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Entscheidungen

OWi

Rechtsbeschwerde, Begründung zu Protokoll, Belehrung durch Rechtspfleger, formgerechte Abfassung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 19.01.2026 - III 1 ORbs 7/26

Leitsatz:

Die Beteiligung des Rechtspflegers an der Begründung der Rechtsbeschwerde/Revision darf sich nicht in einer formellen Beurkundung des von einem Betroffenen/Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen. Er hat über die richtige Art der Begründung zu belehren und auf ihre formgemäße Abfassung hinzuwirken.


III 1 ORbs 7/26

Oberlandesgericht Köln

Beschluss

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln im Verfahren über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vorn 4. August 2025 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in der Besetzung gemäß § 80a Abs. 1 OWiG durch den Richter am Oberlandesgericht am 19. Januar 2026 beschlossen:

I. Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vorn 4. August 2025 gewährt werden kann, wenn er innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, die Rechtsbeschwerde (noch einmal) begründet.
II. Die Akten werden zur Entgegennahme einer (weiteren) Rechtsbeschwerdebegründung an das Amtsgericht Bergisch Gladbach zurückgegeben.

Gründe

I.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:

Mit Bußgeldbescheid vom 24.02.2025 hat der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises als Kreispolizeibehörde gegen den Betroffenen wegen Führens entgegen § 42a Abs. 1 WaffG einer Anscheinswaffe, einer dort genannten Hieb- oder Stoßwaffe oder eines dort genannten Messers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro verhängt und die Einziehung des Einhandmessers angeordnet (BI. 27 ff. d. VV).

Nach Zustellung des Bußgeldbescheids an den Betroffenen am 26.02.2025 (BI. 30, 30R d. VV) hat dieser mit Schreiben vom 05.03.2025, das am 07.03.2025 bei der Behörde eingegangen ist, Einspruch eingelegt (BI. 31 ff. d. VV).

Mit Urteil vom 04.08.2025 (49 OWi 21 Js 2374/25 OWi - 64/25) hat das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Bergisch Gladbach gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Einhandmessers eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro mit der Gestattung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 50 Euro verhängt und das sichergestellte Einhandklappmesser eingezogen (BI. 22 ff. d. A.).

Gegen dieses in der Hauptverhandlung in Anwesenheit (BI. 10 d. A.) des Betroffenen verkündete Urteil hat dieser mit Schreiben vom 07.08.2025, das am 08.08.2025 bei Gericht eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt (BI. 19 d. A.).

Nach Zustellung des Urteils an den Betroffenen am 10.09.2025 (BI. 28 f. d. A.) hat dieser am 16.09.2025 auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Bergisch Gladbach eine auf den 12.09.2025 (BI. 29 ff. d. A.) datierende Beschwerdebegründung „zu Protokoll der Geschäftsstelle" abgegeben und diese mit Schreiben vom 21.09.2022, eingegangen bei Gericht am 22.09.2025, ergänzt (BI. 33 d. A.).

Nach Hinweis durch die Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 24.10.2025, der Betroffene sei auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde hinzuweisen, ist dem Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 11.11.2025 (gl. Az.) mitgeteilt worden, dass die Rechtsbeschwerde nicht entsprechend der gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 345 Abs. 2 StPO geforderten gesetzlichen Form begründet worden, das Verschulden jedoch allein im Verantwortungsbereich der Justiz zu verorten sei (BI. 38 f. d. A.). Mit gleichem Beschluss ist dem Betroffenen wegen Versäumung der Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde auf seine Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

Der Beschluss ist dem Betroffenen am 15.11.2025 zugestellt worden (Bi. 40, 40R d. A.). Am 05.12.2025 ist der Betroffene bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Bergisch Gladbach erschienen. In dem diesbezüglichen Protokoll hat die Rechtspflegerin auszugsweise Folgendes ausgeführt (BI. 41 ff. d. A.)

In dem Bußgeldverfahren

gegen pp. [...]

erscheint der Betroffene pp. [...] und erklärt:

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 04.09.2025, zugestellt am (unbekannt, Zustellung liegt nicht vor), lege ich Rechtsbeschwerde ein. Der Rechtsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil insgesamt.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, ihm sei keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er sei ein unbescholtener Bürger und habe das Messer im Rahmen einer Wohnungsauflösung erhalten. Er habe das Messer einmalig zusammengeklappt und es für Reparaturzwecke in seinem Rucksack verstaut. Danach sei es ihm nicht mehr gelungen, es zu öffnen. Der Richter habe in der Hauptverhandlung das Messer in Augenschein genommen. Das Messer erwecke den Ein-druck eines Klappmessers und so habe der Richter es entsprechend versucht zu öffnen. Auch dem Richter sei es nicht gelungen, das Messer vollständig aufzuklappen. Dass es sich um ein Einhandmesser handele, sei in keiner Weise ersichtlich, so dass er auch keine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Vielmehr habe er sich in einem unvermeidbaren Irrtum über die Eigenschaft des Messers befunden. Weiterhin wende er sich gegen die Einziehung des Messers, da keine Wiederholungsgefahr bestünde. Er werde es nicht mehr als Werkzeug verwenden. Hinsichtlich der Einziehung des Messers habe das Gericht fehlerhaft allein auf den Gegenstand abgestellt und kein Gebrauch von seinem Ermessen gemacht. Die Feststellung des Richters, der Grund für das Mitsichtführen des Messers sei nicht aufklärbar und die Wertung, seine Einlassung sei eine Schutzbehauptung, verletze den Grundsatz „in dubio pro reo" und den des rechtlichen Gehörs. Die mehrmalige Nutzung des Messers, nach derer der Öffnungsmechanismus des Messers augenscheinlich sei, sei ohne weitere Begrün-dung unterstellt worden. Das Gericht sei seinen Amtsermittlungspflichten nicht nachgekommen und hätte erforschen müssen, inwieweit das Messer den strafbefreienden Anschein erweckt, lediglich ein Klappmesser zu sein.

Insoweit enthält das Protokoll den nachfolgenden Passus:

„Das Gericht bringe insgeheim eine eigene Vorstellung vom Ablauf der Fahrradreparatur, die dem Betroffenen zu haben unterstellt wird. Da die Vorstellung des Gerichts von der Erfolgslosigkeit der Reparatur ausgehe, werde dem Betroffenen unterstellt, nur eine Schutzbehauptung aufgestellt zu haben. Das Gericht dürfe nicht die Vorstellung des Gerichts mit der Vorstellung des Betroffenen gleichsetzen und verstoße damit gegen den Grundsatz der Gewährung rechtliche (sic!) Gehörs. Das Gericht hätte die Vorstellungen des Betroffenen erforschen müssen."

Abschließend hat die Rechtspflegerin vor ihrer und der Unterschrift des Betroffenen im Protokoll vermerkt:

„Der Betroffene versichert die gemachten Angaben an Eides statt, nachdem er über die Bedeutung und die Folgen einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung belehrt worden ist. Die Rechtspflegerin stellt fest, dass es sich bei dem vorgetragenen Sachverhalt bzw. der vorgetragenen Begründung ausschließlich um das Vorbringen des Betroffenen handelt und belehrt den Betroffenen über seine Verantwortung und mögliche sich ergebende Folgen daraus. Dem stimmt der Betroffene zu. Über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Justiz in Nordrhein-Westfalen wurde informiert."

II.

Die wirksame Erklärung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle setzt voraus, dass der-hierfür zuständige - Rechtspfleger, der eine Prüfungs- und Belehrungspflicht innehat (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 345 Rn. 21), an der Erklärung inhaltlich mitwirkt. Die Beteiligung des Rechtspflegers darf sich dabei nicht in einer formellen Beurkundung des von einem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen. Er hat über die richtige Art der Begründung zu belehren und auf ihre formgemäße Abfassung hinzuwirken. Hierzu muss er sich an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen, damit die von ihm beurkundete Erklärung Eingang in das Beschwerdeverfahren finden kann (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2015 - 4 StR 483/15, juris; BGH, Beschluss v. 21.06.1996 - 3 StR 88/96, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 - 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 - 1111 ORs 109/23; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2023 - 2 Ss 81/12, juris). Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtspfleger die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss v. 17.11.1999 - 3 StR 385/99, juris; BGH, Beschluss v. 17.12.2015 - 4 StR 483/15, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 - 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 - III 1 ORs 109/23). Daran fehlt es, wenn er als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Angeklagten vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2015 - 4 StR 483/15, juris; SenE v. 19.09.2023 - 111-1 ORs 109/23; MüKoStP0/Knauer/Kudlich, 2. Aufl. 2024, StPO § 345 Rn. 50). Eine Begründung ist daher regelmäßig formunwirksam, wenn sich der Rechtspfleger den Inhalt des Protokolls vom Angeklagten diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Angeklagten überreichten Schriftsatz des Angeklagten abzuschreiben oder einen solchen Schriftsatz lediglich mit den üblichen Eingangs- und Schlussformeln des Protokolls zu umkleiden (vgl. BGH, Beschluss v. 21.06.1996 - 3 StR 88/96, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 - 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 - Ill 1 ORs 109/23).
Vorliegend spricht bereits der Eingang des Protokolls dafür, dass die Rechts-pflegerin lediglich eine Erklärung des Beschwerdeführers entgegengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht wesentlich gestaltend mitgewirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies wird durch den weiteren Inhalt des Protokolls bestätigt, das zudem von dem Beschwerdeführer selbst unterzeichnet und von der Rechtspflegerin erst nach dem Vermerk „geschlossen" unterschrieben wurde, zumal auch Wortlaut und Diktion der Begründungsschrift dafür sprechen, dass diese keine wesentliche Modifikation durch die Rechtspflegerin erfahren hat (BGH, Beschluss v. 17.12.2015 - 4 StR 483/15). Insbesondere fehlt bereits die formale Aufnahme des Angriffsziels des Rechtsmittels, mithin ob die Verletzung formellen oder materiellen Rechts gerügt wird. Soweit der Beschwerdeführer pauschal „die Verletzung rechtlichen Gehörs" rügt, entspricht die Darstellung ebenfalls nicht der in § 79 Abs, 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO geforderten Form. Danach muss eine Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Darstellung in der Rechtsbeschwerde-begründung überprüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.

2. Da die Gründe für die (derzeitige) Unzulässigkeit des Rechtsmittels mithin (erneut) in der Sphäre der Justiz entstanden sind, kann ihm ggf. mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer (formgerechten) Begründung begegnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012 - 2 EM'? 1095/12, juris; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05, juris; SenE v. 19.09.2023 - 111-1 ORs 109/23; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2013 - 2 Ss 81/12, juris; OLG Dresden, Beschluss v. 10.07.2015 - 2 OLG 23 Ss 01/15, juris; OLG Braunschweig, Beschluss v. 26.02.2016 - 1 Ss 6/16, juris; OLG Jena, Beschluss v. 10.08.2018 - 1 OLG 161 Ss 53/18, juris; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 345 Rn. 26).

Allerdings kann Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde - selbst wenn der Wiedereinsetzungsgrund wie hier in einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die Justiz liegt - erst gewährt werden, wenn die versäumte Handlung (hier die formgerechte Begründung) nachgeholt worden ist (vgl. SenE v. 19.09.2023 - 111-1 ORs 109/23).

Zur gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 StPO erforderlichen Nachholung der versäumten Handlung steht dem Beschwerdeführer die Monatsfrist aus § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Verfügung. Zwar würde grundsätzlich auch im Falle der Versäumung der Begründungsfrist (eigentlich) nur die Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 StPO gelten (vgl. BGH, Beschluss v. 27.05.2008 - 3 StR 173/08, juris; OLG Jena, Beschluss v. 10.08.2018 - 1 OLG 161 Ss 53/18, juris; MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 45 Rn. 19). Anderes hat jedoch ausnahmsweise dann zu gelten, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfährt, dass seine Begründung der Rechtsbeschwerde aufgrund alleinigen Verschuldens der Justiz in nicht zulässiger Weise erfolgt ist und was er nun zu unternehmen hat. Ihm muss daher zur Begründung der Rechtsbeschwerde die Regelfrist des § 345 Abs. 1 StPO zur Verfügung stehen, welche die sonst für das Nachholen der versäumten Handlung geltende Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 StPO verdrängt (vgl. SenE v. 19.09.2023 - 111-1 ORs 109/23; OLG Braunschweig, Beschluss v. 26.02.2016 - 1 Ss 6/16, juris). Die Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 StPO wäre zudem auch praktisch nicht zu handhaben, weil die Akte bis dahin dem Rechtspfleger beim Tatgericht noch nicht wieder zur Aufnahme einer ordnungsgemäßen Begründung vorliegen dürfte und deshalb unmittelbar daran anschließend erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand veranlasst sein könnte (vgl. SenE v. 19.09.2023 -111-1 ORs 109/23; SenE v. 29.09.2005 - 83 Ss-OWi 37/05).

Die danach für die Nachholung der Begründung maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Beschwerdeführer über die Wiedereinsetzungsmöglichkeit belehrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012 - 2 BvR 1095/12, juris; BVerfG, Beschluss v. 21.03.2005 - 2 BvR 975/03, juris; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05, juris; SenE v. 19.09.2023 - 111-1 ORs 109/23)."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Zum Zweck der Entgegennahme einer evtl. weiteren Rechtsbeschwerdebegrün-dung sind die Akten an das Amtsgericht zurückzuleiten.


Einsender: RA D. Anger, Bergisch Gladbach

Anmerkung:


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