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Entscheidungen

OWi

Verwerfungsurteil, Entbindung des Angeklagten, Ausbleiben des Betroffenen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 02.02.2026 - E ORbs 23 SsRs 721/25

Eigener Leitsatz:

Ist der Angeklagte vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, kann das Amtsgericht seinen Einspruch nicht verwerfen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erscheint.


In der Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger:
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Bußgeldsenat - die Einzelrichterin - des Oberlandesgerichts Dresden am 02.02.2026 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Torgau vom 21. August 2025 wird wegen Versagung rechtlichen Gehörs zugelassen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Torgau vom 21. August 2025 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Torgau zurückverwiesen.

Gründe:

Mit Urteil vom 21. August 2025, dem Verteidiger des Betroffenen am 10. September 2025 zugestellt, verwarf das Amtsgericht Torgau den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeld-
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bescheid des Landkreises Nordsachsen - Landratsamt - vom 05. März 2025 (Az.:157436920), nachdem der Betroffene zur Hauptverhandlung nicht erschienen war.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. September 2025, beim Amtsgericht Torgau am selben Tag eingegangen, hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Antrag sowie die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01. Oktober 2025, beim Amtsgericht Torgau am selben Tag eingegangen, sowohl mit der Verletzung formellen als auch materiellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen das Ur-teil des Amtsgerichts Torgau vom 21. August 2025 zuzulassen, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Torgau zurückzuverweisen.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat insoweit mit ihrer Antragsschrift vom 27. Januar 2026 Folgendes ausgeführt:

„Grundsätzlich ist eine Versagung rechtlichen Gehörs im Wege der Verfahrensrüge geltend zu machen, welche den Anforderungen des §§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, 80 Abs.3 S. 3 OWiG genügen muss. Dies ist hier der Fall.

Darüber hinaus hält die Verwerfung des Einspruchs rechtlicher Nachprüfung gern. § 74 Abs. 2 OWiG nicht stand. Danach hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war.

Vorliegend hat das Amtsgericht den Betroffenen mit Beschluss vom 29. Juli 2025 gern, § 73 Abs. 3 OWiG - gemeint wohl § 73 Abs. 2 OVVIG - von der Verpflichtung zum Er-scheinen in der Hauptverhandlung entbunden. Eine danach erfolgte Aufhebung des Termins erfolgte nicht, sodass die Entbindung für den Verhandlungstermin am 21. August 2025 wirksam war (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.5.2009 - 1 Ss (0Wi) 68 Z/09, BeckRS 2009, 13180). Mit Schriftsatz vom 6. August 2025 gab der Verteidiger für den Betroffenen eine schriftliche Einlassung ab und kündige an, wie der Betroffene nicht zur anberaumten Hauptverhandlung zu erscheinen.

Da weder der Verteidiger noch der Betroffene zur Hauptverhandlung erschienen waren, verhandelte das Amtsgericht nicht zur Sache; eine Befassung mit der schriftlichen Stellungnahme gern. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG erfolgte daher nicht. Stattdessen verwarf es den Einspruch des Betroffenen gern. § 74 Abs. 2 OWiG mit dem Verweis, dass der Betroffene der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und dabei von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden war.

Diese Begründung steht damit im Widerspruch zu dem vom Amtsgericht am 29. Juli 2025 selbst erlassenen Beschluss. Weshalb das Amtsgericht von keiner wirksamen Entbindung ausgegangen ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Infolgedessen wurde das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör mangels Befassung zur Sache gern. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG verletzt."

Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

Aufgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs war das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.


Einsender: RA C. Schneider, Leipzig

Anmerkung:


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