Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.02.2026 - 2 Ws 21/26
Eigener Leitsatz:
Dass eine Akte auch als elektronische E-Duploakte geführt wird, führt nicht dazu, dass eine elektronische Akte vorliegt.
2 Ws 21/26
OLG Frankfurt am Main
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland
hier: Erinnerung von Rechtsanwalt pp. vom 17. Dezember 2025 gegen die Kostenrechnung vom 11. Dezember 2025 über Auslagenpauschbetrag
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2. Strafsenat - durch die Einzelrichterin am 5. Februar 2026 beschlossen :
Die Erinnerung des Verteidigers des Beschuldigten vom 17. Dezember 2025 gegen die Kostenrechnung vom 11. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 beantragte der Erinnerungsführer Herr Rechtsanwalt pp. Akteneinsicht in die Verfahrensakte der Generalstaatsanwaltschaft für den Beschuldigten pp..
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 gewährte der Dezernent Akteneinsicht in der Gestalt, dass diese über die Bereitstellung eines Hessendrivelinks erfolgen sollte. Mit E-Mail vom 11. Dezember 2025 wurde dem Erinnerungsführer der entsprechende Downloadlink (4 Bände Akten waren mittels des Programms 7-Zip-File Manager zu einer 7-Zip-Datei zusammengefasst worden) als Zip-Datei übersandt.
Mit Kostenrechnung vom 11. Dezember 2025 wurde dem Erinnerungsführer für die Bereitstellung des Downloadlinks zur Akteneinsicht 5,00 € nach KV-Nummer 9000 Nr. 3 Anlage 1 zum GKG in Rechnung gestellt.
Mit seiner gegen die Kostenrechnung gerichteten Erinnerung vom 17. Dezember 2025 macht der Erinnerungsführer geltend, dass die Pauschale nach KV-Nr. 9000 Nr. 3 An-lage 1 zum GKG nur 1,50 € betrage. Zudem ergebe sich aus KV-Nr. 9000 Abs. 4 GKG, dass keine Gebühren zu erheben seien, da weder ein Ausdruck gefertigt, noch ihm ein Datenträger übermittelt worden sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat der Erinnerung am 18. Dezember 2025 nicht abgeholfen. Die Bezirksrevisorin beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2026 keine Veranlassung gesehen, die Kostenrechnung im Verwaltungswege zu ändern bzw. aufheben zu lassen.
II.
Die Kostenerinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG ist zulässig, aber unbegründet.
Die dem Erinnerungsführer in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 5,00 € sind als Pauschale für die Bereitstellung des Downloadlinks zur Akteneinsicht nach KV-Nr. 9000 Nr. 3 Anlage 1 zum GKG anzusetzen.
Abs. 4 zu KV Nr. 9000 GKG greift nicht. Eine elektronische Akte wurde bei der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2025 noch nicht geführt, sondern eine Papierakte. Dass die Akten auch als elektronische E-Duploakte geführt werden, führt nicht dazu, dass eine elektronische Akte vorliegt. Es handelt sich lediglich um eine elektronisch gespeicherte Kopie der Papierakte. Nach § 32 StPO in der zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und Kostenrechnung geltenden Fassung können Akten elektronisch geführt werden. Hierbei werden jedoch die Landesregierungen ermächtigt, für ihren Bereich zu bestimmen, in welchen Fällen eine elektronische Akte geführt wird. Sie können dabei die elektronische Aktenführung auf einzelne Gerichte und Strafverfolgungsbehörden beschränken. Eine solche Verordnung lag für die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main nicht vor.
Dem Erinnerungsführer wurden elektronisch gefertigte Auszüge aus der Papierakte über Hessendrive zur Verfügung gestellt. Bei der Bereitstellung elektronisch gespeicherter Dateien, auch zum Download (Abruf), fällt die Dokumentenpauschale an (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, KV GKG Nr. 9000, Rn. 44).
Die Pauschale in Höhe von 5,00 € wurde zu Recht angesetzt. KV Nr. 9000 Nr. 3 Anlage 1 zum GKG stellt auf die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf ab, wobei pro Datei 1,50 € erhoben werden. Für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dokumente werden aber höchstens 5,00 € erhoben, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen oder bereitgestellt wer-den. Hier wurden von den einzelnen Dateien Downloadlinks erstellt. Aufgrund dessen wurden vorliegend die 4 Band Akten (2 Bände Hauptakte, Sachakte GBA und 1 Sonderband Vorlage StA Frankfurt) mittels des Programms 7-Zip-File Manager zu einer 7-Zip-Datei zusammengefasst, damit die Übersendung durch einen Downloadlink erfolgen kann. Somit wäre bei der Übersendung einzelner Downloadlinks (4 Dateien) auch der Höchstsatz von 5,00 € in Rechnung zu stellen gewesen. Dass die Übersendung von den 4 Dateien in einer zusätzlichen Datei erfolgt, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 Satz 1, 2 GKG.
Einsender: RA Dr. T. Elobied, Berlin
Anmerkung: