Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hildesheim, Beschl. v. 19.01.2026 - 26 Qs 1/26
Eigener Leitsatz:
1. Der Zweck der Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. Das ist der Fall, wenn gegen den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren eine Geldbuße von 90,00€ festgesetzt worden und eine Nebenfolge nicht angeordnet worden ist, da gegen ein entsprechendes Urteil eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig wäre.
2. Der Betroffene hat auch beim standardisierten Messverfahren aufgrund des Gebots des fairen Verfahrens auch ein Recht auf Einsicht in nicht bei den Akten befindlichen -bezeichneten Dokumente, wie z.B. Rohmessdaten (soweit verschlüsselt ggf. einschließlich Passwort und Token) und Falldatei
Landgericht Hildesheim
Geschäftszeichen:
26 Qs 1/26
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
:
Verteidiger:
hat die große Strafkammer 16 - als 6. Kammer für Bußgeldsachen - auf die Beschwerde des Betroffenen vom 12.12.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 16.12.2025 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht pp., die Richterin am Landgericht und die Richterin am 19.01.2026 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 16.12.2025 aufgehoben und der Landkreis Gifhorn angewiesen, dem Verteidiger pp. die folgenden Dokumente - soweit vorhanden - in digitaler Form per EGVP/ beA, hilfsweise in Papierform, zur Verfügung zu stellen:
- Rohmessdaten (soweit verschlüsselt ggf. einschließlich Passwort und Token)
- Falldatei
- digitale Tages-Messreihenbilder (zumindest 20 Bilder (oder Videosequenzen) vor und nach der Messung, 10 Bilder (oder Videosequenzen) zu Beginn und zum Ende der Messreihe)
- Liste aller am Tattag mit dem Messgerät aufgenommenen Verkehrsverstöße
- Lebensakte bzw. etwaige Reparatur-, Störungs-, Reinigungs- und Wartungsnachweise für das bei der Messung des Betroffenen verwendete Messgerät Bedienungsanleitung
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Landkreis Gifhorn verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 22.09.2025 ein Bußgeld in Höhe von 90,00€ für eine Missachtung des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage.
Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.09.2025 fristgerecht Einspruch ein. Zudem beantragte der Betroffene mit diesem Schriftsatz die Überlassung des vollständigen Akteninhaltes sowie diverser weiterer Unterlagen. Diesem Antrag kam der Landkreis Gifhorn nicht nach und führte auch keine gerichtliche Entscheidung herbei, sondern leitete das Verfahren vielmehr zur Entscheidung über den Einspruch an die Staatsanwaltschaft Hildesheim weiter. Nach Übersendung des Verfahrens an das Amtsgericht Gifhorn, bestimmte dieses mit Verfügung vom 12.11.2025 Verhandlungstermin auf den 21.01.2026.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2025 legte der Betroffene Beschwerde wegen Übergehung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung vom 25.09.2025 ein.
Das Amtsgericht Gifhorn half dieser Beschwerde mit Beschluss vom 16.12.2025 nicht ab, sondern legte diese dem Beschwerdegericht mit Verfügung vom 29.12.2025 zur weiteren Entscheidung vor. Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Beschwerde unzulässig sei. Insbesondere sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Vorlegen des Hauptsacheverfahrens überholt. Darüber hinaus sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Ermangelung einer selbstständigen Bedeutung der begehrten Maßnahme unzulässig.
II.
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgericht Gifhorn vom 16.12.2025 ist zulässig und begründet.
1. Der Zulässigkeit der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO grundsätzlich statthaften Beschwerde steht § 305 S. 1 StPO nach Ansicht der Kammer nicht entgegen.
Hiernach unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Die Regelung soll Verfahrensverzögerungen verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten. Diesem Zweck entsprechend greift die Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.1986 - 6 Ws 23/86, NStZ 1986, 328 f.; LG Bielefeld Beschl. v. 16.7.2020 - 10 Qs 220/20 Rn. 7, LG Köln Beschl. v. 11.10.2019 - 323 Qs 106/19 Rn. 2, Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 305 Rn. 1).
Dies ist vorliegend der Fall. Gegen den Betroffenen ist im Bußgeldbescheid vom 22.09.2025 eine Geldbuße von 90,00 € festgesetzt worden. Eine Nebenfolge ist nicht angeordnet worden. Gegen ein entsprechendes Urteil ist daher eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 OWiG nicht erfüllt sind und es sich um keine der in § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3-5 OWiG genannten Fallkonstellationen handelt. Ob im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags des Betroffenen vom 16.12.2025 die Rechtsbeschwerde gemäß den §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs oder - in analoger Anwendung des 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zuzulassen wäre, obliegt jedenfalls der eigenständigen Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Da ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil somit nicht von vorherein eröffnet ist, kann ein Ausschluss der Beschwerde gemäß § 305 S. 1 StPO - auch mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift - nicht auf die bloße Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde gestützt werden (LG Köln BeckRS 2019, 26465, LG Bielefeld Beschl. v. 16.7.2020 - 10 Qs 220/20 Rn. 8).
Da sich die Beschwerde - vorausgesetzt, die unterbliebene Entscheidung oder deren Ablehnung ist anfechtbar und die Unterlassung kommt einer endgültigen Ablehnung gleich (BGH NJW 1993, 1279) - gegen die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffende Entscheidung richten kann und sich dies im Nachhinein durch den ablehnenden Beschluss bestätigt hat, ist unschädlich, dass die Beschwerde vor Erlass des Beschlusses gestellt wurde (LG Bielefeld Beschl. v. 16.7.2020 - 10 Qs 220/20 Rn. 9).
2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in die - nicht bei den Akten befindlichen - näher bezeichneten Dokumente. Ein solcher Anspruch ergibt sich - auch beim standardisierten Messverfahren - aus dem Gebot des fairen Verfahrens, welches sich wiederum aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ableitet und zudem in Art. 6 EMRK statuiert ist. Gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a) hat jede angeklagte Person mindestens das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Zum fairen Verfahren zählt der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen staatlicher Strafverfolgung und Verteidigung (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, Art. 6 EMRK Rn. 2, 3). Bezogen auf das Bußgeldverfahren ergibt sich daraus, dass der Betroffene wegen des Grundsatzes der Waffengleichheit verlangen kann, Einsicht in die zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen zu nehmen. Bei standardisierten Messverfahren gilt dies jedenfalls dann, wenn ein entsprechendes Herausgabeverlangen gegenüber der Verwaltungsbehörde ebenso erfolglos geblieben ist wie ein anschließender Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19, juris, dort Tz. 28 KG Berlin, Beschl. v. 06.08.2018 - 3 Ws (B) 168/18, juris, dort Tz. 8; OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 - 1 Ss (OWi) 96/16, juris, dort Tz. 5; LG Köln Beschl. v. 11.10.2019 - 323 Qs 106/19, BeckRS 2019, 26465 Rn. 5, 6)
Im Einzelnen sind davon nach Ansicht der Kammer folgende Dokumente umfasst:
a)
- Rohmessdaten (soweit verschlüsselt ggf. einschließlich Passwort und Token)
- Falldatei
- digitale Tages-Messreihenbilder (zumindest 20 Bilder (oder Videosequenzen) vor und nach der Messung, 10 Bilder (oder Videosequenzen) zu Beginn und zum Ende der Messreihe)
- Liste aller am Tattag mit dem Messgerät aufgenommenen Verkehrsverstöße
Wird - wie hier - ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt, muss der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorbringen. Das standardisierte Messverfahren bewirkt in diesem Sinne eine Beweislastumkehr, da der Betroffene konkret die Richtigkeit der Messung entkräften muss. Dies ist ihm nicht möglich, wenn er keine vollständige Überprüfung der Messung durchführen kann, was wiederum voraussetzt, dass ihm insbesondere die Messreihe im angegebenen Umfang zugänglich gemacht wird.
b)
- Lebensakte bzw. etwaige Reparatur-, 5törungs-, Reinigungs- und Wartungsnachweise für das bei der Messung des Betroffenen verwendete Messgerät Bedienungsanleitung
Grundsätzlich können sich aus solchen Unterlagen im Einzelfall für die Verteidigung des Betroffenen relevante Informationen ergeben, die - ggf. nach weiterer Überprüfung durch einen vom Betroffenen beauftragten Sachverständigen - auf Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs hindeuten können. Daher unterliegen auch solche Unterlagen dem Zugangsrecht des Betroffenen bzw. seiner Verteidigung (OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 2 Ss (OWD 264/21 -, Rn. 9, juris).
c) Hinsichtlich der beantragten Einsicht in die weiteren Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden, fehlt es bislang an belastbarem Sachvortrag der Verteidigung, aus welchen konkreten Anhaltspunkten sich die Bedeutung dieser Informationen für den in Rede stehenden Sachverhalt ergeben sollen. Allein durch die insoweit zusammenhanglose Aneinanderreihung von Textbausteinen und die collagenartige, unkommentierte Wiedergabe von Entscheidungen anderer Gerichte kommt der Verteidiger diesem Begründungserfordernis nicht nach.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).
Einsender: RA K. Spangenberg, Cloppenburg
Anmerkung: