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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit, Unfähigkeit der Selbstverteidigung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Wuppertal, Beschl. v. 19.01.2026 - 26 Qs 249/25

Eigener Leitsatz:

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.
2. Steht der Beschuldigte unter rechtlicher Betreuung, welche auch die Vertretung gegenüber Behörden umfasst, und ist auch ist ein Vermögensvorbehalt eingerichtet, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht ausreichend wahrnehmen kann und ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen.


26 Qs 249/25

Landgericht Wuppertal

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Beschwerdekammer auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.10.2025 - Az: 22 Gs 50/25 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 19.01.2026 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.10.2025 aufgehoben.
Dem früheren Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp, rückwirkend zum 22.04.2025 als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der rückwirkenden Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger.

Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist grundsätzlich dann anerkannt, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.04.2021, Az. 1 Ws 260/21, BeckRS 2021, 14711; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020, Az. Ws 962/20 und Ws 963/20, BeckRS 2020, 35193; LG Kiel, Beschluss vom 16.09.2021, Az. 1 Qs 72/21, BeckRS 2021, 28701; LG Neubrandenburg, Beschluss vom 30.07.2021, Az. 23 Qs 86/21, BeckRS 2021, 28689; LG Erfurt, Beschluss vom 16.06.2021, Az. 7 Qs 120/21, BeckRS 2021, 16792; LG Köln, Beschluss vom 02.06.2021, Az 323 Qs 44/21, BeckRS 2021, 23986; LG Halle, Beschluss vom 15.04.2021, Az. 3 Qs 41/21, BeckRS 2021, 12636; LG Gera, Beschluss vom 31.03.2021, Az. 11 Qs 97/21, BeckRS 2021, 9680; LG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2021, Az. 604 Qs 6/21, BeckRS 2021, 6859; LG Leipzig, Beschluss vom 25.03.2021, Az. 8 Qs 26/21, BeckRS 2021, 6858; LG Passau, Beschluss vom 26.01.2021, Az. 1 Qs 6/21, BeckRS 2021, 868; LG Flensburg, Beschluss vom 09.12.2020, Az. II Qs 43/20, BeckRS 2020, 35948; LG Bochum, Beschluss vom 18.09.2020, Az. 11-10 Qs-36 Js 596/19-6/20, BeckRS 2020, 26964; LG Bremen StraFo 2020, 454 mit Verweis auf LG Frankenthal, Beschluss vom 16.06.2020, Az. 7 Qs 114/20, BeckRS 2020, 14117; LG Mannheim, Beschluss vom 26.03.2020, Az. 7 Qs 11/20, BeckRS 2020, 4792). Dabei kann es dahinstehen, ob schon nach alter, bis zum 12.12.2019 gültiger Rechtslage eine rückwirkende Bestellung vorzunehmen gewesen wäre. Jedenfalls mit der Gesetzesänderung dürfte sich die Ansicht zur alten Gesetzeslage, eine Pflichtverteidigerbestellung diene einzig der Verfahrenssicherung, erledigt haben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 68. Auflage 2025, § 142 Rn. 20; OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.; LG Kiel, a.a.O.; LG Neubrandenburg, a.a.O.; LG Flensburg, a.a.O.; LG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2020, 14 Qs 54/20, BeckRS 2020, 25130; LG Bochum, a.a.O.). Denn die Neuregelung der §§ 140 ff. StPO mit Inkrafttreten am 13.12.2019 wurde notwendig, um Art. 4 der PKH-Richtlinie umzusetzen, der von den Mitgliedstaaten verlangt, beschuldigten Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13829, S. 29). Die Intention des Gesetzgebers und der PKH-Richtlinie ist es also nicht nur, eine ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten, sondern auch mittellose Beschuldigte von den Kosten ihrer Verteidigung freizustellen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Auflage 2025, § 142 Rn. 20; OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.; LG Kiel, a.a.O.; LG Köln, a.a.O.; LG Flensburg, a.a.O.). Es entspricht daher auch dem Sinn und Zweck der neu gefassten §§ 140 ff. StPO - entsprechend der Rechtsprechung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in zivilrechtlichen Streitigkeiten - zumindest dann eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung zuzulassen, wenn die Voraussetzungen für eine Beiordnung schon zu dem früheren Zeitpunkt vorlagen, eine entsprechende Beiordnung beantragt worden war und aus von dem Antragsteller nicht zu vertretenden Umständen über sein Begehren nicht entschieden worden ist (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; LG Erfurt, a.a.O.; LG Köln, a.a.O.; LG Hamburg, a.a.O.; LG Leipzig, a.a.O.; LG Passau, a.a.O.; LG Flensburg, a.a.O.; LG Hannover, Beschluss vom 06.07.2020, Az. 30 Qs 31/20, BeckRS 2020, 30765). Darüber hinaus kann auch nach einer Einstellung der Zweck der Bestellung (sinnvolle Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren) grundsätzlich noch erreicht werden (z.B. Entscheidungen nach dem StrEG; Klärung von Kostenfragen §§ 467, 469 StPO; vgl. dazu LG Flensburg, a.a.O.; LG Passau, a.a.O.).

Es liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor. Denn der frühere Beschuldigte ist zu einer effektiven Selbstverteidigung nicht in der Lage. Er steht unter rechtlicher Betreuung, welche auch die Vertretung gegenüber Behörden umfasst. Auch ist ein Vermögensvorbehalt eingerichtet, was einer Geschäftsunfähigkeit ähnelt und ebenfalls dafür spricht, dass der frühere Beschuldigte seine Rechte nicht ausreichend wahrnehmen kann und zu einer effektiven Selbstverteidigung nicht in der Lage ist.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Umstand, dass der frühere Beschuldigte unter Betreuung steht erst mit Einlegung der Beschwerde bekannt wurde. Aus dem Umstand, dass die Kammer unter Umständen eine eigene Entscheidung trifft (§ 308 Abs. 2 StPO) folgt insbesondere, dass sie auch nachträglich bekannt gewordene Umstände berücksichtigten darf. Auch handelt es sich nicht um eine Entscheidung im Rahmen einer sogenannte vorbeugende Kontrolle durch den Ermittlungsrichter, wie dies beispielsweise bei einer Durchsuchung oder ähnlichem der Fall ist.

Auch der Umstand, dass der Antrag von Rechtsanwalt pp. auf den Umstand der bestehenden Betreuung nicht hingewiesen hat, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn bei sachgerechter Behandlung der Sache, wäre der Antrag dem Ermittlungsrichter unverzüglich vorgelegt worden, was zu einer Aufklärung der Sachlage durch den Ermittlungsrichter geführt hätte. Dies ist jedoch vorliegend nicht geschehen, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum Nachteil gereicht werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA R. Bleicher, Dortmund

Anmerkung:


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