Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Einstellung wegen Verjährung, Auslagenerstattung, Ausnahme, besondere Umstände

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Trier, Beschl. v. 27.08.2028 - 2 a Qs 13/25 jug

Eigener Leitsatz:

Das Gericht kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur dann davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei Hinwegdenken dieses Verfahrenshindernisses -hier der eingetretenen Verfolgungsverjährung - muss feststehen, dass es mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre.


LG Trier

2a Qs 13/25 jug

Landgericht Trier

Beschluss

In der Bußgeldsache
gegen pp.

Wahlverteidiger: Rechtsanwalt Alexander Gratz, Winkelstraße 24, 66359 Bous
wegen: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

hier: Auslagenentscheidung
hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Trier als Jugendkammer am 27. August 2025
beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Trier vom 28. Juli 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 22. Juli 2025 wird auf Kosten der Staatskasse als unbegründet verworfen.

Gründe:

Durch Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz - Zentrale Bußgeldstelle – vom 21. Juli 2023 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 15. April 2023 um Uhr in Winterspelt, A 60, Gemarkung Winterspelt, Kilometer 0,95 in Fahrtrichtung Prüm, als Führer des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 69 km/h überschritten zu haben. Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 1.200,00 € nebst Gebühren und Auslagen in Höhe von 63,50 und zudem ein Fahrverbot von zwei Monaten gegen ihn festgesetzt

Hiergegen legte der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger Einspruch ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft Trier das Verfahren dem Amtsgericht Prüm gemäß § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG zur Entscheidung vorlegte.

In der Hauptverhandlung vom 15. März 2024 ließ der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen dahingehend ein, die Beschilderung an der Messstelle sei vorschriftswidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. März 2024 nebst Anlagen Bezug genommen.

Daraufhin wurde das Verfahren ausgesetzt, ein Beschilderungsplan der Autobahn GmbH des Bundes angefordert und am 16. September 2024 ein neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 18. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Dem trat die Staatsanwaltschaft Trier bei und beantragte, von einer Auslagenerstattung abzusehen. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 12. Dezember 2024 führte der Beschwerdeführer aus, seine notwendigen Auslagen seien von der Staatskasse zu tragen, da die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nicht vorliegen würden. Es sei weder die notwendige Sicherheit einer Verurteilung gegeben, noch seien besondere Umstände ersichtlich, die im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden könnten. Die Staatsanwaltschaft Trier nahm hierzu mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 Stellung und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die notwendigen Auslagen zu tragen, da er einen fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß eingeräumt habe und deshalb sicher verurteilt worden wäre. Mit weiterem Schreiben seines Verteidigers vom 20. Januar 2025 ist hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen fahrlässigen Verstoß eingeräumt, sondern lediglich einen vorsätzlichen Verstoß bestritten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 12. Dezember 2024 und vom 20. Januar 2025 sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft Trier vom 23. Dezember 2024 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 wurde das Verfahren schließlich wegen Verfolgungsverjährung eingestellt und die Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diesen, der Staatsanwaltschaft Trier durch Aktenübermittlung am 28. Juli 2025 zugestellten Beschluss wendet diese sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom selben Tag, eingegangen bei dem Amtsgericht Prüm am 31. Juli 2025. Zur Begründung ist ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Falle einer durchgeführten Hauptverhandlung mit Sicherheit wegen der Tat verurteilt worden, da er sich mehrfach hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale geständig eingelassen habe. insbesondere in der Hauptverhandlung vom 15. März 2024. Vernünftige Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der geschwindigkeitsregelnden Beschilderung an der Messörtlichkeit würden nicht bestehen.

Mit Verfügung vom 8. August 2025 hat das Amtsgericht Prüm die Sache der Kammer zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 464 Abs. 3 S. 1 StPO, da die Hauptsacheentscheidung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 206a Abs. 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig. insbesondere wurde die Wochenfrist des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO gewahrt.

2. Die Bschwerde hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses indes keinen Erfolg. Die erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt zu keiner anderen Entscheidung.

Dies entspricht dem Grundsatz des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO, wonach die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.

Als Ausnahme hiervon kann das Gericht nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs_ 3 S. 2 Nr. 2 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei Hinwegdenken dieses Verfahrenshindernisses -hier der eingetretenen Verfolgungsverjährung - muss feststehen, dass es mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre (BGH, NStZ 1995. 406, 407). Als Ausnahmevorschrift ist diese eng auszulegen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.11.2014 - 2 Ss 142/14, BeckRS 2015, 337 Rn. 4 m.w.N.)_ Eine solche Schuldspruchreife kann nur nach vollständig durchgeführter Hauptverhandlung und dem letzten Wort des Betroffenen eintreten (BGH, NJW 1992, 1612, 1613: dem folgend Niesler, in: BeckOK StPO, 45. Edition, Stand: 01.10.2022, StPO § 467 Rn. 11; siehe auch BGH, Beschl. v. 19.06.2008 - 3 StR 545/07, Rn. 17 juris). ❑ies ist vorliegend indes nicht der Fall, da die Hauptverhandlung vom 15. März 2024 nach der Einlassung des Beschwerdeführers ausgesetzt und nicht von neuem begonnen wurde.

Selbst wenn man der Gegenansicht folgt, wonach von der Auslagenerstattung durch die Staatskasse bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgesehen werden kann, wenn nämlich ein auf die weitgehend durchgeführte Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (so etwa BGH, NStZ 2000. 330, 331; siehe auch die insoweit kritische Anmerkung von Hilger, a.a.O.), führt dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung, da eine Hauptverhandlung nebst Beweisaufnahme vorliegend noch nicht einmal begonnen wurde.

Im Ergebnis hat daher die Staatskasse nach beiden Ansichten neben den Kosten des Verfahrens auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA A. Gratz, Bous

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".