasnetumzuges weitere Mengen Alkohol getrunken hat, fügt sich in die Absicht der Angeklagten ein, dass die nüchtern bleibende Mutter nach Hause fahren wollte, während die Angeklagte als Hästrägerin Alkohol trinken konnte, was sie schließlich auch tat.
Der in erster Instanz von der Verteidigerin in den Raum gestellte Nachtrunk sowie der vom Zeugen M. in 1. und 2. Instanz mitgeteilte Nachtrunk war nicht plausibel bzw. widerlegt.
Wird vom Angeklagten ein Nachtrunk behauptet, hat das Gericht – vor der Rückrechnung – zunächst zu prüfen, ob die Nachtrunkbehauptung als glaubhaft zu bewerten ist. Kann die Behauptung eines Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, so muss es klären, welche Alkoholmenge der Angeklagte maximal nach der Tat zu sich genommen haben kann (OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2009 – 5 Ss 71/09 –, juris Rn. 22; BayObLG Beschl. v. 15.8.2023 – 203 StRR 317/23, BeckRS 2023, 24305 Rn. 10, beck-online).
Die Angeklagte hat selbst im Berufungsverfahren keinen Nachtrunk geltend gemacht. In erster Instanz hatte die Verteidigerin einen Nachtrunk in den Raum gestellt, weiter hatte der Zeuge M. Angaben zu einem Nachtrunk gemacht. In der Berufungshauptverhandlung hatte der Zeuge M. die Nachtrunkbehauptung modifiziert. Daraus ergaben sich fünf Varianten eines Nachtrunkes.
Nach den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien, folgerichtigen und damit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., ein berufserfahrener und äußerst kundiger und versierter Chemiker und Toxikologe, hätte ein Täter, der eine halbe Flasche Ramazotti trinkt (so die ursprüngliche Nachtrunkbehauptung der Verteidigerin), eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 Promille haben müssen; bei dem Begleitstoffarmen Getränk wären 0,23 mg/l am Methanol zu erwarten gewesen. Tatsächlich aber hatte die Angeklagte eine BAK von 1,42 Promille und an Begleitstoffen 2,19 mg/l Methanol, 0,32 mg/l Propanol-1 und 0,10 mg/l Iso-Butanol. Die tatsächlichen BAK- und Begleitwerte – die Begleitstoffe hatte der Sachverständige Dr. A. nachträglich ausgewertet – sind mit den zu erwartenden Werten beim Konsum von 350 ml Ramazotti nicht vereinbar. Diesen sowie den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen konnte sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließen.
Unvereinbar mit der tatsächlich gemessenen BAK und den tatsächlich gemessenen Begleitstoffen ist ein Nachtrunk von 350 ml Ramazotti, 250 ml Bier und 50 ml Whisky (2. Variante) oder 350 ml Ramazotti und 250 ml Bier (3. Variante) oder 350 ml Ramazotti und 50 ml Whisky (4. Variante), den Werten, die sich den Angaben des Zeugen M. in erster Instanz entnehmen ließen. In allen diesen Fällen liegt der zu erwartende Methanol-Wert deutlich unter dem tatsächlich gemessenen Wert, weiter bleibt der zu erwartende Propanol-1- und Iso-Butanol-Wert hinter dem tatsächlich gemessenen Wert zurück bzw. stimmt damit nicht überein. Ein solcher Nachtrunk ist hier absolut unplausibel bzw. widerlegt.
Unter der Annahme, die Angeklagte hätte nach der Tat 120 ml Ramazotti, 80 ml Whisky und 250 ml Bier getrunken, so die recht vagen Angaben des Zeugen M. vor dem Berufungsgericht (5. Variante), so wäre danach eine BAK von 1,20 Promille zu erwarten gewesen. Das läge zwar unterhalb der tatsächlich gemessenen BAK von 1,42 Promille. Beim Vergleich der tatsächlichen Begleitstoffe mit den zu erwartenden Begleitstoffen aber erscheint diese Nachtrunkbehauptung unplausibel.
Es wäre in allen Varianten bei einem schnellen Nachtrunk zwischen 18:30 und 18:57 Uhr, also zwischen dem Eintreffen zu Hause und dem Anruf bei der Polizei – der Zeuge M. hatte angegeben, dass die Angeklagte zwischen dem Eintreffen zu Hause (18:30 Uhr) und dem Anruf der Polizei (18:57 Uhr) Alkohol konsumiert habe, danach nicht mehr –, auch deutliche Ausfallerscheinungen zu erwarten gewesen, wenn die Angeklagte diese recht großen Mengen Alkohol in kurzer Zeit in sich hineingeschüttet hätte. Solche lagen hier aber nicht vor, wie sich dem Blutentnahmeprotokoll des entnehmenden Arztes entnehmen ließ; dort ist eine leichte Beeinflussung durch Alkohol dokumentiert, bei den durchgeführten Tests (Romberg-Test, Finger-Finger-Probe, Finger-Nase-Probe, Sprache, Bindehäute, Pupillen, Bewusstsein, Denkablauf) keine Auffälligkeiten, die Angeklagte war dort redselig, fröhlich, ihr Befinden normal. Auch der Polizeibeamte K. konnte bei der Fahrt mit der Angeklagten zum Krankenhaus zur Blutentnahme und der Begleitung der Angeklagten bei der Blutentnahme, beim Aus- und Einsteigen aus dem Pkw keine Auffälligkeiten bei der Angeklagten entdecken. Die Angaben der Zeugin M., ihr sei die Tochter zu Hause, nachdem sie das Enkelkind nach oben in die Wohnung der Angeklagten gebracht hatte und kurz vor Eintreffen der Polizei alleine heruntergekommen war, deutlich betrunken vorgekommen, sie habe nicht geradeaus blicken können, sind unglaubhaft und mit den Feststellungen des Blutabnehmenden Arztes und des Polizeibeamten K. nicht vereinbar bzw. damit widerlegt.
Weiter hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass das Verhältnis der Begleitstoffe Propanol und Iso-Butanol auf einen Alkoholkonsum vor mehreren Stunden hindeutet und gegen eine recht kurz zuvor getrunkene große Menge Alkohol spricht.
Ein derart großer Nachtrunk erscheint auch in Anbetracht des recht kleinen (Bagatell)Unfalles vollkommen unplausibel und stellte sich als vollkommene Überreaktion dar, die unglaubhaft ist.
Die im Raum stehenden und gestellten Nachtrunkbehauptungen sind damit widerlegt.
d) Dass die Angeklagte ihre Fahruntüchtigkeit nicht positiv kannte oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, sie diese aber hätte erkennen können und müssen, ergibt sich aus Folgendem:
Der Tatrichter ist durch § 261 StPO nicht gehindert anzunehmen, dass eine Blutalkoholkonzentration umso eher für eine vorsätzliche Tat spricht, je höher sie ist. Er muss sich jedoch bewusst sein, dass er sich lediglich auf ein (widerlegbares) Indiz stützt, das zwar gewichtig ist, aber im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung anderer Beweisumstände bedürfen kann. Will er die Annahme bedingten Vorsatzes damit begründen, dass ein Täter mit einer hohen Blutalkoholkonzentration im Allgemeinen weiß, dass er große Mengen Alkohol getrunken hat, so dass sich ihm die Möglichkeit einer Fahruntüchtigkeit aufdrängt, muss er erkennen lassen, dass er lediglich einen Erfahrungssatz mit einer im konkreten Fall widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsaussage zur Anwendung bringt, nicht aber einen wissenschaftlichen Erfahrungssatz. Es ist deshalb einerseits nicht ausgeschlossen, dass der Vorwurf bedingt vorsätzlichen Handelns trotz Aufnahme einer erheblichen Alkoholmenge im konkreten Fall – etwa wegen eines länger zurückliegenden Zeitraums der Alkoholaufnahme oder bei Konsum von Mixgetränken mit unbekanntem Alkoholanteil – als entkräftet angesehen werden kann. Andererseits kann – wenn keine Besonderheiten vorliegen – auch im Einzelfall schon allein die Aufnahme einer die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ nur knapp überschreitenden Alkoholmenge dem Tatrichter die Überzeugung von einer vorsätzlichen Tatbegehung verschaffen. Schematische Erwägungen der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa dahin, die Notwendigkeit ergänzender Feststellungen zur Begründung des bedingten Vorsatzes bestehe vornehmlich im Bereich von Blutalkoholkonzentrationen zwischen 1,1 und 2 ‰ und nehme daher mit der Höhe der festgestellten BAK "reziprok" ab, vermögen, zumal sie in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen, die Würdigung der Beweisanzeichen des konkreten Einzelfalls nicht zu ersetzen (BGH NJW 2015, 1834 Rn. 10 mit Nachw.).
Zwar hatte die Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine BAK von 1,45 Promille und damit deutlich oberhalb von 1,1 Promille. Dass sie ihre Fahrunsicherheit positiv gekannt hatte oder auch nur billigend in Kauf genommen hat, wird hier aber widerlegt durch ihr sonst absolut unauffälliges Verhalten. Weder der Blut entnehmende Arzt hat Auffälligkeit dokumentiert, von einer Redseligkeit abgesehen, noch der die Angeklagte am Abend begleitende Polizeibeamte K. hat Auffälligkeiten im Verhalten der Angeklagten feststellen können (vgl. oben). Deshalb konnte und durfte hier nicht von Vorsatz ausgegangen werden, sondern es kam nur eine Fahrlässigkeit infrage. Die Angeklagte, die nicht unerhebliche Mengen von Alkohol an diesem Nachmittag zu sich genommen hat, hätte aber erkennen können und müssen, dass sie dadurch fahrunsicher geworden ist. Bei der großen Menge getrunkenen Alkohols, den die - durchweg reflektiert wirkende - Angeklagten zu sich genommen hat, liegt ein Fall bewusster Fahrlässigkeit vor.
V. Rechtliche Würdigung
Die Angeklagte hat sich damit der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht (§ 316 Abs. 2 StGB).
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. 1, Abs. 3 StGB lag dagegen nicht vor. Denn eine Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert war hier nicht feststellbar.
Zwar lag eine konkrete Gefährdung vor. Von konkreter Gefahr kann nur dann gesprochen werden, wenn die Situation eines Beinahe-Unfalls vorliegt, bei der ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass "das gerade noch einmal gut gegangen ist", also eine Verkehrslage, bei der das Ausbleiben des Gefahrerfolgs auf unbeherrschbarem Zufall und nicht auf normalen Maßnahmen des Gefährdeten zur Schadensvermeidung beruht. Ist es zu einer Verletzung der geschützten Individualrechtsgüter gekommen, muss dem zwingend eine konkrete Gefahr vorgelagert gewesen sein (TK-StGB/Hecker, 31. Aufl. 2025, StGB § 315c Rn. 33 mit Nachw.). Hier kam es nachweisbarer Weise zu einer Beschädigung am Pkw der Zeugin K.
Es drohte hier aber kein bedeutender Schaden.
Bei der Prüfung, ob einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, sind stets zwei durch entsprechende Feststellungen gestützte Prüfungsschritte erforderlich. Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelte. Dies kann etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein. Handelte es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden (BGH NStZ 2010, 216 mit Nachw.; BGH Beschl. v. 12.4.2011 – 4 StR 22/11, BeckRS 2011, 12470 Rn. 6, beck-online; MüKoStGB/Pegel, 4. Aufl. 2022, StGB § 315c Rn. 94 mit Nachw.).
Ob der Pkw der Zeugin K., der im August 2023 bei einer Fahrleistung von 80.000 km für 1.500-2000 Euro gekauft worden ist, zur Tatzeit noch einen bedeutenden Wert hatte, kann hier dahinstehen. Denn es drohte hier kein bedeutender Schaden.
Zwar kann der tatsächlich eingetretene Schaden geringer sein als der für die Tatbestandsverwirklichung maßgebliche Gefährdungsschaden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, StV 2008, 580). Nach den in Augenschein genommenen Schadensbildern (am Fahrzeug der Angeklagten waren an der rechten Seite Streifspuren, am Fahrzeug der Zeugin K. hing der linke Außenspiegel runter und wies an der Verkleidung Beschädigungen auf) liegt es indes eher fern, versteht sich aber jedenfalls nicht von selbst, dass ein bedeutender Schaden drohte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 – 4 StR 1/07, NStZ-RR 2008, 83).
Ob ein bedeutender Schaden drohte, bedarf weiterer Feststellungen zum Unfallhergang (BGH Beschl. v. 12.4.2011 – 4 StR 22/11, BeckRS 2011, 12470 Rn. 6, beck-online). Dies kann etwa aus der Fahrweise des Täters hergeleitet werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 22. April 1976 – 2 Ss 180/76 –, juris zu Rn. 9 OLG Koblenz DAR 1973, 48).
Solche weiteren Gesichtspunkte, die für einen bedeutenden drohenden Schaden sprechen könnten, waren hier aber nicht feststellbar. Die Angeklagte hat von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Zeugen, die Aussagen über die Fahrweise zum Tatzeitpunkt machen konnten, gibt es nicht; eine weitere von der Angeklagten benannte Zeugin hat der Polizeibeamte K. überprüft, aber nicht verifizieren können. Spuren auf der Fahrbahn waren nicht vorhanden, wie der Polizeibeamte K. darlegte. Allein das Ausweichen bei Gegenverkehr reicht nicht aus, um eine solchen bedeutenden drohenden Schaden zu begründen. Bezüglich des Pkw im Übrigen lag zwar ein Beinaheunfall vor. Wie wahrscheinlich aber eine Beschädigung des Pkw im Übrigen war, ist mangels dafür erforderlicher Indizien und Umstände nicht feststellbar. Auch aus den Straßenverhältnissen (vgl. oben) lassen sich keine Gesichtspunkte für die Annahme eines drohenden bedeutenden Schadens ableiten. Bezüglich der Feststellung eines bedeutenden drohenden Schadens bleibt damit der Beinaheunfall, bezogen auf den Pkw der Zeugin K., eine These, die aber hier nicht belegt werden konnte.
Feststellungen zu weiten Gefährdungen, etwa des Gegenverkehrs oder anderer Fahrzeuge oder Personen, waren mangels Beweismittel nicht möglich.
VI. Strafzumessung
Es war vom Strafrahmen des § 316 Abs. 2, 1 StGB auszugehen.
Zugunsten der Angeklagten sprach, dass sie bislang strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Den verursachten Schaden hat sie bezahlt. Die Fahrtstrecke bis zum Unfall war gering. Es liegt ein Fahrlässigkeitsfall vor. Dies wurde zu ihren Gunsten berücksichtigt.
Zu ihren Lasten sprach die hohe BAK sowie der Umstand, dass sie einen Schaden verursacht hat.
Bei Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechende Gesichtspunkte erschien eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 20 Euro schuld- und tatangemessen. Die Festsetzung der Höhe der Tagessätze ergibt sich aus § 40 Abs. 2 StGB.
VII. Maßregel der Besserung und Sicherung
Der Angeklagten war die Fahrerlaubnis zu entziehen, der Führerschein einzuziehen und eine Sperrfrist von weiteren 3 Monaten auszusprechen (§§ 69, 69a StGB). Denn die Angeklagte ist auch noch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB), die ihre Rechtfertigung im Sicherungsbedürfnis der Verkehrsgemeinschaft hat. Dieses ist bedingt durch die hohen Risiken, die der Straßenverkehr infolge seiner Dynamik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Körperlich, geistig, aber auch charakterlich ungeeignete Kraftfahrer verstärken diese Risiken. Dem soll durch den - zumindest zeitigen - Ausschluss des Betreffenden von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entgegengewirkt werden. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist daher einem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden ist, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (OLG Hamm, Urteil vom 8. Januar 2025 – III-1 ORs 70/24 –, Rn. 24, juris).
Ungeeignet ist der Täter nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Die Feststellung der Ungeeignetheit schließt zugleich die Prognose fortbestehender Ungeeignetheit und damit zukünftiger Gefährlichkeit des Täters für den Fall ein, dass er ein Kraftfahrzeug führt. Ob ein Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände der konkreten Tat unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, zu bestimmen, sofern nicht ein Fall des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt (OLG Hamm, Urteil vom 8. Januar 2025 – III-1 ORs 70/24 –, Rn. 26, juris mit Nachw.).
Bei der Frage, ob die Angeklagte zum Zeitpunkt des Urteilsfällung (noch) ungeeignet ist, ist auch die Wirkung einer vorläufigen Führerscheinmaßnahme zu berücksichtigen. Auch in den Fällen des § 69 Abs. 2 StGB ist bei langer Verfahrensdauer – so die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. IV/651, S. 17 re.Sp.) – stets zu prüfen, ob der Maßregelzweck durch vorläufige Maßnahmen wie die Beschlagnahme des Führerscheins oder die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits erreicht und damit die sich nach der Regelvermutung aus der Tat ergebende Ungeeignetheit weggefallen ist. Hierbei darf allerdings nicht schematisch in der Form einer Art "Anrechnung" verfahren werden. Allein der Zeitablauf rechtfertigt auch dann nicht ohne weiteres die Annahme, dass der ursprüngliche Eignungsmangel beseitigt ist, wenn der Täter aufgrund einer der genannten vorläufigen Maßnahmen während dieser Zeit rechtlich gehindert war, ein Kraftfahrzeug zu führen. Vielmehr sind die Wirkungen der vorläufigen Maßnahme und ihrer Dauer im Rahmen der für die Ungeeignetheitsprognose erforderlichen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen. Nur wenn der Täter zum Zeitpunkt der Entscheidung in seiner charakterlichen Einstellung, die den ursprünglichen Eignungsmangel begründet hat, bereits so nachhaltig beeinflusst worden ist, dass weitere Gefährdungen des Straßenverkehrs von ihm nicht zu erwarten sind, ist der Maßregelzweck erreicht. Insoweit sind bei der Prüfung der Frage, ob der ursprüngliche Eignungsmangel zu diesem Zeitpunkt bereits weggefallen ist, in den Fällen des Abs. 2 keine strengeren Anforderungen zu stellen. Auch bei Vorliegen eines Regelfalles darf die Maßregel nur angeordnet werden, wenn der ursprüngliche Eignungsmangel noch zum Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht (MüKoStGB/Huber, 5. Aufl. 2025, StGB § 69 Rn. 78, beck-online).
Die Kammer ging vom Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB aus; Trunkenheit im Verkehr ist eine Indiztat im Sinne dieser Vorschrift. Diese Regelvermutung ist hier nicht widerlegt. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch bei Vorliegen einer Indiztat abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verstoß in günstigerem Licht erscheinen lassen als der Regelfall. Eine Widerlegung der Indizwirkung kommt insbesondere in Bagatellfällen in Betracht. Auch besondere Umstände in der Person des Täters können ausnahmsweise die Indizwirkung beseitigen, etwa wenn die Tat persönlichkeitsfremd erscheint und in einer Ausnahmesituation begangen worden ist und die Gesamtwürdigung ergibt, dass mit einer Wiederholung nicht zu rechnen ist. Eine langjährig unbeanstandete Fahrpraxis oder das Vorliegen der ersten Verfehlung reichen jedoch für sich nicht aus (LG Mannheim, Urteil vom 8. November 2022 – 12 Ns 404 Js 11650/22 – , Rn. 56, juris mit Nachw.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze war von einer fortbestehenden Ungeeignetheit der Angeklagten auszugehen. Der Kammer war bewusst, dass der Führerschein der Angeklagten am 02.02.2025 beschlagnahmt, am 19.02.2025 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und diese Entscheidung am 14.08.2025 durch das Amtsgericht aufgehoben worden ist. Die Fahrerlaubnis war damit bereits 6 Monate und 12 Tage vorläufig entzogen bzw. beschlagnahmt. Jedoch war hier zu berücksichtigen, dass die Angeklagte mit einer sehr hohen BAK Auto gefahren ist; die hohe BAK und die geringen Ausfallerscheinungen lassen auf eine Alkoholgewöhnung schließen, und die Tat auf einen leichtfertigen Umgang von Alkohol und Führen eines Kraftfahrzeuges. Wenn auch die Fahrtstrecke nur recht kurz war, so fand die Tat auf einer Straße statt, die auch von anderen benutzt wurde und einen stehenden und fahrenden (Gegen)Verkehr aufwies. Wegen des festgestellten Grades des Versagens und der Verantwortungslosigkeit der Angeklagten konnte und musste von einer auch aktuell fortbestehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden.
Die Festsetzung der Mindestsperrfrist von 3 Monaten (§ 69a Abs. 4, 6 StGB) erschien hier in Anbetracht der Ungeeignetheit der Angeklagten ausreichend.
VIII. Kostenentscheidung
Weil der Erfolg der Berufung geringfügig war, war eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 S. 1 StPO zu treffen.
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