Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 15.01.2026 - 24 Qs 68/25
Eigener Leitsatz:
Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das Amtsgericht sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nicht gegeben.
24 Qs 68/25
Landgericht Potsdam
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Verteidiger:
Rechtsanwalt
hat das Landgericht Potsdam - 4. Strafkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am 15. Januar 2026 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen pp. gegen die Kostenentscheidung mit Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 03.12.2025 wird diese aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 03.12.2025 hat das Amtsgericht Potsdam das Verfahren gegen die Betroffene gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse, ihre notwendigen Auslagen der Betroffenen selbst auferlegt.
Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 09.12.2025. Sie führt dort u. a. zum Ausnahmecharakter der Bestimmung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, weiter dazu aus, dass die Einstellung vorliegend noch vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgt sei.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat ohne weitere Stellungnahme um Entscheidung über die sofortige Beschwerde gebeten.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO. Insbesondere gilt die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO nicht für die Kosten- und Auslagenentscheidung bei einer Einstellung nach § 206a StPO (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt 67. Auflage 2024 § 464 StPO Rn. 19). Auch ist das Rechtsmittel nicht verfristet; ohnehin unterblieb eine förmliche Zustellung.
Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Grundsätzlich können bei einer Einstellung aufgrund eines Verfahrenshindernisses die notwendigen Auslagen dem Betroffenen selbst auferlegt werden (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass entweder die Schuld des Betroffenen gerichtlich festgestellt ist oder dass ein erheblicher oder hinreichender Tatverdacht fortbesteht (vgl. Schmitt a.a.O. § 467 Rn. 16 m. w. N.). Ausgehend hiervon hätten die notwendigen Auslagen auch im hiesigen Fall der Betroffenen auferlegt werden können; die bei der Bußgeldakte befindlichen Aussagen der Zeugen Dress und Lauterbach schließen nicht von vornherein ihre Täterschaft aus. Diese aufzuklären wäre Sache einer Hauptverhandlung gewesen. Weitere Voraussetzung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO ist jedoch, dass die Entscheidung nicht schematisch getroffen, sondern das dem Gericht eingeräumte Ermessen erkennbar ausgeübt wird (vgl. Schmitt a.a.O. § 467 Rn. 16a). Im Rahmen dieses eingeräumten Ermessens ist von Bedeutung, ob das Verfahrenshindernis vor oder nach der Anklageerhebung eingetreten ist (vgl. Schmitt a.a.O. § 467 Rn. 16a und 18). Bezogen auf das Verfahren nach dem OWiG entspricht die Vorlage der Akten gem. § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG dem Zeitpunkt der Anklageerhebung. Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass das Verfahrenshindernis im vorliegenden Fall zwar erst nach Abgabe des Verfahrens mit Verfügung vom 02.04.2025 eingetreten ist. Dass aber überhaupt Verfolgungsverjährung eintrat, liegt ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das Amtsgericht. Nach Aktenlage (s. Vermerk mit Ziff. 1 der Verfügung vom 07.11.2025) wurden nach Eingang des Verfahrens bei Gericht keinerlei Maßnahmen ergriffen. Selbst auf Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft reagierte es nicht. Aufgrund dessen hätte das Amtsgericht im vorliegenden Fall die Ermessensentscheidung näher darlegen müssen, wenn es vom Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO abweichen will. Unter Berücksichtigung dessen sind im vorliegenden Einzelfall auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen von der Staatskasse zu tragen.
Ergänzend bemerkt die Kammer: Auch wenn sich die Begründung der Kostenentscheidung darauf beschränkt mitzuteilen, dass unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalles davon abgesehen werde, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, ist hiergegen per se nichts einzuwenden. Aufgrund des Unterschieds des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zum Strafverfahren, einschließlich der im Vergleich zu einer Strafe milderen Sanktion einer Geldbuße, weichen auch die Anforderungen an das gerichtliche Verfahren nach dem OWiG erheblich von denen des Strafverfahrens ab. So kann z. B. gem. § 77b OWiG in deutlich größerem Umfang von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen werden. Aus diesem Grund kann für sich genommen auch die Entscheidung nach § 467 Abs. 3 S. 2 StPO mit einem einzigen Satz begründet werden. Die Begründung des ausgeübten Ermessens muss nicht in jedem Fall umfangreich sein, sondern hat sich auch an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. In einfach gelagerten Fällen genügt es daher, dass erkennbar ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt und das Gericht sich dessen bewusst war. Wenn jedoch - wie vorliegend - die Einstellung gemäß § 206a StPO erkennbar auf eine nicht erklärliche Untätigkeit des Gerichts zurückzuführen ist, hätte es insoweit einer zumindest kurz dargelegten inhaltlichen Begründung bedurft, die Kosten der Betroffenen aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO analog, § 46 Abs. 1 OWiG.
Einsender: RA D. Anger, Bergisch Gladbach
Anmerkung: