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Entscheidungen

StPO

Terminsverlegung, Urlaub des Angeklagten, gebuchter Urlaub, Zustellung der Anklageschrift

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Cottbus, Beschl. v. 3.2.2026 - 23 Qs 4/26 jug

Eigener Leitsatz:

Spätestens ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Anklageschrift muss der Angeklagte damit rechnen, dass in absehbarer Zeit ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird. Dies muss er bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Wenn er gleichwohl einen Urlaub bucht, muss er bei einem Termin im Urlaubszeitraum diesen gegebenenfalls stornieren.


23 Qs 4/26 jug.

Landgericht Cottbus

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Veiko England,
Schlossplatz 8, 15711 Königs Wusterhausen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

hier: Beschwerde gegen die Ablehnung der Terminsverlegung

hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Cottbus – Jugendkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 03.02.2026 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten pp. gegen die Ablehnung der Terminsverlegung wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde vor dem Hintergrund des § 305 S. 1 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG zulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet.

Dem Angeklagten wurde die Anklageschrift am 19.11.2025 zugestellt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste der Angeklagte damit rechnen, dass in absehbarer Zeit ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird. Dies musste er bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Wenn er gleichwohl einen Urlaub bucht, muss er bei einem Termin im Urlaubszeitraum diesen gegebenenfalls stornieren. Dies gilt umso mehr, als dem Angeklagten hier zwei räuberische Erpressungen vorgeworfen werden, also Verbrechenstatbestände angeklagt sind.

Zudem ist der Angeklagte ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 15.01.2026 bereits gerichtserfahren.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Ablehnung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins durch den Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts nicht ermessensfehlerhaft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG.

Einen Anlass, den Angeklagten nach § 74 i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG von Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens freizustellen, sah die Kammer nicht, weil diese jedenfalls nicht bedeutend sind. Auf etwaige dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Auslagen findet § 74 JGG dagegen ohnehin keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2006 – 4 StR 594/05 –, juris; LG Trier, Beschluss vom 29.10.2018 – 2a Qs 29/18 –, juris).


Einsender: RA V. England, Königs Wusterhausen

Anmerkung:


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