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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Konsum harter Drogen, Einräumen des Konsums

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Schleswig, Beschl. v. 28.01.2026 – 4 MB 30/25

Leitsatz des Gerichts:

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme harter Drogen (Crack, Kokain) eingeräumt hat.


In pp.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichterin – vom 5. August 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 2. Juni 2025 wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV und Ziffer 3.12.1 [gemeint sein dürfte 3.14.1] der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung fehle die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Nach diesen Vorschriften sei von mangelnder Eignung grundsätzlich bereits bei einer einmaligen Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) auszugehen; an diese normative Wertung seien die Behörden und Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorlägen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigten. Ausweislich der E- Mail der Amtsärztin vom 5. Mai 2025 an die Führerscheinstelle des Antragsgegners aufgrund eines Hausbesuches bei dem Antragsteller bestehe bei dem Antragsteller eine Drogensucht. Er konsumiere Crack und habe berichtet, in den letzten Tagen verstärkt Crack konsumiert zu haben. Das Gericht gehe nach summarischer Prüfung davon aus, dass der angefochtene Bescheid sich als rechtmäßig erweisen dürfte. Dies Ergebnis könne nach den Umständen des Einzelfalls aber nicht als offensichtlich bezeichnet werden. Insbesondere die Angaben der Amtsärztin seien sehr knapp gehalten. Hier könne eine weitere Aufklärung im Rahmen des Widerspruchverfahrens erfolgen. Bei der in diesem Fall vorzunehmenden weiteren Abwägung des Interesses des Antragstellers, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse, seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, sei dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit hier der Vorrang einzuräumen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2025 ist zulässig, aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

1. Der Antragsteller meint, dass bereits die vom Gericht ermittelten tatsächlichen Feststellungen fehlerhaft seien. Der Antragsteller habe stets bestritten, entsprechende Drogen konsumiert zu haben, wie dies in der E-Mail der Amtsärztin vom 5. Mai 2025 berichtet werde. Dies ergebe sich sowohl aus seiner eidesstattlichen Versicherung, als auch in den beigebrachten Äußerungen und werde durch den negativen Endbefund vom 24. Juni 2025 über ein Drogenscreening des Antragstellers untermauert. Das Präparat zum Drogenscreening sei am 19. Juni 2025, etwa einen Monat nach seiner von der Amtsärztin behaupteten Äußerung, entnommen worden. Das Nachweisfenster für eine entsprechende Analyse betrage jedoch mehrere Monate – die Nachweisbarkeit von entsprechenden Drogenrückständen lagerten sich in den Zellen ein – wobei von einem Wachstum von ca. einem Zentimeter pro Monat ausgegangen werden könne. Anhand des Drogenscreenings könne mithin bereits ausgeschlossen werden, dass ein entsprechendes Präparat vom Antragsteller genommen worden sei. Er sei auch nicht in einem Zustand der Einnahme angetroffen worden; weder seien in der Akte die typischen körperlichen Merkmale festgehalten, noch habe es überhaupt eine objektive Untersuchung für eine solche Einnahme gegeben.

Einziger Anhaltspunkt für den Umstand, dass der Antragsteller vermeintlich Crack konsumiert habe, sei eine Aussage der Amtsärztin, der Antragsteller habe von Entsprechendem berichtet. Die Amtsärztin habe keinerlei Untersuchungen gemacht und habe auch keinerlei körperliche Feststellungen getroffen, die auf einen entsprechenden Konsum hinwiesen. Wenn nun von zwei Zeugen – unabhängig voneinander – berichtet werde, dass eine entsprechende Äußerung nicht gefallen sei, dann verbleibe denklogisch – und hier verstoße die Würdigung des Gerichtes leider weiterhin gegen Denkgesetze – dass keinerlei Anhaltspunkt dafür verbliebe, dass der Antragsteller überhaupt Crack genommen habe. Natürlich ergebe sich aus der Aussage nicht, dass der Antragsteller kein Crack genommen habe. Allerdings verbleibe nach vollständiger und richtiger Würdigung der Aussagen der Zeugen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller überhaupt mit entsprechenden Substanzen in Kontakt gekommen sei. Eine wie auch immer geartete medizinische Untersuchung hierfür habe es nicht gegeben. Die behauptete Eigenäußerung sei umstritten und sie sei weder mit Substanz belegt, noch sei der Umstand, wann sie wem gegenüber wie gefallen sein soll, auch nur im Ansatz vom Gericht festgestellt oder gewürdigt worden.

Mit diesen Ausführungen stellt der Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihrem Ausgangspunkt nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sowohl seine eidesstattliche Versicherung als auch die Bestätigungen der Schwester und des Freundes, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe, Crack zu konsumieren, gewürdigt. Das Verwaltungsgericht ist trotz Berücksichtigung dieser Erklärungen zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller im Ergebnis nicht glaubhaft dargetan habe, dass die durch die Amtsärztin festgestellte Tatsache der Drogensucht und durch seine eigene Aussage verursachten Zweifel an seiner Eignung unberechtigt wären, weil er nie harte Drogen eingenommen habe. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere aus dem Ergebnis des Drogenscreenings ergibt sich nichts Gegenteiliges. Anders als vom Antragsteller insinuiert handelt es sich nicht um einen Test auf Grund einer Haarprobe, sondern um ein „Drogenscreening i.U.“. Die Abkürzung steht für eine Untersuchung im Urin. Im Urin lässt sich ein Drogenkonsum allerdings nur wenige Tage nach der Einnahme nachweisen (vgl. Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB/Schäfer/Möller, 48. EL August 2023, 15. C. Rn. 80, beck-online), so dass dieses Screening nichts über einen Konsum im Rahmen der Feststellungen der Amtsärztin Anfang Mai 2025 aussagt.

Es ist zwar zutreffend, dass bis auf die Aussage der Amtsärztin keine weiteren Untersuchungen oder sonstige Feststellungen getroffen worden sind. Allerdings gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die von der Amtsärztin wiedergegebenen Äußerungen allein ins Blaue hinein erfolgt bzw. von dieser erfunden worden sind. In einem solchen Falle ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. zum Einräumen gegenüber Polizeibeamten im Rahmen eines Polizeieinsatzes OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Februar 2022 - 5 MB 2/22 -, juris Rn. 9 f.), wofür hier nach summarischer Prüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.

2. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller moniert, dass das Gericht der Auffassung sei, eine Güterabwägung sei nicht vorzunehmen, da nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller nicht schutzwürdig sei. Er habe dargetan, dass er beruflich auf den Führerschein angewiesen sei, da er als Friedhofsgärtner eine Fahrerlaubnis benötige, um Pkws aber insbesondere auch Baumaschinen fahren zu dürfen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis – wenn auch vorläufig – stelle daher eine existenzvernichtende Maßnahme bezüglich des Berufes des Antragstellers dar. Das Aussetzungsinteresse der Antragsgegnerin sei indes gering. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sei allenfalls offen – der Antragsteller ist jedoch zu keinem Zeitpunkt im Straßenverkehr jemals auffällig geworden.

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, da die getroffene Folgenabwägung nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat das Überwiegen der öffentlichen Interessen damit begründet, dass wenn dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben würde und die Klage im Hauptsacheverfahren erfolglos bliebe, in der Zwischenzeit eine erhebliche Gefahr für gewichtige Rechtsgüter bestünde. Dem ist beizupflichten. Der Antragsteller würde in einem solchen Szenario nämlich mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen, obwohl ihm hierzu die erforderliche Eignung fehlte und zwar aufgrund des Konsums sogenannter harter Drogen (Crack). Dabei wäre nicht entscheidend, ob der Antragsteller in der Vergangenheit Fahrzeuge unter berauschenden Substanzen geführt hätte oder auch sonst nicht polizeilich aufgrund des Besitzes, Konsums oder sonstiger Umstände, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheinen lassen würden, bekannt geworden wäre. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Auch bei Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers überwiegt in einem solchen Fall das öffentliche Interesse, den Antragsteller als potenziell nicht geeigneten Fahrzeugführer vom Straßenverkehr wegen der Gefahren für Leben, Gesundheit und dem Eigentum insbesondere auch anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Der allgemeinen Handlungsfreiheit kommt gegenüber der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und damit dem Schutz der besonders wichtigen, auch verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter von Leib, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 14 GG), regelmäßig weniger Gewicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, juris Rn. 25; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2025 - 4 MB 6/24 -, juris Rn. 7). Mit Blick auf das bloße Mobilitätsinteresse des Antragstellers ist außerdem zu berücksichtigen, dass diesem nach Überzeugung des Senats ein hinreichendes Maß an Mobilität verbleibt. Denn der Antragsteller ist in einem Stadtgebiet mit entsprechendem ÖPNV-Angebot wohnhaft (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Januar 2025 - 4 MB 6/24 -, juris Rn. 16). Hinsichtlich der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG bleiben die Ausführungen des Antragstellers zu einer vermeintlich drohenden Existenzvernichtung bereits zu unsubstantiiert, um ein anderes Ergebnis zu bewirken. Im Übrigen wiegen auch drohende Einbußen im Zusammenhang mit seinem Beruf die genannten Gefahren nicht auf (vgl. zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Busfahrer OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Februar 2022 - 5 MB 2/22 -, juris Rn. 11).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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