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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Bewährung, Halbstrafe, Erstverbüßerprivileg, günstige Prognose, negative Umstände

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 2 Ws 152/25

Eigener Leitsatz:

Zwar besteht grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten kann. Diese Vermutung besagt jedoch nicht, dass bei einem Erstverbüßer automatisch die erforderliche günstige Prognose im Sinne des § 57 StGB bejaht werden kann. Sie kann vielmehr durch negative Umstände widerlegt werden. Das ist u.a. dann der Fall, wenn von einer hohen Rückfallgeschwindigkeit ausgegangen werden muss.


In pp.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Halle wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus - Strafvollstreckungskammer - vom 6. Oktober 2025 (Az.: 21 StVK 553/25) aufgehoben.
Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts („Justizvollzugsanstalt 01“) vom 22. April 2025 (Az.: 301 Ls 271 Js 53372/24 (1/25)) wird nach Verbüßung der Hälfte nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verurteilte

Gründe

I.

Mit Urteil des Amtsgericht („Justizvollzugsanstalt 01“) vom 22. April 2025, rechtskräftig seit dem 29. Juli 2025, wurde die Verurteilte wegen Betruges in vier Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Sie befand sich vom 16. Dezember 2024 bis zur Rechtskraft des Urteils in Untersuchungshaft. Seitdem befindet sie sich im Strafvollzug, zunächst bis zum 27. August 2025 in der JVA („Justizvollzugsanstalt 01“), sodann in der JVA („Justizvollzugsanstalt 02“). Die Verurteilte verbüßt erstmals eine Freiheitsstrafe. Halbstrafentermin war am 7. Oktober 2025, am 6. Januar 2026 verbüßte sie zwei Drittel der Strafe. Das Strafende ist für den 7. Juli 2026 notiert.

Das Amtsgericht („Justizvollzugsanstalt 01“) stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Verurteilte seit dem 18. Lebensjahr unter Spielsucht leidet. Die Problematik habe sich über die Jahre verstärkt. Nachdem sie einen größeren Gewinn erzielt hatte, ließ sie sich im Jahr 2023 für ein Jahr in ganz Europa für Spielotheken sperren. Seit November 2024 setzte die Verurteilte das Spielen fort. Die Anlasstaten, die dem Urteil des Amtsgerichts („Justizvollzugsanstalt 01“) vom 22. April 2025 zugrunde liegen, beging die Verurteilte zwischen dem 7. und dem 16. Dezember 2024.

Die Verurteilte ist bisher acht Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, davon mehrfach wegen der Begehung von Betrugstaten. Die letzten vier Verurteilungen erfolgten alle im Jahr 2024. Am 25. November 2024 erkannte das Amtsgericht Schwerin durch Urteil (Az.: 40 Ds 251 Js 12715/24 (6/24)), rechtskräftig am 18. Februar 2025) auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Urkundenfälschung, Betrug in vier Fällen und Urkundenfälschung. Zuletzt verhängte das Amtsgericht Schwerin mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2024 (Az.: 40 Cs 156 Js 35458/24 (102/24), rechtskräftig seit dem 18. Februar 2025), gegen die Verurteilte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

Die JVA („Justizvollzugsanstalt 01“) hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 ausgeführt, dass das Verhalten der Verurteilten gegenüber Mitgefangenen mehrfach für Unruhe gesorgt habe. Sie habe sich im Anschluss ausschließlich als Opfer oder Leidtragende präsentiert. Die Verurteilte sei als manipulativ und intrigant beschrieben worden. Während der Haftzeit in der JVA („Justizvollzugsanstalt 01“) habe die Verurteilte siebenmal den Haftraum gewechselt, weil es immer wieder zu Konflikten zwischen ihr und den Mithäftlingen gekommen sei. Zum Ende wurde sie einzeln untergebracht. Die JVA („Justizvollzugsanstalt 01“) berichtete weiter über ein am 6. März 2025 gegen die Verurteilte eingeleitetes Disziplinarverfahren wegen des Fundes von Cannabis. Demnach verdächtigte die JVA („Justizvollzugsanstalt 01“) die Verurteilte, dass sie sich Betäubungsmittel über Besuch in die JVA hatte bringen lassen, nachdem bei der Verurteilten der Besitz von Betäubungsmitteln festgestellt worden war.

Die JVA („Justizvollzugsanstalt 02“) hat sich in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2025 weder für noch gegen eine Entlassung der Verurteilten ausgesprochen. Sie führte im Wesentlichen aus, das Verhalten der Verurteilten sei bislang unauffällig und beanstandungsfrei verlaufen. Weisungen der Bediensteten käme die Strafgefangene stets nach und Mitgefangenen gegenüber trete sie stets freundlich und zugewandt auf.

Die Verurteilte hat in ihrer Anhörung von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus am 6. Oktober 2025 angegeben, dass sie nach ihrer Entlassung zurück zu ihrer Lebenspartnerin ziehen möchte und sie sich schon um die Anstellung in einer Tankstelle bemüht habe. In der JVA („Justizvollzugsanstalt 01“) habe sie seit dem 14. Januar 2025 eine Therapie wegen ihrer Spielsucht begonnen und wolle ab November 2025 auch eine entsprechende Therapie in der („Klinik 01“) in („Ort 01“) machen. Zudem gab sie an, für sich eine Spielsperre in ganz Europa für Casinos und Sportwetten bis zum Jahr 2040 eingerichtet zu haben.

Die Staatsanwaltschaft befürworte eine vorzeitige Entlassung der Verurteilten nicht.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 die Vollstreckung des Strafrestes aus dem amtsgerichtlichen Urteil vom 22. April 2025 zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Verurteilten das Erstverbüßerprivileg nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugutekomme, und sich im Übrigen insbesondere auf den im Rahmen der Anhörung gewonnen persönlichen Eindruck der Kammer bezogen.

Gegen den Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Halle (Saale) unter dem 10. Oktober 2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat dem Senat den Vorgang zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat zur Entscheidungsfindung eine Stellungnahme der JVA („Justizvollzugsanstalt 01“) eingeholt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Halle (Saale) gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus vom 6. Oktober 2025 (21 StVK ) ist statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) worden und damit zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann das Gericht schon nach Verbüßung der Hälfte einer Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn die Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt sowie zugleich die übrigen Voraussetzungen für eine Entlassung nach dem Zwei-Drittel-Termin nach § 57 Abs. 1 StGB erfüllt sind, das heißt, wenn eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die betroffene Person einwilligt (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 57 Rn. 21).

Bei der Entscheidung darüber, ob eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann, sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist es insbesondere von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zu verlangen ist. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Es ist insoweit eine Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit geboten, wobei die Anforderungen an die Erfolgswahrscheinlichkeit der Strafaussetzung mit dem Gewicht des bei einem etwaigen Rückfall bedrohten Rechtsguts immer höher werden. In jedem Fall muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Verurteilte keine neuen Straftaten mehr begeht. Zweifel an der Vertretbarkeit des Erprobungswagnisses wirken sich zu Lasten des Verurteilten aus. Dem auf die persönliche Anhörung der Verurteilten gestützten Eindruck der Strafvollstreckungskammer kommt wesentliche Bedeutung zu; ein Abweichen von einer hierauf fußenden Prognose kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 3. November 2021 – 1 Ws 122/21, juris Rn. 9 mwN).

Hier kommt in der Gesamtschau der zugrunde liegenden Umstände eine Halbstrafen- Aussetzung derzeit noch nicht in Betracht. Zwar besteht grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten kann (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 1 Ws 19/22, juris Rn. 9 mwN). Diese Vermutung besagt jedoch nicht, dass bei einem Erstverbüßer automatisch die erforderliche günstige Prognose im Sinne des § 57 StGB bejaht werden kann. Sie kann vielmehr durch negative Umstände widerlegt werden (vgl. OLG Zweibrücken, aaO; BT-Drucks. 10/2720, S. 11). Dies ist hier der Fall.

Die Verurteilte ist im selben Jahr des Anlassurteils viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten und weist damit eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit auf. Überdies beging sie die Anlasstaten nur etwa zwei Wochen, nachdem sie vom Amtsgericht Schwerin zu einer zur Bewährung ausgesetzten zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Verurteilte hätte sich jedenfalls trotz ausstehender Rechtskraft der Entscheidung die gegen sie erkannte Strafe zum Anlass nehmen sollen, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen.

Ihre erhebliche Rückfallgeschwindigkeit ist auch nicht allein mit ihrer durch das Amtsgericht („Justizvollzugsanstalt 01“) festgestellten Spielsucht zu begründen. Denn sie ist bisher nicht nur wegen der Begehung von Vermögensdelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten, sondern beging bis zuletzt auch Delikte, die nicht der Beschaffung von liquiden Mitteln zur Finanzierung ihrer Spielsucht gedient haben können. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer von der Verurteilten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung einen positiven Eindruck gewinnen können und als positive Entwicklung verzeichnet, dass sie ihre Spielsucht als Problem erkannt habe und sich deshalb auch in Therapie begeben wolle, doch kann die der Verurteilten erteilte Therapieweisung vor dem Hintergrund der bereits aufgeführten weiteren Gesamtumstände nicht zu einer hinreichend belastbaren positiven Sozialprognose führen. Dies würde voraussetzen, dass es sich aufgrund gesicherter Erkenntnisse bei der Verurteilten um pathologisches Spielen handelt und dieses maßgeblich delinquenzursächlich ist. Ferner muss die in Aussicht genommene Therapie geeignet sein, diese Ursache der Straffälligkeit zu überwinden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 1 Ws 89/25, juris Rn. 39 mwN). Faktenbasierte Erkenntnisse für das Vorliegen dieser Umstände liegen hier nicht vor. Darüber hinaus erscheint es aus den ausgeführten Gründen fraglich, ob allein eine etwaige erfolgreiche Therapie der festgestellten Spielsucht der Verurteilten zu einer erheblichen Delinquenzminderung führen würde. Denn ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz ist sie auch für im März/April 2024 begangene Straftaten verurteilt worden; also für strafbares Handeln in mehreren Fällen in einem Zeitraum, in dem sie sich hatte in Spielotheken sperren lassen.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Stellungnahme der JVA („Justizvollzugsanstalt 01“) vom 22. Dezember 2025, dass das Vollzugsverhalten der Verurteilten von der JVA, in der sie den weit überwiegenden Anteil ihrer Haftzeit verbüßte, sehr negativ beurteilt und sie als „intrigant und manipulativ“ beschrieben wurde. Zudem war bei ihr der Besitz von Betäubungsmitteln festgestellt worden. Ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, das in der Regel Grundvoraussetzung für eine bedingte Entlassung ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, aaO Rn. 36), liegt mithin nicht vor. Die Stellungnahme der JVA („Justizvollzugsanstalt 02“) steht dem nicht entgegen, da diese nur kurz nach der Verlegung der Verurteilten dorthin erstellt wurde und daher nur wenig belastbar und von geringer Aussagekraft ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch der soziale Empfangsraum der Verurteilten sie in der Vergangenheit nicht so hinreichend zu stabilisieren vermochte, um sie von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Bereits vor ihrer Inhaftierung wohnte die Verurteilte mit ihrer Lebenspartnerin zusammen, doch dieser Umstand hat sich im Hinblick auf die zurückliegenden zahlreichen Verurteilungen nicht positiv auf das Delinquenzverhalten der Verurteilten ausgewirkt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO


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