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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Einstellung wegen Verjährung, Auslagenerstattung, Ausnahme, besondere Umstände

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 - 8 Qs 129/25

Eigener Leitsatz:

1. Bei der Regelung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 467 Abs. 1 StPO, weshalb es erforderlich ist, dass das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache der Einstellung ist.
2. Ein Absehen von der Auslagenerstattung kommt nur dann in Betracht kommt, wenn die weiter gebotene Ermessensentscheidung ergibt, dass auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da dieses Ermessen erst dann eröffnet ist, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als dem alleinigen der Verurteilung entgegenstehendem Umstand demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.


8 Qs 129/25

Landgericht Saarbrücken

In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Ordnungswidrigkeit

hier sofortige Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung
hat die 8. Große Strafkammer – Kammer für Bußgeldsachen – des Landgerichts Saarbrücken als Kammer für Bußgeldsachen am 13. Oktober 2025 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des ehemals Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 11. September 2025 (Az. 24 OWi 4897/24) hinsichtlich der Auslagenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen des ehemals Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Die Zentrale Bußgeldbehörde bei dem Landesverwaltungsamt des Saarlandes in St. Ingbert erließ gegen den Beschwerdeführer am 06.08.2024 einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h. Wegen dieses Verstoßes setzte die Bußgeldbehörde unter Annahme einer Vorsatztat eine Geldbuße von 545,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot fest.

Nach fristgerechter Einspruchseinlegung durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gab die Zentrale Bußgeldbehörde das Verfahren am 08. November 2024 an die Staatsanwaltschaft ab, die die Akte dem Amtsgericht St. Ingbert mit Verfügung vom 15. November 2024 zur Entscheidung zuleitete. Nachdem die Akte durch das Amtsgericht zur Beifügung weiterer, von der Verteidigung beantragter Beweismittel (Daten und Urkunden) an die Verwaltungsbehörde übersandt wurde, wurde nach deren Rückgabe durch das Amtsgericht am 20. Juni 2025 Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Da weitere verjährungsunterbrechende Handlungen nicht vorgenommen wurden, stellte das Amtsgericht St. Ingbert auf Antrag des Verteidigers das Verfahren mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. September 2025 gemäß § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG wegen Verjährungseintritts ein und sah davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Verjährung eingetreten sei, nachdem der Verteidiger die Herausgabe zahlreicher Daten/Unterlagen geltend gemacht habe und nach Aktenlage mit einer Verurteilung des Betroffenen wegen einer gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechnen gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er eine Abänderung der Auslagenentscheidung zu seinen Gunsten begehrt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Ferner findet die Beschränkung des § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs 2 StPO vorliegend keine Anwendung, da der Beschwerdeführer die Entscheidung in der Hauptsache lediglich in Ermangelung einer eigenen Beschwer nicht anzufechten vermag (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 464 Rn. 19 m.w.N.).

2. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

a) Nach § 467 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG fallen die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich der Staatskasse zur Last, soweit dieser freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist. Hiervon abweichend kann das Gericht gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 467 Abs. 1 StPO, weshalb es erforderlich ist, dass das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache der Einstellung ist (vgl. Grommes in: MüKo, StPO, 2. Aufl. 2024, § 467 Rn. 22, 25). Bei Verfahrenshindernissen, die – wie hier – außerhalb der Hauptverhandlung eingetreten sind, kann nach der Rspr. von der Auslagenerstattung abgesehen werden, wenn erheblicher oder jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht (vgl. KG, Beschluss vom 02. Dezember 2011 - 1 Ws 82/11 - 2 AR 117/01; OLG Rostock, Beschluss vom 15. Januar 2013 - I Ws 342/12; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 467 Rn. 16 m.w.N.).

b) Gemessen hieran kann mit Blick darauf, dass das verfahrensgegenständliche Messgerät TaffiStar S330 keine Rohmessdaten speichert, vor dem Hintergrund der (saarländischen) Rechtsprechung zum Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes in diesen Fällen (vgl. SVerfGH, Urteil vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. April 2025 – 1 Ss (OWi) 112/24) nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne den Eintritt des Verfahrenshindernisses verurteilt worden wäre. Daher kommt eine Anwendung von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO vorliegend nicht in Betracht.

Lediglich ergänzend bemerkt die Kammer, dass ein Absehen von der Auslagenerstattung nur dann in Betracht kommt, wenn die weiter gebotene Ermessensentscheidung ergibt, dass auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da dieses Ermessen erst dann eröffnet ist, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als dem alleinigen der Verurteilung entgegenstehendem Umstand demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen. Diese Umstände dürfen folglich nicht in der voraussichtlichen Verurteilung des Betroffenen und der ihr zugrunde liegenden Tat gefunden werden (vgl. Gieg in: KK-StPO, 9. Aufl., § 467 Rn. 10b m.w.N.). Teilweise wird sogar angenommen, dass Grundlage des Unbilligkeitsurteils immer nur ein hinzutretendes vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen sein kann (vgl. KK-StPO a.a.O.; a.A. Celle StraFo 14, 438).

Vorliegend verhält es sich so, dass die von der Verteidigung geforderte Herausgabe von Urkunden und Daten zweifelsohne zulässiges Verteidigungsverhalten darstellt und der Eintritt der Verfolgungsverjährung allein auf die lange Dauer der Beiziehung dieser Beweismittel zurückzuführen ist. Daher liegt der Eintritt des für die Verfahrensbeendigung maßgeblichen Verfahrenshindernisses nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers, weshalb es vorliegend auch nicht grob unbillig im Sinne des § 467 StPO wäre, die notwendigen Auslagen des ehemals Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA A. Gratz, Bous

Anmerkung:


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