Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 15.01.2026 - E 2 VAs 19/25
Eigener Leitsatz:
Durch die der Eröffnung eines erweiterten Haftbefehls durch den Rechtshilferichter eines anderen Gerichts werden die Rechte des Beschuldigten in unzulässiger Weise verkürzt. Sie sind nicht durch den Anspruch auf Vorführung vor den zuständigen Haftrichter bei entsprechendem Verlangen (§ 115a Abs.3 StPO), durch sein Recht auf Haftprüfung gemäß § 117 StPO und durch § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO ausreichend gewährleistet.
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 15.01.2026 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Ersuchen des Amtsgerichts Dresden an das Amtsgericht Görlitz um Eröffnung des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 14. Oktober 2025, Az: pp. unzulässig war.
Gründe
I.
Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 29. August 2025 (Az: pp.) zunächst ab dem 29. August 2025 in der JVA Frankenthal und seit dem 3. September 2026 in der JVA Görlitz wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Untersuchungshaft. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Dresden am 14. Oktober 2025 gegen ihn einen neuen erweiterten Haftbefehl (Az. pp.) wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs, der neben der Tat, auf der der Haftbefehl vom 29. August 2025 fußte, sechs weitere Taten erfasste. Nach Erlass dieses erweiterten Haftbefehls übersandte das Amtsgericht Dresden die Akten an das Amtsgericht Görlitz mit der Bitte, dem Beschuldigten den Haftbefehl zu eröffnen. Das Amtsgericht Görlitz verkündete diesem daraufhin am 17. Oktober 2025 den Haftbefehl und setzte diesen in Vollzug. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Entscheidung über die Zuständigkeit des Beschuldigten. Er erachtet das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Dresden an das Amtsgericht Görlitz, den Haftbefehl zu eröffnen, für unzulässig; die Rechtshilfe sei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung unzulässig, weil sie nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen unzulässig sei.
Er beantragt,
über die Zulässigkeit der vom Amtsgericht Dresden - Ermittlungsrichter - beim Amtsgericht Görlitz - Ermittlungsrichter - nachgesuchten Rechtshilfe, dem in Untersuchungshaft befindlichen pp. den Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 14. Oktober 2026, Az. pp. zu eröffnen, zu entscheiden.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,
festzustellen, dass das Amtsgericht Görlitz dem Ersuchen des Amtsgerichts Dresden um Eröffnung des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 14. Oktober 2026 zu Recht gemäß § 158 Abs. 1 GVG stattgegeben hat.
Sie ist der Auffassung, dass das Ersuchen nicht hätte abgelehnt werden können, § 158 Abs. 1 GVG. Die vorzunehmende Handlung sei nicht verboten gewesen; das Ersuchen verstoße nicht gegen § 115 StPO. Die Eröffnung des Haftbefehls sei in Fällen wie dem vorliegenden vielmehr zur Vermeidung überflüssiger Verschubungen sachgerecht.
Auf den Antrag des Beschuldigten sowie die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Das vom Amtsgericht Dresden angebrachte Rechtshilfeersuchen ist zwar an das gemäß § 157 Abs. 1 GVG örtlich zuständige Amtsgericht gerichtet, jedoch erweist sich die damit erbetene Rechtshilfe als unzulässig. Der erweiterte Haftbefehl ist damit nicht ordnungsgemäß eröffnet.
1. Gem. § 156 GVG haben sich die Gerichte in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten. Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens ist eine richterliche Amtshandlung, die zur sachlichen Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts selbst gehört, die es also selbst wirksam vornehmen kann, aber aus Zweckmäßigkeitsgründen einem anderen Gericht übertragen will (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 1990, Az. III ZB 52/89, juris). Das trifft hier auf die dem Amtsgericht Görlitz angetragene Haftbefehlseröffnung zu, die ihre verfahrensrechtliche Grundlage (allein) in § 115 StPO findet. Die Ausführung eines solchen Ersuchens kann das um Rechtshilfe ersuchte Gericht nur ablehnen, wenn die vorzunehmende Handlung verboten ist, § 158 Abs. 2 GVG. Verboten im Sinne der Norm ist eine Handlung, wenn sie abstrakt aus Rechtsgründen unzulässig ist, weil das Gesetz ihre Vornahme ausdrücklich untersagt oder weil sie nach dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen unzulässig ist, etwa weil die erbetene Amtshandlung ausschließlich dem ersuchenden als dem zuständigen Gericht zugewiesen und daher von ihm selbst vorzunehmen ist.
2. So verhält es sich hier; die Eröffnung eines Haftbefehls ist allein dem zuständigen Richter und nur im eng umgrenzten Ausnahmefall des § 115a Abs. 1 StPO hilfsweise dem Richter des nächsten Amtsgerichts zugewiesen.
Gemäß § 115 Abs. 1 StPO ist der Beschuldigte, der aufgrund eines Haftbefehls ergriffen wurde, unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen. Auf den erweiterten Haftbefehl findet die Vorschrift entsprechende Anwendung; bei ihm handelt es sich in der Sache jedenfalls im Umfang der Erweiterung um einen neuen Haftbefehl, zu dem sich der Beschuldigte gegenüber dem für die Vernehmung nach § 115 StPO zuständigen Richter äußern können muss (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001, 2 BvR 1144/01 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016, Az.: AK 41/16, Rn. 9, sämtlich juris). Soll der Vollzug der Untersuchungshaft auf einen neuen Haftbefehl gestützt werden, so hat das Gericht im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass dieses Haftbefehls den Beschuldigten zu vernehmen und anschließend über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls zu entscheiden. Die Vorschrift regelt die zwingende Vorführung vor den Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, sowie dessen Verpflichtung, den Beschuldigten zu vernehmen. Sie enthält eine Verfahrensgarantie; die unverzichtbare persönliche Vernehmung soll dem Gericht ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Beschuldigten zu verschaffen. Der Betroffene soll Gelegenheit erhalten, im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem zuständigen Gericht die den Haftbefehl oder seine Erweiterung tragenden Verdachts - und Haftgründe zu entkräften und die ihn entlastenden Tatsachen vorzu-tragen (BeckOK/Krauß, StPO, 57. Edition, § 115, Vorbemerkung, beck-online). Das in der Vorschrift des § 115 StPO enthaltene Gebot, den Beschuldigten von dem zuständigen Richter vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vernehmen zu lassen, gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichen Schutz versieht (BVerfG, aaO. Rn. 17); durch die Vorschriften der § 115 Abs. 1 bis 3, § 115a StPO wirkt das Gesetz auf die Verwirklichung des Verfassungsgebots des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hin (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 1994, Az.: 2 BvR 777/94, juris).
Die Eröffnung des Haftbefehls ist danach nicht nur eine Formalität, bei der es allein um die Mitteilung des Haftbefehls und die Entgegennahme der Beschuldigtenerklärung geht; wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte des Inhaftierten muss der zuständige Richter dem Beschuldigten vielmehr die Möglichkeit zu umfassender Erklärung geben; nur auf diese Weise bekommt das Gebot der mündlichen Anhörung das nötige substanzielle Gewicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Juli 2005, Az.: 4 HEs 59/05, Rn. 4, juris). Bei einer Verkündung des Haftbefehls im Wege der Rechtshilfe nach § 115 StPO wäre dem Beschuldigten, anders als in Fällen des § 115a StPO, das Recht genommen, dem mit der Sache vertrauten Gericht bei der Vorführung seine Argumente vorzutragen; er wäre dazu auf den Rechtsbehelf der Haftbeschwerde oder auf das Haftprüfungsverfahren beschränkt (AG Bautzen, Beschluss vom 26. Februar 2024, Az. 47 Gs 123/24, Rn. 5, juris).
Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe, soweit ersichtlich als einziges Obergericht, die Auf-fassung vertreten hat, bei der Eröffnung eines erweiterten Haftbefehls durch den Rechtshilfe-richter eines anderen Gerichts würden die Rechte des Beschuldigten nicht in unzulässiger Weise verkürzt, sondern seien durch seinen Anspruch auf Vorführung vor den zuständigen Haftrichter bei entsprechendem Verlangen (§ 115a Abs.3 StPO), durch sein Recht auf Haftprüfung gemäß § 117 StPO und durch § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO ausreichend gewährleistet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Mai 1996, Az.: 1 AR 27/96, Rn. 3, juris), vermag das nicht zu überzeugen. Weshalb § 115a Abs. 2 Satz 4 und § 115a Abs. 3 StPO auf eine Eröffnung eines Haftbefehls nach § 115 StPO durch den ersuchten Richter überhaupt Anwendung finden sollten, ist schon nicht ersichtlich. § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO dient dem Ausgleich der beschränkten Entscheidungskompetenz des Richters des nächsten Amtsgerichts, dessen Zuständigkeit allein unter den engen Voraussetzungen des § 115a Abs. 1 StPO gegeben ist; weshalb diese Situation mit derjenigen des allein zur Vermeidung einer durchaus möglichen Verschubung befassten ersuchten Richters vergleichbar sein soll, lässt sich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht entnehmen. Die angesprochenen Regelungen zeigen vielmehr, dass bei den unumgänglichen Fällen der Zuständigkeit des Richters des nächsten Amtsgerichts die Befassung des primär zuständigen Richters und die Möglichkeit des Beschuldigten, seine Ausführungen diesem zur Kenntnis zu bringen, soweit möglich sicherzustellen sind.
Der Verweis auf die Möglichkeit der Haftprüfung oder -beschwerde verfängt ebenso wenig, wenn der zuständige Richter seine Vernehmungsaufgabe einem anderen Richter überlassen könnte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Juli 2005, Az: 4 HEs 59/2005 Rn. 4; OLG Jena, Beschluss vom 28. September 2020, Az: 1 Ws 290/20, Rn. 13; sämtlich juris). Insgesamt bedürfte es der Regelung des § 115a StPO mit ihrer an die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Vorführung geknüpften Zuständigkeit des Richters des nächsten Amtsgerichts und den für diesen Fall geltenden Regelungen zur Sicherstellung der Einbindung des zuständigen Richters nicht, wenn bereits zur Vermeidung einer Verschubung die Eröffnung eines erweiterten Haftbefehls durch den ersuchten Richter möglich wäre.
Da der erweiterte Haftbefehl vom 14. Oktober 2025 nicht wirksam eröffnet wurde und deshalb den ursprünglichen Haftbefehl vom 29.August 2025 nicht ersetzt hat, welcher indes im Zuge der unwirksamen Erweiterung auch nicht aufgehoben wurde, bildet nur der Haftbefehl vom 29. August 2025 weiterhin die Grundlage für die fortbestehende Untersuchungshaft des Beschuldigten, so dass der Ablauf der Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO daran gebunden ist.
Unbeschadet dessen obliegt es dem Amtsgericht Dresden nunmehr, die Vorführung vor das zuständige Gericht nachzuholen, um den vorausgegangenen Verfahrensverstoß durch die nachgeholte Vorführung für die Zukunft zu heilen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.Septem-ber 2024, 2 Ws 257/24 – juris.).
Einsender: RAin J. Jöhnk, Dresden
Anmerkung: