Gericht / Entscheidungsdatum: LG Halle, Beschl. v. 17.02.2026 - 3 Qs 7/26
Eigener Leitsatz:
Eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu erlassen sein, wenn der Verurteilte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darauf hingewiesen wurde, dass er auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch mit einem Widerruf zu rechnen habe.
Landgericht Halle
3 Qs 7/26
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidigung:
wegen Verstoßes gegen das BtMG
hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Halle – Beschwerdekammer – durch die unterzeichnenden Richterinnen und Richter am 17. Februar 2026 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 02.01.2026 (Az.: 303 BRs 5/25) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 28.04.2021 wurde der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 28.04.2021 wurden für die Bewährung folgende Entscheidungen festgelegt: Die Bewährungszeit sollte 3 Jahre betragen und es wurde die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 2.000 EUR in monatlichen Raten von 500 EUR an die Staatskasse unter Anrechnung einer Sicherheitsleistung von 1.000 EUR sowie eine Geldauflage über eine Zahlung in Höhe von 4.000 EUR in monatlichen Raten von 500 EUR an den Tierschutzverein Lindau beschlossen. Außerdem bestand die Pflicht zur Mitteilung jeden Wohnsitzwechsels an das Gericht.
Mit Schreiben, eingegangen beim Amtsgericht Lindau (Bodensee) am 12.08.2021 teilte der Verurteilte mit, dass er die Auflage nicht zahlen könne, weil bei ihm eine Lohnpfändung auf das "Existenz-Minimum" i.H.v. 3.009 CHF vom 09.11.2020 sowie eine Lohnpfändung auf das "Existenz-Minimum" i.H.v. 3.910 CHF vom 18.05.2021 bestehen würde.
Die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) beantragte am 08.10.2021 den Widerruf der Bewährung. Am 12.11.2021 fand eine Anhörung des Amtsgerichts Lindau statt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 15.11.2021 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Bewährung abgelehnt. Zugleich wurde der Verurteilte angewiesen, bis spätestens zum 01.01.2022 Wohnsitz in Deutschland zu nehmen und dies dem Gericht nachzuweisen. In Bezug auf die Geldauflage wurde dem Verurteilten gestattet, ab dem 15.01.2022 monatlich 200 EUR zu zahlen oder alternativ 10 Stunden gemeinnützige Arbeit für eine Monatsrate zu leisten.
Am 03.01.2022 teilte der Verurteilte gegenüber dem Amtsgericht Lindau (Bodensee) mit, dass seine neue Anschrift pp. sei und wies dies mittels einer Meldebestätigung nach.
Mit Schreiben vom 14.01.2022 meldete sich ein Bewährungshelfer beim Amtsgericht Lindau (Bodensee), dessen förmliche Bestellung nicht erfolgt war. Mit Beschluss vom 24.01.2022 übertrug das Amtsgericht Lindau die nachträglichen Entscheidungen an das Amtsgericht Leipzig, welches das Verfahren durch Beschluss vom 25.02.2022 übernahm.
Mit Schreiben (eingegangen beim Amtsgericht Leipzig am 04.03.2022), teilte der Verurteilte mit, dass er die monatlichen Raten von die 200 EUR nicht zahlen könne und er aufgrund der Pandemie keinen Platz zur Ableistung von Sozialstunden finden würde. Ihm sei es möglich 50 EUR monatlich zu zahlen. Über den Bewährungshelfer wurde mit Schreiben vom 22.03.2022 mitgeteilt, dass der Verurteilte ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe tätig sei. Aus dem Schreiben vom 30.06.2022 ergibt sich, dass der Verurteilte in der Zeit vom 01.03.2022 bis zum 12.06.2022 insgesamt 46,5 Stunden geleistet hatte. Mit Schreiben vom 06.12.2022 teilte der Bewährungshelfer mit, dass der Verurteilte weitere Stunden abgeleistet hätte. Ein Nachweis darüber fehlt. Zudem teilte der Bewährungshelfer mit, dass der Verurteilte ab dem 01.01.2023 seine Arbeitsstelle wechseln und in Großbritannien tätig sein würde. Ab Februar werde er das Visum und seinen Arbeitsvertrag beim Bewährungshelfer vorlegen. Der Bewährungshelfer hat die Ratenzahlungsaufnahme ab Januar 2023 angekündigt und auf regelmäßigen Kontakt zum Verurteilten hingewiesen. Aus dem vom Bewährungshelfer beigelegten Schreiben des Verurteilten kann entnommen werden, dass der Verurteilte seit Sommer 2022 im Umfang von etwa 3-4 Stunden die Woche Geflüchteten geholfen habe (Bl. 43 d. Bew-H.). Am 02.03.2023 rief pp. vom Verein der Flüchtlingshilfe beim Amtsgericht Leipzig an, um mitzuteilen, dass der Verurteilte dort nicht bekannt sei. Mit Schreiben vom 08.03.2023 hat der Verein mitgeteilt, dass der Verurteilte im Zeitraum März bis Juni für den Verein tätig gewesen sei, jedoch nicht im Zeitraum Juni bis Dezember 2022. Der Bewährungshelfer teilte dem Amtsgericht Leipzig am 14.04.2023 mit, dass der Kontakt zum Verurteilten im Februar 2023 abgebrochen sei. Er hätte zuletzt mitgeteilt, dass er keine Wohnung finde. Zum Zeitpunkt des Telefonats sei kein Aufenthaltsort bekannt gewesen. Mit Verfügung vom 24.04.2023 hat die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) beantragt die Strafaussetzung zu widerrufen und den Widerrufsbeschluss öffentlich zuzustellen. Das Amtsgericht Leipzig hat am 09.10.2023 vermerkt, dass es einen Widerruf ohne vorherige Anhörung nicht als sachgerecht erachtet. Am 18.10.2023 hat die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) einen Sicherungshaftbefehl beantragt.
Ausweislich der Verfügung vom 23.11.2023 ist dem Amtsgericht Leipzig eine Adresse in Man-chester bekannt geworden und eine Anhörung wegen Bewährungswiderrufs bzw. –verlängerung anberaumt worden auf den 16.04.2024. Darin wurde mitgeteilt, dass er Auflagen/Weisungen bisher trotz Belehrung nicht vollständig erfüllt habe. Zum Termin ist der Verurteilte nicht erschienen. Im Protokoll wurde die nicht nachgewiesene Zustellung vermerkt.
Am 27.04.2024 lief die ursprünglich beschlossene Bewährungszeit ab.
Mit Beschluss vom 21.05.2024 hat das Amtsgericht Lindau (Bodensee) die Bewährungsaufsicht zurückübernommen. Eine Auskunft der Stadt Leipzig aus dem Melderegister ergab, dass sich der Verurteilte nach unbekannt abgemeldet hatte. Das Amtsgericht Lindau (Bodensee) hat am 21.05.2024 eine Anhörung für den 02.01.2025 verfügt. Ein Zustellnachweis zur Ladung gelangte nicht zur Akte. Am 08.01.2025 hat das Amtsgericht Lindau (Bodensee) einen neuen Termin für den 05.06.2025 anberaumt und vermerkt, dass ein Zustellnachweis deshalb nicht zur Akte gelangt sei, weil nicht "per Rechtshilfe international" geladen worden sei. Am 17.01.2025 hat die Staatsanwaltschaft Halle beim Amtsgericht Halle (Saale) aufgrund einer mutmaßlichen Tat des Verurteilten am 14.10.2024 Anklage erhoben. Darin wird eine Adresse des Verurteilten in Karlsruhe angegeben.
Der Verurteilte ist nicht zum Anhörungstermin am 05.06.2025 erschienen, wobei erneut die Zustellung der Ladung an den Verurteilten nicht aktenkundig geworden ist, obwohl dies über die Polizei Karlsruhe veranlasst wurde.
Auf die Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) wurde durch die Staatsanwaltschaft am 01.07.2025 die jetzige auch zuletzt bekannte Anschrift des Verurteilten mitgeteilt.
Mit Beschluss vom 15.07.2025 hat das Amtsgericht Lindau (Bodensee) das Verfahren an das Amtsgericht Halle (Saale) übertragen, welches das Verfahren am 22.09.2025 übernommen hat. Zugleich wurde Termin zur Anhörung für den 15.10.2025 anberaumt und der Verurteilte darauf hingewiesen, dass eine Bewährungsmaßnahme auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch in Betracht kommt. Die Verfügung ist am 08.10.2025 ausgeführt worden. Zum anberaumten Anhörungstermin ist der Verurteilte nicht erschienen. Der Zugang der Ladung ist nicht aktenkundig. Stattdessen meldete sich Rechtsanwalt Siebers als Verteidiger des Verurteilten mit Schreiben vom 19.10.2025
Mit dem hier betroffenen Beschluss vom 02.01.2026 wies das Amtsgericht Halle (Saale) den Widerrufsantrag sowie den Sicherungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) zu-rück und erlies nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe.
Gegen den der Staatsanwaltschaft gem. § 41 StPO am 20.01.2026 zugestellten Beschluss vom 02.01.2026 wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der am 26.01.2026 beim AG Halle (Saale) eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Das Amtsgericht Halle (Saale) legte das Verfahren über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) dem Landgericht Halle – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vor.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zum Straferlass ist gemäß §§ 304, 306, 311 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 3 StPO zulässig, insbesondere war sie fristgemäß. Sie ist allerdings unbegründet.
Die Strafe war unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu erlassen. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens wurde der Verurteilte darauf hingewiesen, dass er auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch mit einem Widerruf zu rechnen habe. Zwar konnte er nicht darauf hin-gewiesen werden, weil diesem keine Ladungen zugestellt werden konnten. Hierbei handelte es sich auch um eine Auflage des Bewährungsbeschlusses. Allerdings wäre die Mitteilung eines dessen Vertrauen zerstörenden Hinweises deutlich früher möglich gewesen, indem von der Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nach Maßgabe von § 40 Abs.1 StPO Gebrauch gemacht worden wäre. Zwar ist eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig, wenn alle zumutbaren Versuche den unbekannten Aufenthaltsort des Adressaten zu ermitteln gescheitert sind, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Gleichwohl ist eine Anfrage „ins Blaue hinein“ bei sämtlichen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften ohne Hinweis oder Anhaltspunkte nicht geboten (vgl. OLG Jena Beschl. v. 3.3.2008 – 1 Ws 4/08, BeckRS 2008, 141649 Rn. 18, beck-online). So hätte der Fall auch hier gelegen. Nachdem keine Nachweise über eine aktuelle Anschrift des Verurteilten bekannt waren, bedurfte es einer weiteren Maßnahme, um einen entsprechenden Hinweis an den Verurteilten zu adressieren. Gerade für derartige Fälle ist die öffentliche Zustellung vorgesehen. Sofern das Amtsgericht Leipzig eine solche am 09.10.2023 ablehnte, ist die Staatsanwaltschaft nicht darauf beschränkt dies zu akzeptieren (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 2 Qs 71/01 –, juris). Zumindest wäre diese Zustellung auch im weiteren Verlauf in Erwägung zu ziehen gewesen. Auch dem beantragten Sicherungshaftbefehl wurde nicht entsprechend nachgegangen.
Zum Vertrauensschutz wird im Übrigen auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 02.01.2026 Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA W. Siebers, Halle (Saale)
Anmerkung: