Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. 27.01.2026 - 25 Qs 52/25
Eigener Leitsatz:
Dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung geboten erscheinen lassen, was der Fall ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass Mitbeschuldigte sich gegenseitig belasten
Landgericht Magdeburg
Beschluss
25 Qs 460 Js 16633/25 (52/25)
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 27. Januar 2026 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 15. September 2025 - Az.: 22 Ds 460 Js 16633/25 (148/25) -, durch den der Antrag des Rechtsanwalts pp auf Bestellung als Pflichtverteidiger zurückgewiesen worden ist, wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Angeschuldigten wird pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Landeskasse.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg erhob am 06.07.2025 gegen den Beschwerdeführer sowie gegen zwei weitere Angeschuldigte Anklage vor dem Amtsgericht Magdeburg - Jugendrichter- .
Dem bereits im Ermittlungsverfahren anwaltlich vertretenen Angeschuldigten O. wird die Begehung einer Körperverletzung zu Lasten des Zeugen A., dem Beschwerdeführer und dem ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Angeschuldigten F. die Begehung einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen T. zur Last gelegt.
Mit im Beschlusstenor genannten Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 15.09.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.09.2025, wies das Amtsgericht die beantragte Bestellung des Rechtsanwalt pp. zurück. Hiergegen legte der Angeschuldigte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.09.2025, eingegangen beim Amtsgericht am 25.09.2025, sofortige Beschwerde ein.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung schon über die Mindeststrafandrohung von 6 Monaten Freiheitsstrafe hinaus deshalb gegeben seien, weil der Mitangeklagte O. bereits anwaltlich vertreten sei und angesichts des Tatvorwurfes auch die Gefahr bestünde bzw. nicht fernläge, dass ein verteidigter Mitangeklagter in einer gemeinsamen Hauptverhandlung eine in irgendeiner Form den Tatvorwurf betreffende, einen nicht verteidigten Angeklagten belastende Aussage machen könnte.
Zudem sei nur über die dem Verteidiger zu gewährende Akteneinsicht und anhand der Arbeit mit den Akten im Hauptverhandlungstermin der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Zu Unrecht hat das Amtsgericht -Jugendrichter- die Bestellung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger abgelehnt.
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO erkennbar nicht vor.
Vorliegend ist jedoch insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Mitangeschuldigte O. anwaltlich verteidigt wird, unter den Voraussetzungen der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten.
Denn der Grundsatz des fairen Verfahrens kann angesichts der Art des erhobenen Vorwurfs, insbesondere einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung, sowie, wenn der wegen derselben Tat angeklagte Mitangeklagte verteidigt wird, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebieten (LG Magdeburg, Beschluss vom 29.09.2010 - 21 Qs 805 Js 70914/10; LG Magdeburg Beschl. v. 12.5.2023 - 25 Qs 235 Js 39443/22 (55/23), BeckRS 2023, 12512, beck-online).
Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall. Dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet zwar für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung geboten erscheinen lassen (OLG Hamburg Beschl. v. 30.1.2013 - 3 Ws 5/13, BeckRS 2013, 11342 Rn. 3, beck-online).
Ein derartiger Fall liegt hier vor.
Dem Gedanken der Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung unter dem Aspekt der Waffengleichheit liegt die Erwägung zugrunde, dass die Möglichkeit besteht, dass Mitbeschuldigte sich gegenseitig belasten. Der nicht verteidigte Beschuldigte wäre ansonsten gegenüber dem verteidigten Beschuldigten im Nachteil (BeckOK StPO, StPO § 140 Rn. 42, beck-online).
Diese Möglichkeit besteht im konkreten Fall.
So ist der Beschwerdeführer im selben Verfahren wie der verteidigte O. mitangeklagt. Auch wird dem Beschwerdeführer eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Dass es sich hierbei um im Verhältnis zum Angeschuldigten O. um eine eigenständige Tat handelt, da dem Angeschuldigten O. eine Teilnahme nicht zur Last gelegt ist, ist dabei unerheblich.
Dem Angeschuldigten O. wird vorgeworfen, den Zeugen M. mit einem gefüllten-Plastikbecher ins Gesicht geschlagen zu haben. Dem Beschwerdeführer wird dagegen zur Last gelegt, den unmittelbar im Anschluss hinzugetretenen Zeugen T.M, den Vater des vorbenannten Zeugen, gemeinschaftlich körperlich angegriffen zu haben.
Beiden Taten liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, außerdem besteht ein örtlicher, sowie zeitlicher Zusammenhang. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, in unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Abstand voneinander Straftaten begangen zu haben.
Keiner der Angeschuldigten P. und N. haben sich bislang zu den Tatvorwürfen geäußert. Der Angeschuldigte O. hingegen sagte bereits aus, zu dem Geschehen betreffend die Vorbenannten gar nichts sagen zu können. Dennoch ist ein Abweichen dieser Aussage stets möglich und nicht völlig fernliegend.
So wurde das Geschehen per Video aufgezeichnet, anhand derer jedenfalls die Anzahl der Täter und die Tathandlungen festzustellen sind.
Angesichts dessen kommt jedenfalls ein Wiedererkennen des Beschwerdeführers durch den O. in Betracht, was diesen belasten würde.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung von § 467 StPO.
Einsender: RA J. R. Funck, Braunschweig
Anmerkung: