Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 23.02.2026 - 24 Qs 3/26
Eigener Leitsatz:
Gemäß § 145a Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Rechtsanwalt als bestellter Verteidiger zur Zustellung Beschlusses ermächtigt und der Beschuldigte selbst hiervon gemäß § 145a Abs. 3 StPO lediglich (formlos) zu unterrichten.
Landgericht Magdeburg
Beschluss
24 Qs 3/26
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
Verteidiger:
Rechtsanwalt K.
wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung
hat die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter
am 23.02.2026 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Magdeburg vom 25.11.2025 (Az. 5 Gs 2373/25) wird auf Kosten des Beschuldigten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Wohnungseinbruchdiebstahl, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung in drei Fällen.
Mit Verfügung vom 14.10.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Magdeburg dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beizuordnen, weil dieser sich in anderer Sache aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Magdeburg vom 19.02.2025 (Az. 28 NBs 236 Js 11516/21 (126/23)) seit dem 05.08.2025 in Untersuchungshaft in der JVA Burg befindet.
Nach Anhörung des Beschuldigten zur Pflichtverteidigerbestellung aufgrund amtsrichterlicher Verfügung vom 03.11.2025, dem Beschuldigten in der JVA zugestellt am 06.11.2025, bestellte das Amtsgericht Magdeburg dem Beschuldigten mit Beschluss vom 25.11.2025 Rechtsanwalt K. aus M. als notwendigen Verteidiger. Diesem wurde der Beschluss am 26.11.2025 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2025, taggleich bei dem Amtsgericht Magdeburg eingegangen, zeigte Rechtsanwalt S. die Verteidigung des Beschuldigten an und legte namens und in Vollmacht dessen sofortige Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg, ein, nachdem der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt aufgefordert gewesen sei, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Zugleich beantragte er, ihm Rechtsanwalt S. beizuordnen sowie diesem Akteneinsicht zu gewähren.
Das Amtsgericht Magdeburg hat die Ermittlungsakte mit Verfügung vom 16.01.2026 an das Landgericht Magdeburg zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die sofortige Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen, übersandt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt S. vom 28.01.2026, führt der Beschuldigte, nachdem durch die Staatsanwaltschaft Magdeburg Akteneinsicht gewährt worden war, aus, der Beiordnungsbeschluss vom 25.11.2025 sei ihm erst "kurz vor dem 16.12.2025" zur Kenntnis gelangt. Soweit der streitbefangene Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg an ihn nach dem Akteninhalt tatsächlich am 25.11.2025 formlos abgesandt worden sein sollte, hätte ihm dieser nicht vor dem 26.11.2025 zugehen können, sodass die sofortige Beschwerde in einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO – die Dreiwochenfrist sei insoweit gewahrt – umzudeuten sei. Die dem inhaftierten Beschuldigten gesetzte Frist von einer Woche zur Benennung eines Pflichtverteidigers sei in dem Zusammenhang rechtswidrig zu kurz bemessen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gemäß §§ 142 Abs. 7, 311 Abs. 1 StPO ist bereits unzulässig, weil sie außerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt wurde. Da der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 25.11.2025 dem beigeordneten notwendigen Verteidiger Rechtsanwalt K. am 26.11.2025 zugestellt und damit gemäß § 35 Abs. 2 StPO bekanntgemacht wurde, lief die Beschwerdefrist gemäß § 43 Abs. 2 StPO am 03.12.2025 ab. Die Beschwerdeschrift ist jedoch erst am 16.12.2025 bei Gericht eingegangen.
Soweit der Beschuldigte vorträgt, dass ihm der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 25.11.2025 erst "kurz vor dem 16.12.2025" zur Kenntnis gelangt sei und ihm dieser nicht zugestellt worden ist, ist dies für den Fristlauf unerheblich. Denn gemäß § 145a Abs. 1 Satz 1 StPO war Rechtsanwalt K. als bestellter Verteidiger zur Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses ermächtigt und der Beschwerdeführer selbst hiervon gemäß § 145a Abs. 3 StPO lediglich (formlos) zu unterrichten.
Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht, da es bereits an einem entsprechenden Antrag des anwaltlich beratenen Beschuldigten und zudem an der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes fehlt.
Eine Sachprüfung findet im Fall der Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig nicht statt.
Soweit erwogen wird, die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers darüber hinaus als Antrag auf Verteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 auszulegen, obliegt die Entscheidung über einen solchen Antrag dem Amtsgericht Magdeburg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Gegen diesen Beschluss ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig (§ 310 Abs. 2 StPO).
Einsender: RA W. Siebers, Halle (Saale)
Anmerkung: