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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Rahmengebühren, Bemessung, Befriedungsgebühr, Festgebühr, Kostengrundentscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 - 8 Qs 125/25

Eigener Leitsatz:

1. Die für eine Festsetzung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse erforderliche Kostengrundentscheidung kann gemeinsam mit dem Kostenfestsetzungsbescheid getroffen werden.
2. Zur Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren.
3. Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG ist eine Festgebühr.


8 Qs 125/25

Landgericht Saarbrücken

In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Ordnungswidrigkeit
hier sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung

hat die 8. Große Strafkammer – Kammer für Bußgeldsachen – des Landgerichts Saarbrücken als Kammer für Bußgeldsachen am 13. Oktober 2025 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 19. September 2025 (Az. 29 OWi 3566/25) aufgehoben und die dem Beschwerdeführer von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen abweichend vom Kostenfestsetzungsbescheid der Verwaltungsbehörde auf 471,24 Euro (vierhunderteinundsiebzig 24/100) festgesetzt.
2. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von 36 Prozent. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Die Zentrale Bußgeldbehörde bei dem Landesverwaltungsamt des Saarlandes legte dem Beschwerdeführer mit Bußgeldbescheid vom 21. März 2025 zu Last, am 22. November 2024 als verantwortlicher Fahrzeugführer des PKW BMW, amtl. Kennzeichen pp., die auf der A1 in Höhe der Anschlussstelle Tholey in Fahrtrichtung Saarbrücken geltende Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten zu haben. Die Verwaltungsbehörde setzte deswegen gegen den laut FAER nicht vorbelasteten Beschwerdeführer eine dem Regelsatz der Nr. 11.3.4. BKat entsprechende Geldbuße in Höhe von 100,- EUR fest. Zudem drohte im Falle der Rechtskraft des Bußgeldbescheides die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister.

Gegen den Bußgeldbescheid legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 01. April 2025 Einspruch ein. Zugleich wurde Einsicht in die Ermittlungsakte beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 01. April 2025 wurde zudem durch den Verteidiger gegenüber der Verwaltungsbehörde die Überlassung verschiedener näher bezeichneter Unterlagen beantragt.

Mit Schriftsatz vom 10. April 2025 wurde durch den Verteidiger die Einstellung des Verfahrens beantragt und vorgetragen, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht geführt. Dieses sei ein Firmenfahrzeug und seiner Kenntnis nach dem Geschäftsführer, Herrn pp., überlassen worden. Auch habe er am Abend des Tattages Besuch von Bekannten gehabt und sei an diesem Abend kein Auto gefahren.

Nach einem Abgleich mit dem Foto des pp. wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ausweislich der in der Akte enthaltenen Einstellungsmitteilungen durch die Verwaltungsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingestellt. Mit Schriftsatz vom 08. Mai 2025 hat der Verteidiger beantragt, eine Kostenentscheidung zu treffen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen. Daraufhin wurde der Verteidiger am selben Tage zur Übersendung einer Kostenaufstellung aufgefordert. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Mai 2025 beantragte der Verteidiger gegenüber dem Landesverwaltungs-amt des Saarlandes - Zentrale Bußgeldstelle - die Festsetzung der folgenden Gebühren und Auslagen:

Gebührennummer nach RVG-VV Bezeichnung Gebühr
5100 Grundgebühr 110,00 €
5103 Verfahrensgebühr 200,00 €
5115 Erledigungsgebühr 176,00 €
7002 Auslagenpauschale 20,00 €
Zwischensumme 506,00 €
19% Mehrwertsteuer 94,14 €
Summe 602,14 €

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 07. August 2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20. August 2025, hat die Verwaltungsbehörde dem Erstattungs-anspruch des Beschwerdeführers gemäß §§ 105 ff OWiG i.V.m. § 464a StPO dem Grunde nach stattgegeben, die zu erstattenden Gebühren und Auslagen indes abweichend vom Kostenfestsetzungsantrag auf insgesamt 243,95 € und im Einzelnen wie folgt festgesetzt:

Gebührennummer nach RVG VV Bezeichnung Gebühr
5100 Grundgebühr 65,00 €
5103 Verfahrensgebühr 60,00 €
5115 Erledigungsgebühr 60,00 €
7002 Auslagenpauschale 20,00 €
Zwischensumme 206,00 €
19% Mehrwertsteuer 38,95 €
Summe 243,95 €

Diese Kostenfestsetzung hat das Amtsgericht St. Ingbert auf den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. August 2025, mit dem insbesondere die Festsetzung der Erledigungsgebühr auf einen Betrag unterhalb der Mittelgebühr moniert und im Übrigen die Überprüfung der Festsetzung auf Beträge unterhalb der beantragten Gebühren begehrt wird, mit Beschluss vom 19. September 2025 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen richtet sich die am 23. September 2025 bei dem Amtsgericht St. Ingbert eingegangene sofortige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer sein Begehren weiterverfolgt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 2. HS OWiG statthaft, da sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid richtete und der Beschwerdewert von 200,- Euro überschritten ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde indes teilweise unbegründet und führt im Übrigen zu einer Anhebung der festgesetzten Gebühren. Im Einzelnen:

1. Grundlage der Kostenfestsetzung ist eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde, aus der sich die Kostentragungspflicht ergibt (vgl. Hadamitzky in: KK-OWiG, 6. Aufl. 2025, OWiG § 108 Rn. 3). Fehlt es an einer Auslagenentscheidung, bleibt mangels Schuldnerbestimmung der Verfahrensbeteiligte mit den Auslagen belastet, bei dem sie angefallen sind (vgl. Hadamitzky in: KK-OWiG, a.a.O. § 105 Rn. 7).

Vorliegend ist eine Kostenfestsetzung nicht etwa deshalb unzulässig, weil die hierfür zwingend erforderliche Kostengrundentscheidung, mit der die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden, nicht gemeinsam mit der Einstellungsentscheidung getroffen wurde, da diese Entscheidung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durch einen selbständigen Kostenbescheid (§ 105 OWiG) getroffen wird, der zwar mit der Einstellungsverfügung verbunden werden kann, aber nicht muss (vgl. Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., Vor § 105 Rn. 19 m.w.N.; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 108 Rn. 2). Die für eine Festsetzung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse erforderliche Kostengrundentscheidung ist hier gemeinsam mit dem Kostenfestsetzungsbescheid getroffen worden, in dem zwar nicht ausdrücklich die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden, mit dem die Verwaltungsbehörde dem Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers jedoch unter ausdrücklicher Nennung der §§ 105 ff OWiG i.V.m. § 464a StPO dem Grunde nach stattgegeben hat. Diesem Passus lässt sich daher jedenfalls im Wege der Auslegung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 300 StPO) noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Verwaltungsbehörde die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt hat.

2. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche das Vergütungsverzeichnis des RVG eine (Betrags-)Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist wie im vorliegenden Fall auf Grund der mit dem Freispruch bzw. der Einstellung einhergehenden Auslagenentscheidung die Gebühr von einem Dritten, hier der Staatskasse, zu erstatten, ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20% über der angemessenen Höhe liegt (st. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschlüsse vom 21. Dezember 2022 – 8 Qs 99/22; vom 07. Dezember 2022 – 8 Qs 93/22; vom 29. Mai 2020 – 8 Qs 45/20; vom 02. Januar 2019 – 8 Qs 135/18; jeweils m.w.N.; BGH, NJW-RR 2007, 420, 421; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03. April 2000 – 1 Ws 49/00).

Folglich ist zunächst die tatsächlich angemessene Gebühr zu bestimmen und ausgehend davon zu ermitteln, ob die von dem Verteidiger beantragte Gebühr diese um mehr als 20% übersteigt und damit herabzusetzen ist

Gemäß § 60 Abs. 1 RVG ist für die Vergütung das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a RVG). Dem Kostenfestsetzungsantrag, dem der jedenfalls vor dem 01. Juni 2025 erteilte Mandatsauftrag zur Erledigung der Tätigkeiten in dem Bußgeldverfahren zugrunde liegt, ist demnach das VV-RVG in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

Nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG in der hier geltenden Fassung bemisst sich die Gebühr Nr. 5100 VV-RVG aus einem Rahmen von 33 € bis 187 € und die Gebühr Nr. 5103 VV-RVG aus einem Rahmen von 33 € bis 319 €. Die Befriedigungsgebühr nach Nr. 5115 VV-RVG entsteht in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, wobei nach Anm. 3 der Rechtszug maßgeblich ist, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde, und sie sich für den Wahlanwalt stets nach der Rahmenmitte bemisst.

Vorliegend rechtfertigen die in § 14 RVG genannten Kriterien in Bezug auf die Grundgebühr (Nr. 5100 VV-RVG), die Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV-RVG) und die Befriedigungsgebühr (Nr. 5115 VV-RVG) die Festsetzung in folgender Höhe:

(1) Die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV-RVG entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall, mit auftragsgemäßer Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und dem ersten Aktenstudium.

Diese erstmalige Einarbeitung war vorliegend einfach gelagert und nicht von durchschnittlicher Anforderung. Im Zeitpunkt der Gewährung der erstmaligen Akteneinsicht war der Aktenumfang sehr gering und auch das Erfassen des Tatvorwurfs war demnach alles andere als zeitaufwändig oder komplex. Insofern hält die Kammer auch mit Blick auf die im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen und der damit einhergehenden – geringen – Bedeutung der Angelegenheit für den nicht mit Eintragungen im FEAR vorbelasteten Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von 80 € für angemessen.

Die beantragte Grundgebühr in Höhe von 110 € übersteigt die angemessene Gebühr damit um mehr als 20% und ist deswegen unbillig.

(2) Die für die Bemessung der Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Nr. 5103 VV-RVG) maßgeblichen Bemessungskriterien erweisen sich ebenfalls als unterdurchschnittlich. Die Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde umfasste vorliegend die Bestellung, die Einlegung des Einspruchs, die Beantragung von Akteneinsicht sowie der Überlassung weiterer Unterlagen bzw. Daten und die Fertigung eines weiteren – kurzen – Schriftsatzes, der Ausführungen zur Fahrereigenschaft enthielt und mit dem die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde. Diese Tätigkeit rechtfertigt daher in ihrer Gesamtschau nach Ansicht der Kammer – auch mit Blick auf die geringe Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer – die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 120 €.

Folglich übersteigt die geltend gemachte Gebühr von 200,00 € die angemessene Gebühr um mehr als 20%. Diese ist mithin unbillig und auf die angemessene Gebühr herabzusetzen.

(3) Mit der Befriedigungsgebühr nach Nr. 5115 VV-RVG erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr, deren Höhe sich nach dem Rechtszug bemisst, in dem die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, hier also dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entsprechend nach der Verfahrensgebühr für das Verfahren des ersten Rechtszuges beim Amtsgericht nach Nr. 5109 VV-RVG, da die entbehrlich gewordene Hauptverhandlung im Falle des Fortgangs des Verfahrens vor dem Amtsgericht stattgefunden hätte (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, RVG VV 5115 Rn. 26; LG Marburg, Beschluss vom 30. November 2018 – 4 Qs 52/18 = BeckRS 2018, 34221, für Nr. 4141 RVG VV).

Die Gebühr ist für den Wahlanwalt indes als (zusätzliche) Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr ausgestaltet und bestimmt sich in diesem Falle stets – auch wenn die Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr liegt –, nach der Rahmenmitte, was sich ebenfalls aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 5115 Anm. 3 VV ergibt (vgl. Beschluss der Kammer vom 09. Mai 2025 – 8 Qs 61/25; Carsten Krumm in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, RVG VV 5115 Rn. 21 m.w.N.; Burhoff in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

Mithin war insoweit die beantragte Mittelgebühr in Höhe von 176 € festzusetzen.

3. Nach alledem sind die Gebühren wie folgt festzusetzen:

Gebührennummer nach RVG-VV Bezeichnung Gebühr
5100 Grundgebühr 80,00 €
5103 Verfahrensgebühr 120,00 €
5115 Erledigungsgebühr 176,00 €
7002 Auslagenpauschale 20,00 €
Zwischensumme 396,00 €
19% Mehrwertsteuer 75,24 €
Summe 471,24 €

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.


Einsender: RA A. Gratz, Bous

Anmerkung:


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