Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2025 - III-3 ORbs 153/25
Eigener Leitsatz:
1. Aus § 16 Abs. 4 TierSchG folgt nicht, dass der zur Auskunftsverweigerung Berechtigte auch keine Duldungspflichten nach § 16 Abs. 3 TierSchG erfüllen muss.
2. Ebenfalls folgt aus dem Recht zur Auskunftsverweigerung gem. § 16 Abs. 4 TierSchG nicht, dass auch die Duldung der (weiteren) Betriebsüberprüfung verweigert werden darf.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss
III-3 ORbs 153/25 OLG Hamm
Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Urbanzyk in Coesfeld,
wegen Tierschutzrechtlicher Ordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 13.03.2025 gegen das Urteil des Amtsgerichts Borken vom 06.03.2025 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04.11.2025 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass die tatsächlichen Feststellungen, die den Tatvorwurf eines Verstoßes gegen die Anordnung Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Kreises Borken vom 27.08.2021 und den Tatvorwurf eines Verstoßes gegen die Anordnung Nr. 2 der Ordnungsverfügung des Kreises Borken vom 29.09.2020 betreffen, von der Aufhebung ausgenommen sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Borken zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene ist Landwirt und betreibt eine Rinderhaltung.
Durch Urteil vom 06.03.2025 hat das Amtsgericht Borken gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen die Anordnung Nr. 4 der Ordnungsverfügung des Kreises Borken vom 27.08.2021 – konkret wegen des Unterlassens der Sicherstellung, dass die Laufflächen im Boxenstall regelmäßig nach Bedarf, mindestens zweimal täglich durch Abschieben der Ausscheidungen (Kot und Urin) gereinigt werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 20a i.V.m. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG) in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 1 TierSchG wegen der Haltung eines Kalbes, welches älter als acht Wochen war, in Einzelhaltung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 9 TierSchNutztV) in Tateinheit mit der nicht erfolgten ordnungsgemäßen Aufbewahrung eines euthanasierten Tieres (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TierNebG iVm. § 10 Abs. 1 S. 1 TiernebG) in Tateinheit mit der nicht erfolgten Herausgabe eines euthanasierten Tieres (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TierNebG iVm. § 8 Abs. 3 S. 1 TierNebG) eine Geldbuße i.H.v. 2.800 € festgesetzt, wobei es jeweils eine fahrlässige Begehungsweise angenommen hat.
Gegen das auf Anordnung der Vorsitzenden dem Betroffenen am 11.04.2025 und seinem Verteidiger am 17.04.2025 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am selben Tag eingegangenen elektronischen Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.03.2025 Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat er mit weiterem am 19.05.2025 bei dem Amtsgericht Bochum eingegangenem elektronischen Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zuschrift vom 01.09.2025 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig – da verspätet begründet – zu verwerfen und hilfsweise zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde Stellung genommen.
Der Verteidiger des Betroffenen hat daraufhin mit Schriftsatz vom 15.09.2025 eine auf den 06.02.2025 datierte, das hiesige Ordnungswidrigkeiten betreffende und von dem Betroffenen unterzeichnete Strafprozessvollmacht vorgelegt, in der er ausdrücklich auch dazu ermächtigt wird, Zustellungen aller Art mit rechtlicher Wirkung für den Vollmachtgeber in Empfang zu nehmen, insbesondere Urteile und Beschlüsse. Er hat zudem anwaltlich versichert, dass das Erstelldatum bzw. Datum der Unterzeichnung durch den Betroffenen zutrifft.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet und führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht Borken zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie auch fristgerecht binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet worden (§ 345 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 StPO). Abzustellen ist insofern auf die an den Verteidiger bewirkte (zeitlich letzte) Zustellung. Zwar hatte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 01.09.2025 zu Recht Zweifel an der Wirksamkeit dieser Zustellung geäußert, da sich eine gesetzliche (§ 145a Abs.1 S. 1 StPO) oder rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht des Verteidigers nach Aktenlage nicht feststellen ließ. Der Verteidiger hatte auch auf Anforderung der Staatsanwaltschaft Münster vom 02.06.2025 eine schriftliche Vollmacht nicht zur Akte gereicht. Dies hat er zwischenzeitlich jedoch nachgeholt, weshalb sich seine Bevollmächtigung zur Empfangnahme und damit die Wirksamkeit der am 17.04.2025 an ihn bewirkten Zustellung nun feststellen lässt. Da es sich bei dem 17.05.2025 um einen Samstag handelte, erfolgte die am 19.05.2025 beim Amtsgericht eingegangene Rechtsbeschwerdebegründung binnen Monatsfrist (§ 43 StPO).
Von einer (erneuten) Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat abgesehen, da diese in ihrer Zuschrift vom 01.09.2025 bereits selbst auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, eine im Zeitpunkt der Urteilszustellung bereits bestehende (rechtsgeschäftliche) Zustellungsvollmacht nachträglich zu belegen. Auch hat sich die Generalstaatsanwaltschaft bereits zu der Frage der Begründetheit der Rechtsbeschwerde geäußert und der Schriftsatz des Verteidigers vom 15.09.2025 enthielt insoweit keinen neuen Tatsachenvortrag.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Allerdings greift die erhobene Verfahrensrüge, wonach das Amtsgericht die Aussage der Zeugin Dr. pp. zu den von ihr anlässlich der Betriebsüberprüfung am 27.02.2024 und der Nachschau am 04.03.2024 getätigten Wahrnehmungen wegen willkürlich nicht erfolgter Betroffenenbelehrung (am 27.02.2024) bzw. Durchsuchung ohne Gerichtsbeschluss (am 04.03.2024) im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht habe verwerten dürfen (Rüge der Verletzung von § 261 StPO), nicht durch.
aa) Zur Begründung der Verfahrensrüge wird angeführt, im Rahmen der durch die Zeugin Dr. pp. als amtliche Tierärztin am 27.02.2024 durchgeführten Kontrolle des Betriebes des Betroffenen habe nach Feststellung des ersten Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen im Boxenlaufstall ein Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit gegen den Betroffenen bestanden, weshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG und § 12 Abs. 3 S. 2 TierNebG bestanden habe. Ab diesem Zeitpunkt habe es für den Betroffenen keine Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Duldungspflichten in Zusammenhang mit der Betriebskontrolle mehr gegeben, worüber er nicht belehrt worden sei. Das Entfallen der Duldungspflicht sei ihm mangels Belehrung nicht bekannt gewesen, anderenfalls wäre er sofort gegen die weitere Kontrolle eingeschritten. Daher seien die durch die Zeugin Dr. pp. im Rahmen der weiteren Begehung seines Betriebes gemachten Wahrnehmungen insgesamt unverwertbar.
Das geltend gemachte Beweisverwertungsverbot besteht nicht, da die Pflicht des Betroffenen
zur Duldung der weiteren Betriebsüberprüfung am 27.02.2024 fortbestand.
(1) Sofern in der Literatur vertreten wird, nach dem Wortlaut des Gesetzes müsse der nach § 16 Abs. 4 TierSchG zur Auskunftsverweigerung berechtigte auch keine Duldungspflichten nach § 16 Abs. 3 TierSchG erfüllen, da diese nur für Auskunftspflichtige gelten (vgl. Erbs/Kohlhaas/Metzger, 258. EL August 2025, TierSchG § 16 Rn. 30; Lorz/Metzger, 7. Aufl., TierSchG § 16 Rn. 41), teilt der Senat diese Gesetzesauslegung nicht. Zwar wird als Adressat der sich aus § 16 Abs. 3 S. 1 TierSchG implizit ergebenden Duldungspflichten der „Auskunftspflichtige“ genannt. Jedoch stellt die Vorschrift mit der Verwendung des Begriffes lediglich einen Bezug zu dem in § 16 Abs. 2 TierSchG abstrakt beschriebenen Kreis auskunftspflichtiger Personen her. Dass durch die Begrifflichkeit diejenigen Personen von den der Duldungspflicht ausgenommen werden sollten, denen im Einzelfall ein Recht zur Auskunftsverweigerung gem. § 16 Abs. 4 TierSchG zusteht, lässt sich für den Senat nicht herleiten, zumal auch der zur Verweigerung der Auskunft auf einzelne Fragen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl., TierSchG §16 Rn. 5) Berechtigte - selbst nach Ausübung dieses Rechts - sowohl begrifflich als auch tatsächlich weiterhin „Auskunftspflichtiger“ bleibt.
(2) Aus dem Recht zur Auskunftsverweigerung gem. § 16 Abs. 4 TierSchG folgt nicht, dass auch die Duldung der (weiteren) Betriebsüberprüfung unter Hinweis auf diese Freiheit verweigert werden darf.
§ 16 Abs. 4 TierSchG normiert seinem Wortlaut nach lediglich das Recht, die Auskunft zu verweigern. Ein Recht zur Verweigerung von Duldungspflichten hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 TierSchG nicht vorgesehen und ist auch ansonsten nicht ausdrücklich normiert. Es ist auch nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht geboten. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist - ebenso wie im Strafverfahren - die Menschenwürde des Betroffenen zu achten (Art. 1 Abs. 1 GG). Dem trägt die Strafprozessordnung u. a. dadurch Rechnung, dass sie es dem Beschuldigten freistellt, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt nichts anderes (§ 46 Abs. 1 OWiG). Auch der Zeuge kann die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 55 StPO). Der von diesen Vorschriften als selbstverständlich vorausgesetzte, von der Achtung vor der menschlichen Würde geprägte rechtsstaatliche Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen, wird im vorliegenden Zusammenhang durch das in § 16 Abs. 4 TierSchG umschriebene Auskunftsverweigerungsrecht gewährleistet. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Daraus folgt indes nicht, dass auch andere Erkenntnismöglichkeiten von den Betroffenen unter Hinweis auf diese Freiheit eingeschränkt und behindert werden dürfen (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 22.10.1980 – 2 BvR 1172/79 –, juris - zu § 31a Abs. 2 BinSchVerkG). Dies zumal die Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 TierSchG der Überwachung der Einhaltung und ggf. der Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Vorschriften dienen und damit für die staatliche Aufgabenerfüllung im Bereich des Tierschutzes von hervorgehobener Bedeutung sind, während Art und Grad des Zwanges in Form einer lediglich bestehenden Pflicht zur Duldung der (weiteren) Betriebsüberprüfung eher als geringer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen anzusehen sind. Für eine wirksame Kontrolle erscheint die Pflicht zur Duldung der Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 TierSchG als unabdingbar (vgl. zur Reichweite von Auskunftsverweigerungsrechten auch BVerfG, Beschluss vom 07.09.1984 - 2 BvR 159/84 (zu § 4 Abs. 4 FPersG); BayObLG, Beschluss vom 29.05.2000 - 3 ObOWi 34/2000: „Das Auskunfts-verweigerungsrecht nach SGB IV § 107 Abs. 3 S. 3 F: 1994-06-13 bzw. AFG § 150a Abs. 5 S. 3 F: 1996-08-07, beinhaltet nicht das Recht, den Prüfern den Zutritt und die Einsicht in Geschäftsunterlagen zu verweigern.“; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2012 - 1 S 1281/12 (zu § 16 Abs. 4 TierSchG); BayVGH, Beschluss vom 14.03.2008 - 22 CS 07.2968 (zu § 17 Abs. 6 ArbZG) - jeweils bei juris).
(3) Entsprechendes gilt für das mit der Rechtsbeschwerde ebenfalls angeführte Auskunftsverweigerungsrecht aus § 12 Abs. 2 S. 3 TierNebG.
bb) Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass es sich - so der Vortrag der Rechtbeschwerde - bei der am 04.03.2024 erfolgten Nachschau um eine Durchsuchung gehandelt habe, die wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt rechtswidrig sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 01.09.2025 ausgeführt:
„Auch das Vorbringen hinsichtlich des Auffindens der verstorbenen Kuh greift nicht durch. Die Urteilsgründe sowie der Protokollinhalt ergeben bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Maßnahme tatsächlich um eine Durchsuchung im Rechtssinne (§ 102 StPO) und nicht um eine behördliche Nachschau/Besichtigung im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 TierSchG gehandelt hat. Eine Besichtigung liegt vor, wenn es um ein Eintreten oder Eindringen geht, um in oder auf dem Objekt etwas zu sehen, zu hören, zu riechen oder sonst wahrzunehmen, wobei der Nachschau begrifflich gerade nicht entgegensteht, dass bestimmte Räume, Schränke oder Behältnisse erst geöffnet werden müssen (Lorz/Metzger, § 16 Rn. 28). Die Schwelle zur Durchsuchung ist erst dann überschritten, wenn bei dem ziel- und zweckgerichteten Suchen nach Verborgenen über das Wahrnehmen hinaus systematisch gehandelt wird, sozusagen „herumgewühlt“ wurden muss (Lorz/ Metzger, § 16 Rn. 29). Ausreichende Anhaltspunkte, dafür, dass die Zeugin in einer solchen Weise vorgegangen wäre, sind nicht ersichtlich, es wird lediglich beschrieben, dass die Zeugin ein totes Tier gefunden habe, nicht aber, auf welche Art und Weise und wo dieses aufgefunden worden ist und dass ein spezieller Aufwand für das Auffinden der Kuh erforderlich gewesen wäre. Hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Rekonstruktion der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) gilt das oben Gesagte.“
Dem tritt der Senat bei. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Maßnahme vom 04.03.2024 nicht bloß um eine anlassbezogene ordnungsrechtliche Überprüfung handelte, in deren Rahmen eine gezielte Nachschau nach dem Verbleib der am 01.03.2024 euthanasierten Kuh erforderlich war, bestehen nicht. Insbesondere ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass die Zeugin Dr. pp. an diesem Tag die ihr nach § 16 Abs. 3 TierSchG zustehenden Befugnisse überschritten hätte (vgl. zur Abgrenzung von Nachschau und Durchsuchung auch die ausführliche Kommentierung in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a.a.O. § 16 Rn. 7a).
b) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
aa) Die Verurteilung des Betroffenen wegen Verstoßes gegen die Anordnung Nr. 4 der Ordnungsverfügung des Kreises Borken vom 27.08.2021 (§ 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG i.V.m. § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG) kann keinen Bestand haben.
Zwar sind die vom Amtsgericht zu diesem Verstoß getroffenen Feststellungen (noch) ausreichend, soweit sie den Inhalt der Anordnung Nr. 4 der Ordnungsverfügung des Kreises Borken vom 27.08.2021 betreffen. Sie erlauben dem Senat eine Überprüfung der hinreichenden Bestimmtheit der Anordnung. Auch lässt sich nachvollziehen, dass es sich bei der getroffenen Anordnung um eine solche i.S.d. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG handelt. Danach muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Der Begriff der Pflege ist weit auszulegen. Zum Pflegegebot gehört alles, was man landläufig als gute Behandlung versteht, auch die Gesundheitsvorsorge und -fürsorge (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a.a.O., § 2 Rn. 23, m.w.N.). Allerdings fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zu der nach § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG vorausgesetzten Vollziehbarkeit der Anordnung, worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 01.09.2025 hingewiesen hat. Sofern im Urteil hierzu ausführt ist, die Ordnungsverfügung sei „bestandskräftig und vollziehbar“, handelt es sich um rechtliche Bewertungen, die nicht – auch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung – mit Tatsachen unterfüttert werden.
Die mit der Rechtsbeschwerde gegen die Beweiswürdigung geäußerten Bedenken teilt der Senat nicht. Im Rahmen der neuerlichen Hauptverhandlung mag es sich anbieten, die Angaben der Zeugin durch eine Inaugenscheinnahme von Bilddokumentationen zu ergänzen, sofern solche anlässlich der Nachschau angefertigt worden sind.
bb) Die Verurteilung wegen Haltung eines Kalbes im Alter von mehr als acht Wochen in Einzelhaltung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 9 TierSchNutztV i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 TierSchNutztV) kann ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht standhält.
Das Amtsgericht hat seine (knappen) Feststellungen zu dem Tatvorwurf („Außerdem wurde ein am 17.12.2023 geborenes und somit älter als acht Wochen altes Kalb in Einzelhaltung gehalten“) maßgeblich auf die Aussage der Zeugin Dr. pp. gestützt und zu dieser im Urteil ausgeführt:
„Nachdem sie zuerst im Boxenlaufstall und in der Folge in der linken Scheune die Kontrolle durchgeführt habe, sei sie in den Kälberstall gegangen. Dort sei ein Tier aufgefallen, welches älter als acht Wochen gewesen sei und dennoch nicht in der Gruppe, sondern allein gehalten worden sei. Die Proportionen von Stall zu Jungtier hätten nicht mehr gepasst, das Tier sei für die Bucht zu groß gewesen. In dem Stall habe es seine freie Kälberbox gegeben. Eine Einzelhaltung sei nicht – auch nicht kurzfristig – zulässig.“
Die Angaben der Zeugin zu der Unzulässigkeit einer Einzelhaltung offenbaren ein mögliches Fehlverständnis, über das das Amtsgericht nicht ohne weitere Erörterung hätte hinweggehen dürfen. § 9 Abs. 1 S. 2 TierSchNutztV erlaubt in den dort genannten Ausnahmefällen nämlich sehr wohl eine (vorübergehende) Einzelhaltung von Kälbern im Alter von über acht Wochen. Dass der Zeugin diese Ausnahmetatbestände bekannt waren und sie diese im Rahmen ihrer Überprüfung im Blick hatte, ließ sich angesichts ihrer Aussage nicht ohne weiteres annehmen und hätte daher erörtert werden müssen. Die Aussage des Zeugen Dr. pp.2 machte eine solche Erörterung nicht entbehrlich. Zwar hat dieser Zeuge (allgemein) erläutert hat, im Falle einer Herausnahme eines Kalbes aus einer Gruppe aus medizinischen oder anderen Gründen sei die Separierung in eine andere Gruppe vorzunehmen (UA, S. 7). Diese Angaben sind in Anbetracht der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 1 S. 2 TierSchNutztV jedoch nicht nachvollziehbar. Auch ansonsten ist den Urteilsgründen – selbst in einer Gesamtschau – nicht zu entnehmen, dass keiner der Ausnahmetatbestände gegeben war, weshalb die Beweiswürdigung sich als lückenhaft erweist.
Ergänzend merkt der Senat an, dass die weiteren Ausführungen der Zeugin Dr. pp. zu der ungenügenden Größe der Bucht auch Zweifel daran aufkommen lassen können, ob der konkrete Tatvorwurf nun in einer unzulässigen Einzelhaltung entgegen § 9 Abs. 1 S. 1 TierSchNutztV oder in einer Einzelhaltung in einer zu kleinen Box entgegen § 9 Abs. 3 TierSchNutztV zu sehen ist.
cc) Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen nicht ordnungsgemäßer Aufbewahrung eines euthanasierten Tieres (§ 14 Abs.1 Nr. 5 TierNebG i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 TierNebG) und wegen der nicht erfolgten Herausgabe eines euthanasierten Tieres (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TierNebG i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 1 TierNebG) schuldig gesprochen. In den Feststellungen heißt es:
„Eine am 01.03.2024 durch Dr. pp.2 wegen Erkrankung euthanasierte Kuh wurde nicht gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 TierNebG bis zur Abholung geschützt aufbewahrt und entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 TierNebG nicht an das für den Kreis tätige Tierkörperbeseitigungsunternehmen herausgegeben.“
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Zeugin Dr. pp. habe bei der Begehung des Hofes auf der Tenne das später vom Tierarzt euthanasierte Tier gesehen. Nachdem sie die Mitteilung von der Euthanasierung der Kuh erhalten habe, habe sie selbst die Firma Pp. als Tierkadaverbeseitigungsunternehmen informiert und - nachdem das Tier von dem Betroffenen dort in der Folgezeit nicht angemeldet worden sei - habe sie am 04.03.2024 eine Nachschau nach dem toten Tier durchgeführt. Tatsächlich sei ein totes Tier gefunden worden, dies sei aber nicht die von ihr zuvor wahrgenommene Kuh gewesen. Diese sei in der Folgezeit weder gefunden, noch zur Beseitigung angemeldet worden (UA, S. 5). Nach Darstellung des Zeugen Dr. Heimberg sei es zumindest erforderlich gewesen, das tote Tier separiert auf einer befestigten Ebene mittels einer Plane o.ä. abgedeckt zu lagern. Dies sei nach Würdigung der Zeugenaussagen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht erfolgt, zumal der Tierkadaver in der Folge auch nicht durch den Betroffenen an das zuständige Beseitigungsunternehmen herausgegeben wurde. Der Verbleib des Tierkörpers, für den der Betroffene als Tierhalter verantwortlich war, sei ungewiss (UA, S. 6).
(1) Die getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen nicht erfolgter Herausgabe eines euthanasierten Tieres nicht.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TierNebG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 3 S. 1 ein dort genanntes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt nicht (...) herausgibt. Nach § 8 Abs. 3 S.1 TierNebG hat der Besitzer die in § 3 Abs. 1 S. 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte - dazu zählen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 TierNebG i.V.m. Art. 9 f) i) der VO (EG) Nr.1069/2009 Tierkörper, die auf andere Weise als durch Schlachtung oder zum menschlichen Verzehr getötet werden, bei der Abholung herauszugeben. Zur Abholung verpflichtet ist nach § 8 Abs. 1 TierNebG die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Abs. 3 TierNebG übertragen worden sind.
Das Amtsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass und ggf. wann die zuständige Behörde oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, der die Abholungspflicht übertragen war (vorliegend wohl die Firma Pp. GmbH), bei dem Betroffenen vor Ort gewesen ist, um den Tierkörper abzuholen. Dies versteht sich auch nicht von selbst. Denn den Urteilsgründen zufolge hatte zwar die Zeugin Dr. pp. selbst die Firma Pp. über das tote Tier informiert. Allerdings hat sie sodann am 04.03.2024 eine (vergebliche) Nachschau nach dem toten Tier durchgeführt, nachdem der Betroffene dieses nicht bei der Firma Pp. GmbH angemeldet hatte. Daraus lässt sich gerade nicht entnehmen, dass die Firma Pp. GmbH vor dem 04.03.2024 zur Abholung des Tierkörpers bei dem Betroffenen vor Ort gewesen ist. Dass sie nach dem 04.03.2024 vor Ort gewesen ist, geht aus den Urteilsgründen ebenfalls eindeutig nicht hervor und erscheint angesichts der erfolglosen Nachschau auch unwahrscheinlich.
(2) Zu der Verurteilung wegen nicht ordnungsgemäßer Aufbewahrung eines euthanasierten Tieres hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 01.09.2025 ausgeführt:
„Die Beweiswürdigung ist allerdings unklar und zirkelschlüssig, soweit aus dem Nichtauffinden der euthanasierten Kuh auf deren nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung geschlossen worden ist. Aus dem Umstand, dass die Kuh nicht aufgefunden worden ist, kann gerade nicht geschlossen werden, dass diese auch nicht ordnungsgemäß gelagert worden ist, vielmehr konnten gar keine Feststellungen zur Art der Aufbewahrung getroffen werden.“
Dem tritt der Senat bei.
Für das weitere Verfahren wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 TierNebG auch ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Abs. 1 S. 1 TierNebG ein tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt (gar) nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer (bis zur Abholung oder Ablieferung) aufbewahrt.
dd) Im Hinblick auf die Rechtsfolgenentscheidung hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 01.09.2025 zutreffend ausgeführt, dass eine Bildung von Einzelgeldbußen und einer Gesamtgeldbuße mit der vom Amtsgericht angenommenen tateinheitlichen Begehungsweise unvereinbar ist (§ 19 OWiG).
Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat im Hinblick auf das konkurrenzrechtliche Verhältnis vorsorglich, dass mit dem Abschluss der amtlichen Überprüfung am 27.02.2024 bzw. der Euthanasierung der Kuh am 01.03.2024 eine Zäsur eingetreten sein könnte.
III.
Soweit das Amtsgericht die in den Bußgeldbescheid des Kreises Borken vom 25.06.2024 aufgenommenen Verstöße gegen die Anordnung Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Kreises Borken vom 27.08.2021 (Absonderung und Behandlung erkrankter Tiere) und gegen die Anordnung Nr. 2 der Ordnungsverfügung des Kreises Borken vom 29.09.2020 (Umstallen hochtragender Rinder in eine Abkalbebucht) nach durchgeführter Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen nicht hat feststellen können (UA, S. 10+11), ist der Betroffene hierdurch nicht beschwert. Da es sich um hinreichend abgrenzbare Sachverhalte handelt und somit die Gefahr widersprüchlicher Feststellungen im Rahmen der erneuten Entscheidung nicht besteht, hat der Senat diese Feststellungen - auch aus Gründen der Prozessökonomie - von der Aufhebung ausgenommen.
Zu den Tatvorwürfen aus dem Bußgeldbescheid vom 25.06.2024, die das Amtsgericht aus rechtlichen Gründen nicht hat feststellen können, bemerkt der Senat:
Soweit dem Betroffenen vorgeworfen wird, entgegen § 16 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 TierSchG am 27.02.2024 die Mitwirkung an der Betriebskontrolle und die Kommunikation mit dem Kontrollpersonal abgelehnt zu haben, lässt der Bußgeldbescheid schon nicht erkennen,welche konkreten Mitwirkungshandlungen und welche konkreten (nicht von § 16 Abs. 4 TierSchG umfassten) Auskünfte von dem Betroffenen verlangt worden sein sollen, die er nicht erbracht haben soll.
Soweit dem Betroffenen vorgeworfen wird, entgegen § 12 Abs. 5 S. 2, Abs. 7 TierNebG den beauftragten Personen auf Anforderung tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte nicht zur Untersuchung überlassen zu haben, ist dem Bußgeldbescheid eine an den Betroffenen gerichtete Aufforderung zur Überlassung des Tierkörpers der am 01.03.2024 euthanasierten Kuh zu Untersuchungszwecken schon nicht zu entnehmen.
IV.
Abschließend bemerkt der Senat mit Blick auf das weitere Verfahren, dass die Schuldform in den Tenor aufzunehmen ist, wenn das Gesetz - wie hier - beide Schuldformen vorsieht. Zudem erscheint eine Konkretisierung des Tatgeschehens durch Angabe der Ohrmarkennummer des jeweils betroffenen Tieres zumindest wünschenswert. Hinsichtlich der Bestimmung des zur Verfügung stehenden Bußgeldrahmens wird auf § 17 Abs. 2 OWiG hingewiesen.
Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld
Anmerkung: