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Entscheidungen

Haftfragen

U-Haft, Einschluss während des Vollzugs, Rechtswidrigkeit der Maßnahme, Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2025 – 6 Ws 64/25

Eigener Leitsatz:

Zur Rechtswidrigkeit einer insgesamt neun Monate andauernden, den Angeklagten betreffenden Maßnahme des 23-stündigen Einschlusses während des Vollzugs der Untersuchungshaft.


6 Ws 64/25

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

hier betreffend Beschwerde gemäß § 119a Abs. 3 StPO

hat der 6. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg am 22.08.2025 durch pp.

beschlossen:

1. Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 11, vom 28.03.2025 betreffend den Antrag auf Verlegung, wird festgestellt, dass der täglich 23-stündige Einschluss des Angeklagten jedenfalls über die Dauer von neun Monaten rechtswidrig war.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft führt u. a. gegen den Angeklagten ein Strafverfahren aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität.

Der Angeklagte ist am 25.09.2024 festgenommen worden und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 26.09.2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls ist der Vorwurf des gemeinschaftlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.


Unter dem 17.01.2025 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen der haftbefehlsgegenständlichen Tat sowie gegen zehn weitere Beschuldigte zum Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 11, erhoben. Mit Beschluss vom 04.04.2025 hat die sachbefasste Kammer die Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Haftfortdauer angeordnet. Die Hauptverhandlung hat am 15.05.2025 begonnen. Mit Beschluss vom 18.06.2025 hat das Hanseatische Oberlandesgericht, 1. Strafsenat, auf die Besetzungsrüge eines Mitangeklagten des Beschwerdeführers festgestellt, dass die Große Strafkammer 11 des Landgerichts nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Am 03.07.2025 hat die Hauptverhandlung erneut begonnen.

Bereits mit Beschluss vom 26.09.2024 hatte das Amtsgericht Hamburg gemäß § 119 Abs. 1 und 2 StPO in Bezug auf den Angeklagten Einschränkungen der Untersuchungshaft angeordnet, und zwar u.a. die getrennte Unterbringung von sieben Mit-angeklagten. Auch den übrigen in Haft befindlichen Mitangeklagten - insgesamt neun - war u.a. die Trennung von dem Beschwerdeführer auferlegt worden. Unter dem 27.03.2025 ist die Trennung zu einem der Mitangeklagten, ebenso wie dessen Haftstatut am 12.03.2025, aufgehoben worden.

Der Beschwerdeführer, der zunächst wegen eines Blinddarmdurchbruchs in einem vollzugsfremden Krankenhaus behandelt werden musste, ist bei seiner Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt am 28.09.2024 in einer Zelle auf der Station V1 untergebracht worden.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 23.10.2024 hat der Angeklagte die Verlegung in einen Haftraum einer anderen Station beantragt. Dies hat die Untersuchungshaftanstalt am 28.10.2024 unter Berufung auf die bestehende Trennungsanordnung abgelehnt. Unter dem 27.02.2025 hat der Verteidiger per Email erneut die Möglichkeiten einer Ver-legung des Angeklagten erfragt. Die Anstalt hat daraufhin mit Email vom 06.03.2025 ergänzend Stellung genommen.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2025 hat die Verteidigerin gegen die Maßnahme der Untersuchungshaftanstalt, den Angeklagten „seit seiner Festnahme unter 23-Stunden-Einschluss unterzubringen", richterliche Entscheidung sowie beantragt, ihn an Aktivitäten teilhaben zu lassen, ihn auf eine offene Station zu verlegen und Akteneinsicht in die jeweiligen Vorgänge zu gewähren.

Mit Schreiben vom 19.03.2025 hat die Untersuchungshaftanstalt beantragt, die Anträge des Angeklagten auf Teilhabe an Aktivitäten und Akteneinsicht als unzulässig und den Antrag auf Verlegung auf eine offene Station als unbegründet zu verwerfen. Hinsichtlich der Haftraumfrage hat die Anstalt im Wesentlichen vorgetragen, dass der dem Angeklagten zugewiesene Haftraum in seiner Art dem Standard der in der Untersuchungshaftanstalt vorhandenen Einzelhafträumen entspreche, wobei es sich bei der Station V1 um eine Station im Erdgeschoss der Anstalt handele, in der aufgrund baulicher Voraussetzungen kein Stationsaufschluss stattfinde. Die Entscheidung bezüglich der Unterbringung des Gefangenen sei gemäß § 12 Abs. 3 HmbUVollzG eine Ermessensentscheidung. Bei der Entscheidung würden der Unschuldsvermutung und dem Angleichungsgrundsatz Rechnung getragen werden. Neben den Belangen der Sicherheit und Ordnung sei indes auch der Zweck der Verfahrenssicherung -hier die haftgrundbezogene Trennung des Angeklagten von neun Mitangeklagten -zu berücksichtigen. Wiederholte verbotene Außenkontakte des Angeklagten hätten gezeigt, dass er jede Gelegenheit nutzen werde, den Austausch mit anderen Gefangenen und seinen Mitangeklagten zu suchen. Die Unterschiede in den Haftbedingungen auf den verschiedenen Stationen würden ihre Begründung in den zur Verfügung stehenden personellen und baulichen Kapazitäten und dem jeweiligen Voll-zugsverhalten des Gefangenen finden. Um den Einschränkungen durch die Haftbedingungen entgegenzuwirken, werde eine Warteliste für Verlegungen geführt, auf die sich der Angeklagte aber bisher nicht habe setzen lassen. Vor dem Hintergrund des Angleichungsgrundsatzes erfolge auf den geschlossenen Stationen regelmäßig ein Aufschluss für Besuche, Gespräche (u. a. mit Stationsbediensteten, Seelsorgern, Psychologen) und Telefonate sowie während Verhandlungen und Anwaltsgesprächen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der Freistunde, deren Tageszeiten rotieren würden, sowie des Umschlusses am Wochenende mit einem Mitinsassen, wovon der Antragsteller regelmäßig Gebrauch mache. Auch würden Gefangene auf geschlossenen Stationen bei der Teilnahme an Freizeitgruppen bevorzugt werden, was jedoch einen entsprechenden Antrag des Gefangenen voraussetze, den der An-geklagte bisher nicht gestellt habe.

Mit Beschluss vom 28.03.2025 hat die sachbefasste Kammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den Antragsteller an Aktivitäten teilhaben zu lassen, und den Antrag auf Akteneinsicht in die jeweiligen Vorgänge der UHA als unzulässig sowie den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Verlegung des Angeklagten auf eine offene Station der Untersuchungshaftanstalt als unbegründet zurückgewiesen. Die Anstalt habe bei der auf § 12 Abs. 3 Alt. 1 HmbUVollzG beruhenden Ermessensentscheidung hinsichtlich der Unterbringung des Angeklagten die vollzugsorganisatorischen Gründe sowie die etwaigen Belastungen des Antragstellers sorgfältig und umfassend abgewogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der Kammer Bezug genommen.

Gegen den Beschluss der Kammer hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 14.04.2025 Beschwerde eingelegt, „soweit der Beschluss den Antrag auf Verlegung als unbegründet zurückweist", und diese näher begründet.

Mit Beschluss vom 25.04.2025 hat die sachbefasste Kammer der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, 1. auf die Beschwerde den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 11, vom 28.03.2025 aufzuheben, soweit a) der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den Antragsteller an Aktivitäten teilhaben zu lassen, und b) der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Verlegung des Angeklagten auf eine offene Station zurück-gewiesen worden sind, 2. die Entschließung der Untersuchungshaftanstalt, a) den Angeklagten der Maßnahme des täglich 23-stündigen Einschlusses in seinem Haftraum zu unterwerfen und b) dem Angeklagten nur auf seinen Antrag hin die Teilnahme an Freizeitaktivitäten zu ermöglichen, aufzuheben die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an die Leitung der Untersuchungshaftanstalt Hamburg zurückzuverweisen.

Hierzu hat die Verteidigerin mit am 25.06.2025 eingegangenem Schriftsatz Stellung genommen. Am 27.06.2025 ist der Angeklagte auf eine offene Station verlegt worden, woraufhin die Verteidigerin mit Schriftsatz vom selben Tag beantragt hat, fest-zustellen, dass die Maßnahmen der Untersuchungshaftanstalt betreffend den 23-stündigen Einschluss rechtswidrig gewesen sind.

Die Untersuchungshaftanstalt hat mit Schreiben vom 01.07.2025 beantragt, das Beschwerdeverfahren infolge der Verlegung des Beschwerdeführers für erledigt zu er-klären, hilfsweise die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft vom 17.06.2025 als überwiegend bereits unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 07.07.2025 beantragt, 1. den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 11, vom 28.03.2025 aufzuheben, soweit a) der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den Antragsteller an Aktivitäten teilhaben zu lassen, und b) der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Verlegung des Angeklagten auf eine offene Station zurück-gewiesen worden sind, 2. festzustellen, dass die Anordnung der Anstaltsleitung der Untersuchungshaftanstalt Hamburg, den Beschwerdeführer in der Zeit vom 26.09.2024 bis zum 27.06.2025 der Maßnahme des Einschlusses bei täglich nur einer Freistunde und 23-stündiger Einsperrung in seinem Haftraum zu unterwerden, rechtswidrig war. Der Angeklagte und die Untersuchungshaftanstalt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Nach Verlegung des Angeklagten auf eine offene Station der Untersuchungshaftanstalt und damit eingetretener Erledigung des diesbezüglichen Antrags richtet sich das Begehren des Angeklagten nunmehr allein auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des 23-stündigen Einschlusses in seinem Haftraum. Für die von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene erweiterte Auslegung des Antragsbegehrens finden sich in den eindeutig formulierten Verteidigerschriftsätzen keine Anhaltspunkte.

2. Trotz Erledigung der beanstandeten Maßnahme besteht ein fortwirkendes, schutzwürdiges Interesse des Angeklagten an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Im Einzelnen:

a) Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung des in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten effektiven Rechtsschutzes im Falle bereits erledigter Maßnahmen jedenfalls auch dann anerkannt, wenn es sich dabei um tiefgreifende Grundrechtseingriffe handelt und der Betroffene wegen der typischerweise kurzen Dauer des Eingriffs keine gerichtliche Entscheidung erlangen konnte (BVerfG, Beschl. v. 17.10.2012 - 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003; Beschl. v. 07.03.2012 - 2 BvR 988/10, NJW 2012, 2790, Rn. 27; Urteil v. 27.02.2007 - 1 BvR 538/06 u.a., NJW 2007, 1117, Rn. 69; Beschl. v. 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 -, BVerfGE 96, 27-44, Rn. 49 juris; HansOLG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2019 - 2 Ws 85/19, NStZ 2020, 311, Rn. 7; Beschl. v. 12.07.2022 - 1 Ws 27/22, BeckRS 2022, 17516 Rn. 25). Ein in diesem Sinne gewichtiger Grundrechtseingriff ist dabei nicht ausschließlich auf unter Richtervorbehalt stehende Eingriffe begrenzt (BVerfG, Beschl. v. 28.10.2012 - 2 BvR 737/11, NJW 2013, 1941, Rn. 11; Beschl. v. 07.03.2012 - 2 BvR 988/10, NJW 2012, 2790, Rn. 27).

Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse liegt überdies auch dann vor, wenn ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen (BVerfG, Urteil v. 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04 u. 2 BvR 2402/04, NJW 2006, 2093; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03, Rn. 27, juris; Beschl. v. 05.12.2001 - 2 BvR 527/99, BVerfGE 104, 220-238, Rn. 35, juris; HansOLG Hamburg, Beschl. v. 12.07.2022 - 1 Ws 27/22, BeckRS 2022, 17516, Rn. 26; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., vor § 296 Rn. 18). Eine solche Wiederholungsgefahr kann beispielsweise fort-bestehen, wenn nicht fernliegt, dass erneut Entscheidungen getroffen werden, die der angegriffenen gleichen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.02.2010 -111-2 Ws 18/10, Rn. 17 juris; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 119a Rn. 9, § 119 Rn. 82).

b) Hieran gemessen kommt dem Angeklagten ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse unter beiden genannten Aspekten - des tiefgreifenden Grundrechtseingriffes und der Wiederholungsgefahr - zu.

Ein die dargestellten Anforderungen erfüllender schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte des Angeklagten lag hier vor. Die Bedingungen des Freiheitsentzuges wurden durch den 23-stündigen Einschluss erheblich verschärft, weil der Angeklagten für einen jeweils deutlich längeren Zeitraum pro Tag unfreiwillig auf seinen Haftraum beschränkt und an der Kontaktaufnahme mit anderen Gefangenen gehindert wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.2012 - 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003 sowie für den Arrest BVerfG, Beschl. v. 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02, NStZ-RR 2004, 220).

Im vorliegenden Fall war es dem Beschwerdeführer während der Dauer der Maßnahme auch nicht möglich, eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache einzuholen.
Er hat bereits am 06.03.2025 gegen die Maßnahme der Untersuchungshaftanstalt, ihn „seit seiner Festnahme unter 23-Stunden-Einschluss unterzubringen", richterliche Entscheidung beantragt und gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts unverzüglich Beschwerde eingelegt.

Hiervon unabhängig besteht auch Wiederholungsgefahr. Der Angeklagte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft und es besteht die nicht fernliegende Möglichkeit einer abermaligen Unterbringung auf einer geschlossenen Station der Untersuchungshaftanstalt.

3. Jedenfalls die insgesamt neun Monate andauernde, den Angeklagten betreffenden Maßnahme des 23-stündigen Einschlusses war rechtswidrig und hat den Angeklagten in seinen Rechten verletzt.

a)Die Untersuchungshaftanstalt konnte die Maßnahme nicht auf § 54 HmbUVollzG (besondere Sicherungsmaßnahmen) oder § 65 HmbUVollzG (Disziplinarmaßnahmen) stützen. Die Voraussetzung der Einzelhaft als besondere Sicherungsmaßnahme sowie des Arrests als Disziplinarmaßnahme lagen erkennbar nicht vor.

b) Die Maßnahme ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 HmbUVollzG rechtmäßig.

aa) § 12 Abs. 3 HmbUVollzG eröffnet die Möglichkeit, die gemeinschaftliche Unter-bringung während der Arbeitszeit und der Freizeit einzuschränken. Die Regelung des § 12 HmbUVollzG nimmt das menschliche Bedürfnis auf, sowohl die Freizeit als auch die Arbeit mit anderen Gefangenen verbringen beziehungsweise gestalten zu können und wendet sich gegen das - auch in der Untersuchungshaft - überholte System einer strengen Einzelhaft (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Plake/Schwarz, HmbUVollzG, § 12 Rn. 1). Danach können Untersuchungsgefangene in Gemeinschaft arbeiten und die Freizeit verbringen. Allerdings ermöglicht § 12 Abs. 3 HmbUVollzG, die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit einzuschränken, soweit dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung (§ 119 Abs. 1 StPO) oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist, wobei die Aufzählung abschließend ist. Die Anordnung selbst liegt im Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Plake/Schwarz HmbUVoIIzG, § 12 Rn. 6). Dabei kann es dann zum vollständigen Ausschluss kommen, wenn etwa die Untersuchungshaftanstalt eine Anordnung des Gerichts, den Häftling von allen anderen Untersuchungshaftgefangenen zu trennen, umzusetzen hat. So soll ein Untersuchungshaftgefangener, der seine Bemühungen, Mitglieder oder Unterstützer seiner kriminellen oder terroristischen Vereinigung unter den Mitinhaftierten zu finden, im Vollzug der Untersuchungshaft weiter-führt, von allen übrigen Untersuchungsgefangenen getrennt werden dürfen (vgl. LR-StPO/Gärtner, 28. Aufl., § 119 Rn. 72, 82). Gleiches soll bei erheblicher Verdunkelungsgefahr gelten können (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.09.2002 - 1 Ws 650/02, NStZ 2004, 81).

bb) Danach eröffnet die Norm die Möglichkeit, den Angeklagten in Umsetzung der gerichtlichen Trennungsanordnungen von der gemeinschaftlichen Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit teilweise oder unter besonderen Umständen auch vollständig auszuschließen. Der über die Einschränkungen der gemeinschaftlichen Unterbringung hinausgehende Teil der von dem täglich 23-stündigen Ein-schluss des Angeklagten ausgehenden Belastungen ist demgegenüber von der Norm nicht erfasst (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 - 2 Ws 64/23).

cc) Soweit der Angeklagte durch die Maßnahme von der gemeinschaftlichen Unter-bringung während der Arbeitszeit und der Freizeit vollständig ausgeschlossen worden ist, hat die Untersuchungshaftanstalt das ihr eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.

(1.) Die Vollzugsanstalt muss um einen schonenden Interessenausgleich bemüht sein. Ihre die Maßnahme betreffenden Ermessenserwägungen müssen dabei erkennen lassen, dass sie sich in ihrer Abwägung der zum Ausgleich zu bringenden Belange eingehend mit den konkret beeinträchtigten Grundrechten des Angeklagten und deren Gewicht auseinandergesetzt und hierbei insbesondere den Angleichungsgrundsatz und die Sonderstellung von Untersuchungsgefangenen berücksichtigt hat. Dabei sind bezogen auf den Einzelfall alle insoweit maßgeblichen Umstände abzuwägen sowie in den Blick zu nehmen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22 -, Rn. 25 juris; Beschl. v. 30.10.2014 - 2 BvR. 1513/14, NStZ-RR 2015, 79; Beschl. v. 17.10.2012 - 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003; Beschl. v. 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07, NStZ 2008, 521).

(2.) Vorliegend hat die Untersuchungshaftanstalt bei der gebotenen Gesamtabwägung einzustellende Ermessenerwägungen nicht in den Blick genommen; insoweit liegt ein Ermessensdefizit vor. So sind insbesondere mögliche und zumutbare Veränderungen in der Verteilung der personellen Ressourcen, um die als besonders belastend empfundenen Beschränkungen verfassungskonform abzumildern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.2012 - 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003), nicht geprüft worden. Zur Kompensation der schwerwiegenden Beeinträchtigungen wären insoweit auch individuelle Einzellösungen, wie z.B. erweiterte Aufschlusszeiten, Erhöhung der Freigangzeit oder Teilnahme an Freizeitgruppen, zu bedenken gewesen; selbst wenn diese einen besonderen Personaleinsatz voraussetzen (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 - 2 Ws 64/23). Auch die Einräumung erweiterter Aufschlusszeiten durch Bildung von Untergruppen, bestehend aus von der Trennungsanordnung nicht erfassten Gefangenen, hat die Untersuchungshaftanstalt - ggf. unter Abwägung der Zumutbarkeit der eventuell erforderlichen Neuverteilung des Personals -nicht in die Gesamtabwägung eingestellt (vgl. HansOLG aaO). Ferner ist nicht in den Blick genommen worden, ob im Austausch mit anderen in diesem Verfahrenskomplex der Tätertrennung unterliegenden Untersuchungshaftgefangenen ein Wechsel zwischen Stationen mit und ohne Aufschlusszeiten möglich ist. Dabei kann der Umstand, dass so diejenigen Gefangenen, die sich schon länger auf einer Station mit Aufschluss befinden, ihre Annehmlichkeiten verlieren werden, kein überwiegendes Gewicht erhalten, denn die Justizvollzugsanstalt ist gehalten, sich um einen schonenden Interessenausgleich zu bemühen. Darüber hinaus hat die Untersuchungshaftanstalt auch nicht hinreichend erwogen, den Angeklagten in eine andere Anstalt, auch die eines anderen Bundeslandes, zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.03.1993 - 2 BvR 202/93, NStZ 1993, 404 [für die U-Haft]; Beschl. v. 13.11.2007 -2 BvR 2201/05 -, juris [die Strafhaft]), selbst wenn dies im Hinblick auf die laufende Hauptverhandlung mit längeren Anfahrtszeiten verbunden ist (vgl. HansOLG aaO).

c) Schließlich konnte die Maßnahme, soweit sie über die durch § 12 Abs. 3 HmbUVollzG eingeräumte Beschränkungsmöglichkeiten hinausgeht, auch nicht auf die Generalklausel des § 4 Abs. 2 HmbUVollzG gestützt werden, der die Anordnung von Beschränkungen ermöglicht, für die das Gesetz keine besonderen Regelungen vorsieht.

aa) Nach § 4 Abs. 2 HmbUVollzG kommen Maßnahmen in Betracht, welche die Trennung von Untersuchungsgefangenen (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO) sowie die Beschränkung und/oder den Ausschluss von gemeinsamer Unterbringung und/oder gemeinsamem Aufenthalt (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO) betreffen (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Junck, HmbUVollzG, § 4 Rdn. 12). Weiter muss die Beschränkung im Einzelfall zur Erreichung des Zwecks „unerlässlich" sein. Es darf mithin im konkreten Fall kein milderes ebenso geeignetes Mittel zur Erreichung der genannten Ziele gegeben sein als die auf § 4 Abs. 2 HmbUVollzG vorgenommene Beschränkung in ihrer konkreten Form und Dauer („ultima ratio") (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 07.12.1994 - 2 Ws 527/94, NStZ 1995, 151; OLG Koblenz, Beschl. v. 01.09.1998 - 2 Ws 500/98, BeckRS 1998, 16366; OLG Naumburg, Beschl. v. 13.07.2015 - 1 Ws (RB) 110/14, BeckRS 2016, 13716; BeckOK Strafvollzug Hamburg/Junck, HmbUVollzG, § 4 Rdn. 12a u. 13; BeckOK Strafvollzug Bremen/Peglau, BremUVollzG, § 4 Rdn. 11; BeckOK Strafvollzug NRW/Goers, UVollzG NRW, § 1 Rdn. 28). Selbst wenn sich die von der Anstalt in Aussicht genommene Beschränkung als „unerlässlich" im vorgenannten Sinne erweist, muss diese weiterhin immer unter dem Blickwinkel des Gewichts des mit ihr verfolgten Zwecks sowie hinsichtlich des Maßnahmenumfangs und ihrer Dauer überprüft werden. Denn die Maßnahme darf den Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger beeinträchtigen als nötig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, NStZ-RR 2015, 79; Beschl. v. 17.10.2012 - 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003; Beschl. v. 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07, NStZ 2008, 521).

Danach eröffnet § 4 Abs. 2 HmbUVollzG grundsätzlich die Möglichkeit, in Umsetzung der gerichtlichen Trennungsanordnung die Einschlusszeiten zu erhöhen.

bb) Vorliegend ist indes bereits das Tatbestandsmerkmal der Unerlässlichkeit nicht erfüllt. Vor dem Hintergrund der unterbliebenen Erwägung etwaiger Veränderungen in der Verteilung personeller Ressourcen, einer Rotation der in dem Verfahrenskomplex der Tätertrennung unterliegenden Untersuchungshaftgefangenen zwischen Stationen mit und ohne Aufschlusszeiten sowie einer Verlegung des Angeklagten in eine andere Vollzugsanstalt ist bereits nicht ersichtlich, dass vorliegend keine andere Möglichkeit der Umsetzung der verfahrenssichernden Anordnungen gegeben war; mithin die Maßnahme über den hier in Rede stehenden Zeitraum von neun Monaten „unerlässlich" war.

Darüber hinaus bestehen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Gesamtmaßnahme. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit läuft es jedenfalls zuwider, wenn bereits das normale Haftregime die Gefangenen Bedingungen unterwirft, die sich von denen der Einzelhaft oder dem Arrest kaum unterscheiden. Denn es versteht sich von selbst, dass Einschränkungen nach § 12 Abs. 3 HmbUVollzG oder § 4 Abs. 2 HmbUVollzG nicht die mögliche Eingriffsintensität entsprechender Disziplinarmaßnahmen (z.B. Arrest, § 65 HmbUVollzG) oder Sicherungsmaßnahmen (z.B. Einzelhaft, § 54 HmbUVollzG) erreichen dürfen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bremen/Schäfersküpper, BremUVollzG § 12 Rdn. 5), da anderenfalls die strengen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme nach § 54 Abs. 1 u. 3 Satz 1 HmbUVollzG oder nach § 64 HmbUVollzG umgangen würden. Denn die mit Einzel-haft und Arrest verbundene soziale Isolation des Gefangenen, die Reduzierung sämtlicher Umweltreize und die Einschränkung zwischenmenschlicher Kommunikation entfaltet eine erhebliche belastende Wirkung und wiegt sehr schwer (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 - 2 Ws 64/23).

Vorliegend war der Angeklagte über neun Monate einer der Einzelhaft oder des Ar-rests sehr ähnlichen Maßnahme unterworfen. Entgegen der Auffassung der Untersuchungshaftanstalt haben die Einräumung der täglichen Freistunde, der regelmäßige Aufschluss für Besuche, Gespräche ( u. a. mit Stationsbediensteten, Seelsorgern und Psychologen) und Telefonate sowie während Verhandlungen und Anwaltsgesprächen keine Auswirkungen auf den hier notwendigen Abstand zu Arrest und Einzelhaft (vgl. hierzu HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 - 2 Ws 64/23). Dies gilt auch im Hinblick auf die eingeräumte Möglichkeit, sich bevorzugt für Freizeitaktivitäten bewerben zu können. Soweit der Angeklagte an den Wochenenden Umschluss gewährt worden ist, ist dies unter Berücksichtigung der erheblichen Dauer der in Rede stehenden Maßnahme bei der hier gegebenen Sachlage ebenfalls zur Kompensation nicht ausreichend.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 S. 1 StPO, da die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hat (vgl. Maier, in: MüKo-StPO, 1. Aufl., § 473 Rn. 126).


Einsender: RÄin F. Flint, Hamburg

Anmerkung:


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