Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hagen, Beschl. v. 19.01.2026 - 44 Qs 1/26
Eigener Leitsatz:
Gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 3 RVG VV RVG kann ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. Dies muss sich auch der Pflichtverteidiger entgegenhalten lassen.
44 Qs 1/26 LG Hagen
Landgericht Hagen
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Hagen durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 19.01.2026 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wetter vom 02.10.2025 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 2388,37 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Wetter vom 08.03.2023 zu Az. 4 Ds – 615 Js 136/22 – 102/22 wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt [Bl. 172 ff. d.A.]. Auf die Berufung des Angeklagten wurde das Urteil des Amtsgerichts Wetter vom 08.03.2023 durch das Urteil des Landgerichts Hagen vom 05.02.2024 zu Az. 47 NBs – 615 Js 136/22 – 34/23 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Die weitergehende Berufung wurde als unbegründet verworfen [Bl. 261 ff. d.A.]. Der Angeklagte legte Revision ein, woraufhin das Urteil durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.09.2024 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben wurde [Bl. 334 ff. d.A.].
Vertreten wurde der Angeklagte durch Herrn Rechtsanwalt pp., der seinen Kanzeleisitz vormals in Wuppertal unterhielt und am 01.11.2023 nach Freilassing verlegte. Am 05.02.2024 fand der Gerichtstermin vor dem Landgericht Hagen statt, für den Herr Rechtsanwalt pp. von Freilassing aus zum Termin anreiste, verbunden mit Hotelübernachtung.
Mit Schriftsatz vom 12.02.2024 beantragte Herrn Rechtsanwalt pp. die Kostenfestsetzung und machte Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 3.968,94 Euro geltend, wobei Reisekosten gemäß Nr. 7003 bis 7006 VV RVG in Höhe von 2.094,72 EUR geltend gemacht wurden. Betreffend die Aufschlüsselung der geltend gemachten Positionen im Einzelnen wird Bezug auf den Schriftsatz vom 12.02.2024 und die Anlage genommen [Bl. 314 ff. d.A.].
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.10.2025 hat das Amtsgericht Wetter die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.580,57 Euro festgesetzt und die Reisekosten des Verteidigers abgesetzt, soweit sie über die Reisekosten vom ehemaligen Kanzleisitz in Wuppertal nach Hagen hinausgehen [Bl. 378 f. d.A.].
Mit an das Amtsgericht Wetter adressiertem Schriftsatz vom 06.10.2025, dort am gleichen Tag per BeA eingegangen, hat der Verteidiger des Verurteilten sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wetter vom 02.10.2025 eingelegt [Bl. 382 RS f. d.A.]. Das Amtsgericht Wetter half mit Beschluss vom 03.06.2024 der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Landgericht Hagen zur Entscheidung vor [Bl. 381 f. d.A.].
II.
Die eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts pp. vom 06.10.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wetter vom 02.10.2025 ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wetter vom 02.10.2025 ist gemäß § 464 b S. 3 StPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Bei Übersteigen eines Gegenstandswertes von 200,00 Euro kommt als statthafter Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Rechtspflegers allein die sofortige Beschwerde in Betracht (LG Leipzig, Beschluss vom 06.01.2023, Az. 5 Qs 66/22, in: BeckRS 2023, 1050).
Die Frist ist eingehalten. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464b S. 4 StPO binnen einer Frist von 2 Wochen einzulegen.
2. Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet.
Das Amtsgericht Wetter hat die Reisekosten zutreffend herabgesetzt. Die Kammer schließt sich den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts und der Bezirksrevisorin insoweit uneingeschränkt an.
Das Amtsgericht Wetter hat die Reisekosten nach Nr. 7003 und 7005 VVV RVG auf insgesamt 180,21 Euro (3 x 30,07 Euro Fahrtkosten und 3x 30,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgelder) festgesetzt. Der darüber hinausgehende Betrag und die Auslagen (Hotelkosten) nach Nr. 7006 VVV RVG wurden in voller Höhe abgesetzt. Abgesetzt hat das Amtsgericht Wetter damit die Reisekosten, soweit sie über die Reisekosten von ehemaligen Kanzleisitz des Verteidigers in Wuppertal nach Hagen hinausgehen.
Dies ist unter Berücksichtigung der Regelung des RVG VV Vorbemerkung 7 Abs. 3 zutreffend.
Gemäß der vorstehend zitierten Vorschrift kann ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. Dies muss sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch der Pflichtverteidiger entgegenhalten lassen.
Grundsätzlich hat der Pflichtverteidiger einen Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung seiner Auslagen, insbesondere seiner Reisekosten, wenn sie zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren. Diese in § 46 Abs. 1 RVG zugunsten der Staatskasse geregelte Begrenzung gilt also auch für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt (Pflichtverteidiger).
Mit RVG VV Vorbemerkung 7 Abs. 3 zutreffend wird klargestellt, dass keine höheren Reisekosten anfallen sollen als im Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers absehbar waren. Diesen Kostengrundsatz muss sich auch der Pflichtverteidiger entgegenhalten lassen. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin im Schreiben vom 16.10.2025 [Bl. 388 RS f. d.A.] und fügt folgendes hinzu: bei der Auswahl eines Pflichtverteidigers besitzen fiskalische Interessen zwar keinen Vorrang; mit der Bestellung eines auswärtigen Verteidigers verbundene Mehrkosten dürfen aber in die Abwägung einfließen (KK-StPO/Willnow, 9. Auflage 2023, StPO § 142 Rn. 14). Durch die Streichung von § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. („Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.”) in § 142 Abs. 1 StPO i.d.F. des Gesetzes vom 29.07.2009 sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Gesichtspunkt der Ortsnähe des Verteidigers keine Bedeutung mehr zukommt, sondern es sollte eine Überbetonung dieses einzelnen Kriteriums durch die Benennung im Gesetz vermieden werden, da weitere ebenso gewichtige Umstände wie ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Beschuldigten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2010, Az. 2 Ws 594/10, in: NStZ-RR 2011, 49). In der Praxis wird dies oftmals dergestalt gelöst, dass eine Beiordnung nur mit Einverständnis des Betroffenen erfolgt, dass die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, womit die Staatskasse von den erheblichen Mehrkosten freigehalten wird.
Soweit der Beschwerdeführer Entscheidungen des Amtsgerichts Sonderhausen und Amtsgericht Berlin Tiergarten zitiert und sich auf den Inhalt derselben berufen hat, überzeugen diese Entscheidungen nicht. Der dortigen Auffassung, dass die Vorbemerkung 7 lediglich privatrechtliche Auftragsverhältnisse im Blick hat, überzeugt nicht, wobei Bezug auf die vorstehende Argumentation genommen wird. Nicht nur der Mandant im privatrechtlichen Auftragsverhältnis muss vor höheren Gebühren geschützt werden, sondern auch die Staatskasse. Dies ist – wie bereits ausgeführt – bereits daran ersichtlich, dass auch bei der Auswahl des Pflichtverteidigers fiskalische Interessen in die Abwägung mit einfließen dürfen. Es kann nicht gewollt sein, dass der Staat mit den durch eine Kanzleisitzverlegung einhergehenden Kosten belastet wird. Eine Unbilligkeit ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass ein Verteidiger zur Weiterführung des Mandats verpflichtet wäre – so das Argument des Amtsgericht Sonderhausen im zitierten Beschluss vom 27.12.2026 –, zumal der Pflichtverteidiger gemäß § 143a Abs. 2 Ziffer 3, 2 Halbsatz StPO die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung beantragen könnte, weil die durch eine Kanzleiverlegung entstandene Entfernung (hier 736 km einfache Entfernung) unzumutbar sein und einer angemessenen Verteidigung entgegenstehen dürfte. Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist in den in § 143a Abs. 2 StPO geregelten Fällen zwingend aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen (KK-StPO/Willnow, 9. Auflage 2023, StPO § 143a Rn. 5).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA M..N. Wandt, Freilassing
Anmerkung: