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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Bewährung, Widerruf, Zahlungsauflage, Bestimmtheit, Fehler der Anschrift des Zahlungsempfängers, Ratenzahlung, beharrlicher Verstoß

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Trier, Beschl. v. 19.01.2026 – 1 Qs 54/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Das Fehlen der Anschrift des Zahlungsempfängers im Rahmen einer Zahlungsauflage eines Bewährungsbeschlusses steht der hinreichenden Bestimmtheit der Auflage nicht entgegen, wenn der Empfänger individualisierbar ist und weitere notwendigen Informationen (z.B. Bankverbindung) für den Verurteilten ohne nennenswerten Aufwand recherchierbar sind.
2. Geldauflagen sind ohne weitere Bestimmung sofort fällig. Ermöglicht das Gericht dem Verurteilten die Zahlung in Raten, stellt jede unterbliebene Zahlung einer Rate einen Verstoß gegen die Zahlungsauflage dar.
3. Der Annahme eines beharrlichen Verstoßes gegen eine Zahlungsauflage wegen unterlassener Bedienung der gewährten
Raten steht es nicht entgegen, wenn den Verurteilten eine durch das Gericht veranlasste Mahnung nicht erreicht, weil er – ohne seine neue Anschrift mitzuteilen – seine Wohnung wechselt. Auch ohne „Meldeauflage“ trifft den Verurteilten die Obliegenheit, dem Gericht zum Zwecke der Überwachung der Bewährung Änderungen seiner Anschrift mitzuteilen.
4. In Fällen der Verstöße gegen Auflagen kommen mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB in aller Regel nicht in Betracht.


Beschluss

In pp.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 15.10.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 09.10.2025 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 04.11.2024 wurde der Verurteilte wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Mit Beschluss vom selben Tage wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Dem Verurteilten wurde auferlegt, 1.800,00 € an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) zu zahlen. Ihm wurde hierzu eine Zahlungserleichterung in Form von monatlichen Raten à 100,00 € beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats gewährt.

Das Urteil sowie der Bewährungsbeschluss sind seit dem 12.11.2024 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 07.02.2025 und 13.02.2025 teilte die DGzRS mit, dass bislang keine Geldeingänge von dem Verurteilten verzeichnet worden seien.

Daraufhin beraumte das Amtsgericht am 28.02.2025 einen Anhörungstermin für den 17.03.2025 an. Die Ladung zum Termin, die den Hinweis „Grund der Anhörung: Widerruf der Bewährung wegen fehlender Auflagenerfüllung“ enthielt, wurde dem Verurteilten per Postzustellungsurkunde an seine im Urteil genannte Wohnadresse am 06.03.2025 zugestellt.

Zu dem Anhörungstermin erschien der Verurteilte nicht.

Daraufhin widerrief das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.03.2025 die Strafaussetzung zur Bewährung. Der Beschluss wurde ebenfalls an die im Urteil genannte Wohnadresse des Verurteilten zugestellt.

Ausweislich der Ermittlungen der Polizeiinspektion ... vom 05.05.2025 und 16.07.2025 hielt der Beschuldigte sich indes seit ca. Februar 2025 nicht mehr an dieser Anschrift auf, sodass die Staatsanwaltschaft mit Vermerk vom 29.07.2025 darauf hinwies, dass der Widerrufsbeschluss nicht wirksam zugestellt worden sein dürfte.

Sie beantragte daher mit Verfügung vom 20.08.2025 den Erlass eines Sicherungshaftbefehls.

Dem kam das Amtsgericht mit Sicherungshaftbefehl vom 02.09.2025 nach.

Der Verurteilte wurde sodann am 08.10.2025 festgenommen. Am 09.10.2025 wurde er von dem Strafrichter des Amtsgerichts Wittlich zu einem beabsichtigten Widerruf der Bewährung angehört.

Hierin gab der Beschuldigte u.a. an, die Zahlungen vergessen, das Urteil aber auch nie erhalten zu haben. Er wolle den Betrag nun zahlen. Für die Einzelheiten wird auf den entsprechenden Anhörungsvermerk (Bl. 83, 82 Rück d.A.) verwiesen.

Mit Beschluss vom 09.10.2025 widerrief das Amtsgericht (erneut) die Strafaussetzung zur Bewährung. Zur Begründung stellt es auf die unterbliebene Ratenzahlung ab. Für die Einzelheiten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen, der dem Verurteilten am 14.10.2025 zugestellt wurde.

Gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wendet sich der Verurteilte mit seiner durch seinen Verteidiger am 15.10.2025 eingelegten sofortigen Beschwerde. Eine Begründung erfolgte nicht.

Die Staatsanwaltschaft hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung u.a. dann, wenn der Verurteilte gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Verurteilte hat beharrlich gegen die Auflage verstoßen, monatliche Raten an die DGzRS in Höhe von 100,00 € ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, somit ab Januar 2025, zu zahlen.

1. Die vom Amtsgericht Wittlich festgesetzte Zahlungsauflage ist noch hinreichend bestimmt.

Bewährungsauflagen müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein (vgl. nur Lackner, StGB, 23. Aufl., § 56 b Rn. 2, § 56 c Rn. 2). Nur so können Verstöße einwandfrei festgestellt werden und der Verurteilte weiß unmissverständlich, wann ihm der Widerruf der Bewährung droht (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Januar 2004 – 3 Ss 512/03 –, juris Rn. 30).

Zwar hat das Amtsgericht in seinem Bewährungsbeschluss weder die Anschrift der DGzRS, noch die Kontoverbindung für Spenden aufgeführt. Dies war indes nicht notwendig.

Durch die genaue Bezeichnung der Gesellschaft konnte durch den Verurteilten ohne nennenswerten Aufwand recherchiert werden, dass es sich nur um die in der Werderstraße 2 in 28199 Bremen handelnde DGzRS handeln kann. Damit kann der Zahlungsempfänger zweifelsfrei individualisiert werden.

Wenngleich es weiterhin zweckmäßig gewesen sein dürfte, bereits im Bewährungsbeschluss die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers aufzunehmen, verstößt es nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, wenn diese dem Verurteilten entweder erst im Nachgang formlos mitgeteilt oder es ihm selbst überlassen wird, die Möglichkeiten der Zahlungsvornahme in Erfahrung zu bringen.

Das Bestimmtheitsgebot soll den Verurteilten nämlich nicht vor zusätzlichem, zumutbarem Aufwand bewahren – wie etwa hier die einfache Recherche einer Kontoverbindung –, sondern lediglich sicherstellen, dass für den Verurteilten kein Zweifel daran besteht, was von ihm verlangt wird. Sofern es einem Verurteilten im Einzelfall nicht möglich ist, die Kontoverbindung in Erfahrung zu bringen, vermag dies allein ein Verschulden eines etwaigen Verstoßes gegen die Zahlungsauflage entfallen zu lassen, ändert aber nichts an ihrer grundsätzlichen Bestimmtheit.

Im Hinblick auf die Angaben zum Zahlungszeitpunkt wäre zwar ebenfalls eine konkretere Ausgestaltung zweckmäßig gewesen, namentlich die Angabe, bis zu welchem Tag im jeweiligen Monat die Raten zu zahlen sind. Auch dies tangiert letztlich jedoch nicht das Bestimmtheitsgebot, da für den Verurteilten damit jedenfalls eindeutig bestimmt war, dass er die Raten spätestens zum letzten Tag des jeweiligen Monats wird leisten müssen.

Letztlich ist auch der Umstand, dass im Bewährungsbeschluss kein Endzeitpunkt bestimmt ist, bis zu dem die 1.800,00 € gezahlt werden müssen, für die Frage der Bestimmtheit der Auflage ohne Relevanz.

Der für Arbeitsauflagen geltende Grundsatz, dass ein Zeitpunkt bestimmt werden muss, bis zu dem die Arbeit erbracht sein muss (hierzu: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 2. September 2015 – 2 BvR 2343/14 –, juris) ist auf Geldauflagen nicht übertragbar. Denn während eine gewisse Stundenanzahl an Arbeit naturgemäß nur über einen bestimmten Zeitraum erfolgen kann, kann Geld im Zweifel sofort gezahlt werden. Ob der Verurteilte hierzu finanziell in der Lage ist, ist ebenso allein eine Frage der Vorwerfbarkeit des Verstoßes (s.u.). Für einen Verurteilten ist bei einer einfachen Zahlungsauflage eindeutig erkennbar, dass der von ihm verlangte Betrag – sofern weitere Bestimmungen zu Zahlungsmodalitäten nicht getroffen sind – mit Rechtskraft des Urteils sofort fällig ist.

Zwar wurde dem Verurteilten hier eine Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung gewährt. Für den Verurteilten war aufgrund der Formulierung jedoch eindeutig erkennbar, dass diese Ratenzahlung ihn lediglich vor der Verpflichtung der sofortigen Zahlung bewahrt, er dadurch jedoch auch verpflichtet ist, die Raten bestimmungsgemäß zu bedienen und mithin jede versäumte Rate einen Verstoß gegen die Zahlungsauflage darstellt.

2. Der Verstoß gegen die Zahlungsverpflichtung erfolgte auch beharrlich.

Der Verurteilte hat jedenfalls bis zur Anhörung im Oktober 2025 keinerlei Zahlungen geleistet und damit bereits zehn aufeinanderfolgende Raten versäumt.

Zwar wird mitunter vertreten, ein beharrlicher Verstoß gegen Auflagen setzte in der Regel voraus, dass der Verurteilte nach dem ersten Verstoß zur Erbringung der auferlegten Leistung ermahnt worden ist (TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 56f Rn. 16 m.w.N.; MüKoStGB/Kett-Straub, 5. Aufl. 2025, StGB § 56f Rn. 18; a.A.: OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. August 2009 – 2 Ws 332/09 –, juris Rn. 20; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 56f, Rn. 10a).

Ob dies tatsächlich zu fordern ist, kann hier jedoch dahingestellt bleiben, da diese Anforderungen jedenfalls durch den durch das Amtsgericht bestimmten Anhörungstermin erfüllt sind. Im Ladungsschreiben wurde nämlich als Grund für die Anhörung die fehlende Auflagenerfüllung angegeben. Bereits hierdurch wurde der Verurteilte eindeutig auf sein Versäumnis hingewiesen.

Hieran ändert nichts, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung im März 2025 mutmaßlich bereits nicht mehr seine Wohnung innehatte und somit möglicherweise von der Ladung keine Kenntnis erlangt hat.

Selbst wenn man eine vorherige Mahnung als notwendige Voraussetzung für den Widerruf einer Bewährung gegen Zahlungsauflagen ansehen würde, so kann es dabei nur auf die Bemühung des Gerichts und nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Verurteilten von der Mahnung ankommen. Anderenfalls hätte es der Verurteilte, dem seine grundsätzliche Zahlungsverpflichtung bekannt ist, in der Hand, durch einen nicht mitgeteilten Umzug das Vorliegen der Voraussetzungen des Bewährungswiderrufs wegen der Nichtzahlung der Geldauflage bewusst zu vereiteln.

Ein Verstoß i.S.d. § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB ist mithin nicht erst dann „gröblich“ oder „beharrlich“, wenn trotz bekannter Mahnung nicht geleistet wird. Vielmehr ist die Annahme der Notwendigkeit einer vorherigen Mahnung richtigerweise – wenn überhaupt – allein Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit der Folge, dass es unschädlich ist, wenn der Verurteilte eigenverschuldet von der Mahnung keine Kenntnis erlangen kann.

Hierfür ist ebenfalls unerheblich, dass der vorliegende Bewährungsbeschluss nicht die (übliche) Weisung enthält, etwaige Wohnsitzwechsel mitzuteilen. Das Fehlen einer solchen Weisung ändert nichts an der grundsätzlich bestehenden o.g. Obliegenheit eines Verurteilten, aus eigenem Interesse eine Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen; ihr Vorhandensein begründet vielmehr lediglich die Möglichkeit für das Gericht, einen Widerruf der Bewährung auf einen Verstoß gegen diese „Meldeauflage“ zu stützen (hierzu: BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – 3 StR 261/22 –, juris, Rn. 13; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.2.2025 – 3 Ws 44/25).

3. Der Verstoß des Verurteilten gegen die Zahlungsauflage erfolgte auch schuldhaft.

Insbesondere mangelt es nicht an der Leistungsfähigkeit, deren Fehlen einen schuldhaften Verstoß gegen Auflagen ausschließen würde. Sie aufzuklären und positiv festzustellen, ist Sache des Gerichts (OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. August 2009 – 2 Ws 332/09 –, juris, Rn. 22 m.w.N.). Aufgrund des ergänzenden Anhörungsvermerks des Amtsgerichts Wittlich konnte die Kammer sich davon überzeugen, dass diese entsprechenden Feststellungen erfolgt sind. Indem der Verurteilte dort lediglich angab, die Zahlung vergessen zu haben und in Aussicht stellt, sie nun vorzunehmen, gibt er eindeutig zu erkennen, dass er finanziell imstande war, die Zahlungen zu leisten.

Da selbst die nachträgliche Erfüllung der Auflage einer einmal getroffenen Maßnahme nach § 56f StGB nicht den Boden entzieht (OLG Braunschweig Beschl. v. 20.9.2023 – 1 Ws 166/23, BeckRS 2023, 30562, Rn. 24 m.w.N.), ist die bloße Ankündigung des Verurteilten, die Zahlung alsbald vorzunehmen, erst recht unbeachtlich.

Ebenso wenig kann der Verurteilte mit seinem im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwand gehört werden, er habe das Urteil nicht erhalten.

Grundsätzlich ist es die Obliegenheit des Verurteilten, etwaige bei ihm nicht mehr präsente Einzelheiten betreffend die Bewährungsauflage beim Gericht zu erfragen, wenn er den formlos übersendeten Bewährungsbeschluss nicht mehr zur Hand oder (trotz erfolgter Übersendung) nicht erhalten hat. Denn aufgrund der mündlichen Verkündung des Bewährungsbeschlusses im Anschluss an die Urteilsverkündung gem. § 268a Abs. 1 StPO sind ihm die an ihn gerichteten Weisungen und Auflagen grundsätzlich bekannt.

Zwar kann ein schuldhaftes Verhalten des Verurteilten dann zu verneinen sein, wenn ihm nach Urteils- und Bewährungsbeschlussverkündung weder Urteil und Bewährungsbeschluss, noch sonstige Informationen über die Bewährungsauflagen wenigstens formlos übersendet werden und das Gericht auch in sonstiger Weise seiner Verpflichtung zur Überwachung der Bewährung nach § 453b Abs. 1 StPO in keiner Weise nachkommt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. August 2009 – 2 Ws 332/09 –, juris Rn. 4, 21).

Hiervon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Vielmehr ergibt sich aus dem Anhörungsvermerk des Amtsgerichts, dass die formlose Übersendung von Urteil und Bewährungsbeschluss ordnungsgemäß erfolgte und es auch zu keinen Postrückläufern kam. Die formlose Zuleitung des Urteils ist im Hinblick auf die bereits am 12.11.2024 eingetretene und am 13.12.2024 auf dem bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegenden schriftlichen Urteil bescheinigte Rechtskraft auch offensichtlich weit vor dem Auszug des Verurteilten aus seiner Wohnung erfolgt.

4. Mögliche minder schwere Maßnahmen gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB, die statt eines Widerrufs ausreichen würden, liegen nicht vor.

Die Einschränkung in § 56f Abs. 2 Satz 1 StGB stellt eine gesetzlich normierte Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar (Leipziger Kommentar/Hubrach, StGB, 13. Auflage, § 56f, Rn. 27). Sie nimmt vorwiegend Fälle der erneuten Straffälligkeit oder Verstöße gegen Weisungen in den Blick.

Handelt es sich indes wie vorliegend um einen Verstoß gegen eine Auflage, kommt es anders als bei den vorgenannten Fällen nicht darauf an, ob zu erwarten ist, dass auch mit der milderen Maßnahme künftig ein straffreies Leben des Verurteilten sichergestellt (MüKoStGB/Kett-Straub, 5. Aufl. 2025, StGB § 56f Rn. 25), sondern nur, ob anderweitig die Genugtuung für das begangene Unrecht erreicht werden kann (TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 56f Rn. 18; Leipziger Kommentar/Hubrach, StGB, 13. Auflage, § 56f, Rn. 27), da nur dies mit einer Auflage bezweckt werden soll, § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB.

Eine Verlängerung der Bewährungszeit – die mit dem Genugtuungsinteresse in keinem Zusammenhang steht – kommt dabei von vornherein nicht in Betracht.

Zwar könnte die Genugtuung vorliegend gerade dadurch noch erreicht werden, dass dem Verurteilten eine weitere Zahlungsfrist gewährt oder die Auflage in eine Arbeitsauflage umgewandelt wird.

Die Einschränkung in § 56f Abs. 2 StGB bezweckt indes nicht, dem Verurteilten eine zweite Chance zur Erfüllung seiner Auflagen zu gewähren, denn diesem Gedanken wurde bereits dadurch Rechnung getragen, dass § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB nur grobe oder beharrliche Verstöße gegen die Auflagen für einen Widerruf genügen lässt. Jedenfalls dann, wenn darüber hinaus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – wie hier – bereits dadurch Rechnung getragen wurde, dass der Verurteilte vor einem Bewährungswiderruf gemahnt wurde (s.o.), besteht im Falle des groben oder beharrlichen Verstoßes gegen eine Zahlungsauflage weder nach dem Wortlaut des § 56f Abs. 2 StGB, noch nach der gesetzgeberischen Intention ein Anlass dafür, die Möglichkeit des Widerrufs der Bewährung weiter einzuschränken (ähnlich: Kindhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB/Kindhäuser/Hilgendorf, 10. Aufl. 2025, StGB § 56f Rn. 13, die (erst) im Rahmen des § 56f Abs. 2 fordern, für den Verurteilten (nur) eine Gelegenheit zur Erfüllung der Auflage zu schaffen).

In den Fällen der Verstöße gegen Auflagen kommt § 56f Abs. 2 StGB nach alldem nur eine untergeordnete Rolle zu. „Ausreichend“ i.S.d. der Vorschrift sind mildere Maßnahmen in diesem Rahmen nur in besonderen Konstellationen; etwa, wenn eine Wiedergutmachungsauflage gemäß § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegt, zu erwarten ist, dass der Verurteilte zukünftig im Rahmen der geänderten oder weiteren Auflagen und Weisungen zuverlässig zahlen wird, sowie dass der Verletzte anderenfalls Schwierigkeiten hätte, überhaupt an Schadenswiedergutmachung zu gelangen und gerade dadurch der Genugtuungsfunktion Rechnung getragen wird. In den übrigen Fällen kommen mildere Maßnahmen in aller Regel jedoch – so auch hier – nicht in Betracht.
5. Der Verurteilte wurde zudem (nunmehr) ordnungsgemäß zum beabsichtigten Bewährungswiderruf gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO angehört.

Zwar hatte das Amtsgericht dies im ursprünglichen Widerrufsbeschluss vom 18.03.2025 noch versäumt.

Nachdem dieser jedoch mangels bekannter Wohnanschrift dem Verurteilten zunächst nicht wirksam zugestellt werden konnte, hat das Amtsgericht – wenngleich es versäumt hat, den vorgenannten Beschluss ausdrücklich aufzuheben – durch erneuten Widerrufsbeschluss vom 09.10.2025 zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass dieser Beschluss denjenigen vom 18.03.2025 vollständig ersetzen soll.

Jedenfalls vor Erlass des Beschlusses vom 09.10.2025 wurde der Verurteilte ordnungsgemäß angehört.

Nach alldem erfolgte der Widerruf der Bewährung rechtmäßig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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