Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 20.01.2026 – 20 StVK 137/25
Leitsatz des Gerichts:
1. Führungsaufsicht kann analog § 68f Abs. 2 StGB aufgrund von Unverhältnismäßigkeit ausnahmsweise entfallen, wenn ein Aufenthalt in der Bunderepublik Deutschland während der Zeit der Führungsaufsicht praktisch ausgeschlossen ist.
2. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein nichtdeutscher EU-Bürger nach der Strafhaft in sein Heimatland abgeschoben wird, er seine Freizügigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU für 7 Jahre verloren hat und sich deshalb während dieses Zeitraums nicht in Deutschland aufhalten oder einreisen darf und auch eine tatsächliche – illegale – Einreise den Umständen nach fernliegt.
In pp.
Es wird angeordnet, dass die Führungsaufsicht entfällt.
Gründe
I.
1. Der Verurteilte verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg a.d.H., die mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. April 2025 – Az.: 44 LS 4/24 – wegen versuchter Hehlerei in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung, Urkundenfälschung und Unfallflucht gegen ihn verhängt worden ist.
Der Tat lag zugrunde, dass er in Warschau/Polen in einer Diskothek für die Überführung eines gestohlenen Personenkraftwagens – erfolgreich – angeworben wurde, wobei er bei der darauf folgenden Überfahrt des Fahrzeugs von Deutschland nach Polen vor der Polizei flüchtete und dabei mit dem Fahrzeug einer weiteren Verkehrsteilnehmerin kollidierte, die dabei verletzt wurde, und er dann weiter zu Fuß zu flüchten versuchte.
2. Aufgrund der Verurteilung wurde mit Bescheid der Zentralen Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt vom 31. Juli 2025 der Verlust seiner Freizügigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU für die Dauer von 7 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise festgestellt. Der Verurteilte darf sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, mithin nicht einreisen. Die Abschiebung – durch überwachte Ausreise – im Anschluss an die Inhaftierung wurde angeordnet.
3. a) Die Justizvollzugsanstalt Brandenburg a.d.H. kommt ihrer Stellungnahme vom 25. August 2025 zu dem Schluss, dass ein Entfallen der Führungsaufsicht aufgrund bestehenden Rückfallrisikos nicht gerechtfertigt sei. Dem Verurteilten sei zum einen aufzuerlegen, sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer Dienststelle oder einem Bewährungshelfer zu melden sowie zum anderen, jeden Wechsel des Wohn- bzw. Aufenthaltsortes und Arbeitsplatzes zu melden.
Denn der Verurteilte sei wiederholt durch Drogenkonsum und -besitz aufgefallen. Zudem habe er zwar an einem dreimonatigen Deutschkurs teilgenommen, mit dem Ziel an einer Maßnahme zur Suchtbehandlung sowie Förderung prosozialen Verhaltens teilnehmen zu können, seine Sprachkenntnisse verbesserten sich jedoch nur marginal, sodass die Teilnahme unmöglich gewesen sei.
Zu seiner in Polen lebenden Ehefrau und seinen Kindern, zu denen er nach der Haftentlassung zurückzukehren beabsichtige, halte er regelmäßig Kontakt per (Video-)Telefonie. Eine Integration in Deutschland strebe er nicht an, Kontakte in Deutschland seien zudem nicht bekannt.
Die negative Legalprognose begründet die Justizvollzugsanstalt insbesondere damit, dass er vielfach in Polen vorbestraft sei, einen missbräuchlichen Substanzkonsum an den Tag lege, kein selbstreflektierendes Verhalten erkennen lassen habe und keine berufliche Qualifikation habe.
b) Die Staatsanwaltschaft hat der Sache nach auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bezug genommen und beantragt ebenfalls, die Führungsaufsicht nicht entfallen zu lassen. Ihm sei dabei nur die Weisung zu erteilen, jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden.
4. Der Verurteilte wurde am 20. Januar 2026 angehört. Im Hinblick auf die von der Justizvollzugsanstalt vorgeschlagenen Weisungen hat er insbesondere um Berücksichtigung gebeten, dass er Deutschland in Zukunft nicht betreten dürfe.
II.
Der Entfall der Führungsaufsicht war vorliegend anzuordnen.
1. Zwar liegen die Voraussetzungen der Führungsaufsicht gem. § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich vor. Denn der Verurteilte hat im Entlassungszeitpunkt eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig verbüßt.
Die zwei normierten Ausnahmen in § 68f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGB greifen zudem nicht ein. Einerseits schließt sich der Strafverbüßung keine Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung an. Andererseits ist – entsprechend der überzeugenden Einschätzung von Justizvollzugsanstalt und Staatsanwaltschaft – nicht zu erwarten, dass er auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen werde.
2. In entsprechender Anwendung von § 68f Abs. 2 StGB und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens war gleichwohl der Entfall der Führungsaufsicht anzuordnen.
Das für Maßregeln der Besserung und Sicherung geltende einfachrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit gem. §§ 61 Nr. 4, 62 StGB galt es dabei ebenso zu berücksichtigen wie die dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Wertungen.
a) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen staatliche Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten legitimen (Gesetzes-)Zwecks – den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. August 1980 – 2 BvR 495/80, Rn. 3, juris) – geeignet sein, d.h. diesen Zweck fördern. Auch müssen sie erforderlich sein. Maßnahmen müssen schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein; die grundrechtliche Einbuße auf Seiten des Betroffenen, aber auch der (fiskalische) staatliche Aufwand, müssen in einem angemessenen Verhältnis zum (potentiellen) Nutzen der Maßnahme sein.
Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls bestehen bereits durchgreifende Bedenken an der Geeignetheit der Anordnung im konkreten Fall, im Übrigen ist jedenfalls die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne abzulehnen.
aa) Das Rechtsinstitut der Führungsaufsicht soll den Weg zurück in die Straffälligkeit dadurch verhindern, dass Tätern ein klarer Rahmen für die künftige Lebensgestaltung geschaffen wird (BeckOK StGB/Heuchemer/Kett-Straub, 67. Ed. 1.11.2025, § 68b StGB, Rn. 4), sie durch die Weisungen insbesondere unterstützt und überwacht werden (BVerfG, Beschl. v. 15. August 1980 – 2 BvR 495/80, Rn. 3, juris). Die Führungsaufsicht versucht ihren Zweck sowohl durch die Besserung des Verurteilten (positive Spezialprävention) als auch durch die Sicherung vor den von diesem ausgehenden Gefahren (negative Spezialprävention) zu erreichen (Leipziger Kommentar zum StGB/Baur, 13. Auflage, Vor §§ 68 ff. StGB, Rn. 1). Der zentrale Hebel sind dabei die im Rahmen der Führungsaufsicht anzuordnenden Weisungen; deren Erteilung ist daher konstitutiver Bestandteil des Instituts (BeckOK StGB/Heuchemer/Kett-Straub, 67. Ed. 1.11.2025, § 68b StGB, Rn. 5).
bb) Auch unter Berücksichtigung der Generalisierungs- und Gestaltungsprärogative des Gesetzgebers – der für Vollverbüßer mindestens zweijähriger Freiheitsstrafen Führungsaufsicht allgemein vorsieht – bestehen in Bezug auf die besonderen Lebensumstände der Verurteilten erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der Anordnung von Führungsaufsicht sowie der hier im Raum stehenden Weisungen.
(1) Im Ausgangspunkt gilt es zu berücksichtigen, dass die Anordnung von Führungsaufsicht – da konstitutiver Bestandteil – nur möglich ist, wenn sich auch eine geeignete Weisung finden lässt. Ohne eine Weisung ist die bezweckte Unterstützung und Überwachung eines Verurteilten hinfällig. Auch läuft die flankierende Strafbarkeit nach § 145a StGB aufgrund der tatbestandlichen Anknüpfung an Weisungsverletzungen damit leer.
Die geplante Wohnsitznahme im Ausland – wie beim Verurteilten hier der Fall – steht einer Anordnung von Führungsaufsicht im Allgemeinen zwar nicht entgegen (OLG München, Beschl. v. 9. Februar 2024 - 2 Ws 43/24 - 2 Ws 46/24, juris m.w.N.). Dies beruht bereits auf der damit einhergehenden Missbrauchsgefahr; so wäre es ein Leichtes dies zu behaupten oder nur übergangsweise in das Ausland zu ziehen, um – unwiederbringlich – die Nichtanordnung von Führungsaufsicht zu erreichen oder sich ihr nachträglich zu entledigen.
(2) Vorliegend ist jedoch keine Weisung ersichtlich, die das Risiko der Begehung von Straftaten durch den Verurteilten signifikant zu senken imstande ist.
Dies beruht vor allem darauf, dass - angesichts des 7-jährigen Betretungsverbots - nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte die Bundesrepublik Deutschland im Laufe der Führungsaufsicht betreten wird, sodass die effektive Durchsetzung von Weisung nicht möglich ist. Im Übrigen hatte er seinen Lebensmittelpunkt seit jeher in Polen und - soweit bekannt – abseits der Haft und des kurzen Aufenthalts zwecks Tatbegehung, keinerlei Bezug zu oder Kontakte in Deutschland, im Übrigen auch keine konversationstauglichen Deutschkenntnisse, zumal zukünftig praktisch nur Straftaten in Polen drohen, die nicht der deutschen Strafgewalt unterliegen.
(a) Weisungen, die mit dem Betreten der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, scheiden aufgrund des siebenjährigen Einreiseverbots bereits grundsätzlich aus; räumlich an das Bundesgebiet anknüpfende Weisungen kommen damit nicht in Betracht.
(b) Auch die Bestellung eines Bewährungshelfers oder das Melden bei der Aufsichtsstelle erscheint vor diesem Hintergrund untunlich. Ausschließlich telefonischer Kontakt hat bereits an sich nur einen geringen Nutzen, da der Bewährungshelfer sich keinen persönlichen Eindruck von der Erscheinung, mithin der allgemeinen Entwicklung, der Verurteilten machen kann. Dies gilt umso mehr, als dass der Verurteilte keine substantiellen deutschen Sprachkenntnisse hat. Durch die hierdurch notwendige Kommunikation über einen Dolmetscher würde die Einschätzung zudem weitergehend erschwert. Auch führen die fehlenden Sprachkenntnisse dazu, dass es einer kostenaufwändigen Übersetzung von Schreiben und insbesondere des Einsatzes von Dolmetschern für das Führen von Telefonaten bedürfte sowie bei der Auferlegung von Meldepflichten der Vereinbarung exakter Zeitpunkte, zu denen sich der Verurteilte anruft, damit ein Dolmetscher zugegen sein kann. Dass der Verurteilte Weisungen des Bewährungshelfers befolgt, ist zudem praktisch kaum durchsetzbar.
(c) Auch vor diesem Hintergrund dieser Schwierigkeiten dürfte die Staatsanwaltschaft lediglich die Weisung beantragt haben, jeden Arbeitsplatz- und Wohnungswechsel der Aufsichtsstelle mitzuteilen. Aber auch insoweit bestehen durchgreifende Bedenken, dass dies einen positiven Effekt auf das Legalverhalten des Verurteilten hat, mithin der Geeignetheit. Zweck dieser Weisungen ist es, zu verhindern, dass sich der Verurteilte der Führungsaufsicht durch eine nicht nachvollziehbare Verlagerung seines Lebensmittelpunkts entzieht (Leipziger Kommentar zum StGB/Baur, 13. Auflage, § 68b StGB, Rn 119); auch die Mitteilung von Arbeitgeberwechseln dürfte primär dazu dienen, eine alternative Kontaktmöglichkeit zu schaffen. Sichergestellt werden durch derartige Weisungen insbesondere die Erreichbarkeit durch einen Bewährungshelfer. Wird jedoch weder ein Bewährungshelfer bestellt noch sonst eine Weisung erteilt, die die Erreichbarkeit voraussetzt, dann ist auch nicht ersichtlich, wie sich allein durch die Auferlegung der Mitteilungspflichten ein relevanter positiver Effekt einzustellen vermag.
cc) Die in Betracht kommenden Weisungen sind jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Selbst wenn entsprechende Weisungen einen – offenkundig äußerst geringfügigen – positiven Effekt auf das Legalverhalten haben könnten, wäre dieser als derart gering anzusehen, dass er außer Verhältnis zu dem – auch fiskalischen – Aufwand der Maßnahme sowie den korrespondierenden Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Verurteilten steht.
Wie dargelegt, kann ein Bewährungshelfer einen Verurteilten bei fernmündlichem und gedolmetschtem Kontakt kaum einschätzen, auch sind Weisungen praktisch nicht kontrollier- und durchsetzbar, der Aufwand demgegenüber besonders hoch. Insbesondere ist ein zukünftiger Aufenthalt in Deutschland durch den Verurteilten - während der Zeit der Führungsaufsicht -, mithin ein Aufleben der Weisungen zu einem späteren Zeitpunkt, sowie eine dann gewinnbringende Bewährungsbeziehung aufgrund des siebenjährigen Einreiseverbots praktisch ausgeschlossen.
Gleiches gilt in Bezug auf die – isolierten – Weisungen den Wechsel von Wohn- und Arbeitsort zu melden. Soweit ersichtlich kommt ein geringfügiger Effekt auf den Verurteilten allenfalls dadurch in Betracht, dass er sich durch diese – selten eintretenden (und praktisch nicht durchsetzbaren) – Meldepflichten „überwacht fühlen“ könnte; dieser potentielle Effekt steht jedoch außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Aufwand bei Aufsichtsbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht.
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