Gericht / Entscheidungsdatum: LG Münster, Beschl. v. 26.01.2026 - 7 Qs 47/25
Eigener Leitsatz:
Die sogenannte Mittelgebühr ist regelmäßig dann anzusetzen, wenn ein „Normalfall“ vorliegt, also ein Fall, in dem sämtliche Umstände durchschnittlicher Art sind. Die gesetzlichen Regelungen des RVG geben keinen Anlass, in den Fällen straßenverkehrsrechtlicher Bußgeldverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt wäre.
Landgericht Münster
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.
Verteidiger:
hier: Kostenfestsetzung
hat die 7. Strafkammer des Landgerichts Münster auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 13.06.2025 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 02.06.2025 – Az.: 20 OWi 802/24 – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 13.06.2025 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde folgt aus den §§ 464b, 304, 311 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 464b S. 4, 306 Abs. 1 StPO), der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt zudem 300 € (§ 304 Abs. 3 StPO).
II.
In der Sache selbst war die sofortige Beschwerde aber nicht begründet.
1. Die vom Verteidiger geltend gemachten Gebühren entsprechen nämlich – nach Auffassung der Kammer – billigem Ermessen und sind daher verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 RVG).
Die Bemessung von Rahmengebühren hat der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen vorzunehmen. Unbillig – und somit nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unverbindlich – ist der von dem Rechtsanwalt ermittelte Gebührenansatz erst dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Gebühr liegt, weil dem Rechtsanwalt insoweit eine Toleranzgrenze eingeräumt wird (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006, NJW-RR 2007, 420 [421] m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2014 – III-1 Ws 305/14, Rn. 18, juris).
Maßgebliche Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren sind unter anderem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten. Die sogenannte Mittelgebühr ist dabei regelmäßig dann anzusetzen, wenn ein „Normalfall“ vorliegt, also ein Fall, in dem sämtliche Umstände durchschnittlicher Art sind (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., § 14 Rn. 10). Dabei geben die gesetzlichen Regelungen des RVG keinen Anlass, in den Fällen straßenverkehrsrechtlicher Bußgeldverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt wäre (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.).
Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist im konkreten Fall nicht als unterdurchschnittlich anzusehen. Die im Bußgeldbescheid vom 05.06.2024 ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 187,50 € lag zwar im unteren Bereich, jedoch nicht am untersten Rand des Gebührenrahmens, der von 60,- € bis 5.000,- € reicht.
Im Zwischenverfahren hat der Verteidiger zudem Einsicht in die – seinerzeit bereits 52 Blatt umfassende – Verfahrensakte genommen und nach Zustellung des Bußgeldbescheides mit Schriftsatz vom 19.06.2024 Einspruch für seinen Mandanten eingelegt. Diesen Einspruch hat der Verteidiger sodann mit weiterem Schriftsatz vom 17.11.2024 - unter Bestreiten der Fahrereigenschaft des Auftraggebers - näher begründet. Zudem hat der Verteidiger sich in diesem Schriftsatz auch mit von dem Betroffenen angefertigten Lichtbildern auseinandergesetzt und diese zur Akte gereicht. Nach den Angaben des Verteidigers zur Begründung des Kostenfestsetzungsantrags hat er vor Abfassung des Begründungsschriftsatzes anhand einschlägiger Fachliteratur die anthropologische Seite wegen möglichen Abstreitens der Fahreigenschaft aufgrund Bildqualität/ Gesichtsteilverdeckung geprüft und in diesem Zusammenhang seinen Mandanten selbst Bilder fertigen lassen. Anhaltspunkte für einen unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand des Verteidigers im Hinblick auf vergleichbare Angelegenheiten in diesem Verfahrensstadium bieten sich der Kammer insoweit nicht.
Die Schwierigkeit der Angelegenheit entspricht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einem durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung. In solchen Verfahren sind häufig das Maß der Überschreitung und/oder – wie vorliegend – die Fahrereigenschaft des Betroffenen streitig. Dass die vorliegende Angelegenheit deutlich weniger schwierig als der Durchschnitt dieser Fälle war, ist nicht ersichtlich, auch wenn – jedenfalls zunächst – nur die Frage zu klären war, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hatte.
Nach alledem ist vor diesem Hintergrund jeweils die Ansetzung der Mittelgebühr im vorliegenden Fall berechtigt. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Terminsgebühr. Zwar dauerte die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Münster am 02.12.2024 ausweislich des Sitzungsprotokolls tatsächlich nur zehn Minuten. Allerdings wurde im Termin auch ein Zeuge vernommen. Zudem ist auch mit der Gebühr für die Hauptverhandlung auch die gesamte die Hauptverhandlung vorbereitende Tätigkeit des Verteidigers mit abzugelten (vgl. LG Wuppertal DAR 1985, 94; LG Freiburg AnwBl 1998, 213).
Selbst wenn – was vorliegend offenbleiben kann – jeweils eine leicht unterdurchschnittliche Gebühr anzusetzen gewesen wäre, würde der Gebührenansatz des Verteidigers jedenfalls die angemessene Gebühr nicht um 20 % überschreiten, so dass er bindend ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
3. Der Beschwerdewert wird auf 340,43 € festgesetzt.
Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld
Anmerkung: