Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bad Segeberg, Beschl. v. 22.01.2026 - 30 OWi 64/25
Eigener Leitsatz:
1. Es besteht kein Anspruch des Betroffenen darauf, dass die Verwaltungsbehörde das zu den übermittelten Messdaten passende Entschlüsselungsprogramm zur Verfügung stellt, da das Programm beim Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage käuflich erworben werden kann.
2. Es besteht aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Anspruch auf Herausgabe der Daten der gesamten Messreihe, die neben dem Betroffenen auch sämtliche Daten aller anderen an dem Tattag gemessenen Personen enthält.
30 OWi 64/25
Amtsgericht Bad Segeberg
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Verkehrs-OWi
hat das Amtsgericht Bad Segeberg durch die Richterin am Amtsgericht XXX am 22. Januar 2026 beschlossen:
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des erfolglos gestellten Antrags zu tragen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen wird ein Bußgeldverfahren des Kreises Segeberg wegen einer ordnungswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung geführt.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2025 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht u.a. in die Falldatei nebst Token und Passwort, der Rohmessdaten, die Übersendung der vollständigen Messreihe und aller diesbezüglicher Datensätze.
Darauf erhielt der Verteidiger der Betroffenen die Messdatei im Original-TUFF-Format sowie die xml-Datei sowie auch den Hinweis, dass bei der Eichdirektion in Hessen Token und Passwort angefordert werden können.
II.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Segeberg ergibt sich aus §§ 62 Abs. 2, 68 Abs. 1 OWiG.
Die Betroffene stellte über ihren Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung, welcher grundsätzlich nach § 62 OWiG zulässig ist.
Die vom Verteidiger angeforderten und nicht erhaltenen Daten beziehen sich im Ergebnis auf Übersendung der gesamten Messreihe bzw. der entsprechenden digitalen Daten.
Der Kreis Segeberg hat im Ergebnis aber zu Recht von der Übermittlung der gesamten Messreihe sowie der Übersendung von Token und Passwort abgesehen.
Das Recht auf Akteneinsicht ist zwar umfassend im Hinblick auf alle Akten- und Aktenbestandteile einschließlich Bild- und Tonaufnahmen. Diese müssen aber grundsätzlich bereits Bestandteil der Akte sein. Die Behörde und später auch das Gericht sind insoweit auch grundsätzlich nicht dazu verpflichtet dem Betroffenen Daten zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen, welche es ihm ermöglichen die Messung auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen, weil bei dem hier vorliegenden standardisierten Messverfahren die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Gerätes bereits feststeht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – 1 Ss OWi 141/13 (172/13)).
Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt, dass der Betroffene neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. nur BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 ). Hierbei wurde indes vom Bundesverfassungsgericht gleichfalls klargestellt, dass „dies nicht bedeutet, dass das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen unbegrenzt gilt. Gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten sei eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten. Andernfalls bestünde die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Insofern ist maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen bzw. seines Verteidigers abzustellen. Entscheidend ist, ob dieser eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf“ (BVerfG aaO).
Insoweit hat der Betroffene aus Sicht des Gerichts zweifellos Anspruch auf die konkrete Messdatei, welche die Rohmessdaten für den ihn zum Vorwurf gemachten Geschwindigkeitsverstoß beinhaltet. Diese Daten hat der Betroffene seitens der Behörde in Form der Beweisfotos mit den Sicherheitsmerkmalen sowie der xml Datei, welche die Rohmessdaten enthält, auch erhalten; dies sogar in digitaler Form auf DVD.
Im Hinblick auf Token und Passwort wurde auf die Eichdirektion Hessen verwiesen, wo diese angefordert werden können. Dies ist aus Sicht des Gerichts ebenfalls ausreichend.
Ein Anspruch auf Herausgabe des Token durch die Behörde besteht nämlich nicht. „Bei dem Messsystem PoliScan wird die von dem Messgerät erzeugte Messdatei verschlüsselt und signiert in einer Tuff-Datei gespeichert. Zum Anschauen dieser Tuff-Datei ist eine Software (Tuff-Viewer der Firma Vitronic) nötig und eine weitere Software zum Entschlüsseln. Diese Software zum Entschlüsseln und zur Darstellung haben die Verkehrspolizei, ebenso die meisten Sachverständigen.
Nach aktueller Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, dass die Behörde das zu den übermittelten Messdaten passende Entschlüsselungsprogramm zur Verfügung stellt, das Programm kann beim Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage käuflich erworben werden (AG Gosslar, Beschluss vom 16.02.2021 - Az. 26 OWi 39/21 mit Verweis auf OLG Celle, Beschluss vom 21.03.2016 - Az. 2 Ss (OWi) 77/16, juris Rn. 11 ff.; AG Buxdehude, Beschluss vom 23.11.2017 - Az. 21 OWi 382/17). Dies gilt im Übrigen für alle anderen Messverfahren
gleichermaßen, ist also insofern nichts Neues.
Wenn man die Tuff-Datei entschlüsselt, erhält man eine xml-Datei und eine Bilddatei, wobei man das Format der Bilddatei selbst auswählen kann. In der xml-Datei werden die Messdaten angezeigt. Die xml-Datei kann mithilfe einer weiteren Software gelesen werden. Die Sachverständigen besitzen auch diese Software. Die Verkehrspolizei hat früher die Einzeltoken an die Verteidigung herausgegeben, erhält aber aktuell von der Firma Vitronic nur einen Sammeltoken, der die Decodierung von Geschwindigkeitsmessungen bei ca. 60 verschiedenen PoliScan-FM1-Messanlagen in ganz Deutschland ermöglicht. Dieser wird aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken nicht herausgegeben.
Wird die Tuff-Datei mit der nötigen Software und dem dazugehörigen Token (auch public key, key oder Schlüssel genannt) geöffnet, ist ein grüner Haken sichtbar, mittels Token wird demnach die Integrität der Datei visualisiert. Diese Visualisierung kann als pdf-Datei abgespeichert und an die Verteidigung herausgegeben werden. Daneben besteht die Möglichkeit, einen Einzeltoken bei der Hessischen Eichdirektion gegen eine Gebühr (..) anzufordern.“ (AG St. Ingbert Urt. v. 15.9.2022 – 65 Js 667/22, BeckRS 2022, 24322).
Sodann besteht auch ein weitergehender Anspruch auf Herausgabe der Daten der gesamten Messreihe, die neben dem Betroffenen auch sämtliche Daten aller anderen an dem Tattag gemessenen Personen enthält, aus Sicht des Gerichts nicht.
Gerade der komplette Messdatensatz geht nämlich über den hiesigen Verkehrsvorgang hinaus, weil dem Betroffenen damit Zugang zu sämtlichen Verkehrsvorgängen anderer Verkehrsteilnehmer gewährt werden würde, was aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten problematisch erscheint und es insofern nicht verhältnismäßig erscheinen lässt, neben den konkreten Falldaten grundsätzlich auch alle Daten anderer Verkehrsteilnehmer herauszugeben.
Im Übrigen ergibt sich aus den Daten der Messreihe im Ganzen im Ergebnis durch entsprechende Vergleiche der Messungen auch lediglich, ob ggf. eine Veränderung des Geräts und damit des Messwinkels vorgenommen wurde, was auch durch eine Befragung des Messbeamten in einem Termin zur Hauptverhandlung festgestellt werden kann. Sollten hierbei sodann Unregelmäßigkeiten auftauchen, kann im Einzelfall noch die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens sachgerecht sein.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Einsender: RA C. Schepers, Köln
Anmerkung: