Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Kennzeichen einer terroristischen Organisation, Bewertung einer Phrase, „From the River to the Sea …“, Meinungsfreiheit

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 20.01.2026 - 3 ORs 50/25 - 121 SRs 125/25

Leitsatz des Gerichts:


1. Kennzeichen i. S. des § 86a StGB ist ein charakteristisches Identifikationsobjekt in Form eines sicht- oder hörbaren, verkörperten oder nichtkörperlichen Symbols, das unbefangenen Personen aus sich heraus den Eindruck eines Erkennungszeichens einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art vermittelt.
2. Dass eine Parole älter ist als die terroristische Organisation, steht ihrer Zuordnung als Kennzeichen dann nicht entgegen, wenn sich die Organisation die bereits gebräuchliche Wortfolge in einer Weise zu eigen gemacht hat, dass sie zumindest auch als ihr Erkennungszeichen erscheint.
3. Die Meinungsfreiheit hat nach Art. 5 Abs. 2 GG „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“. Ein solches ist § 86a StGB, der als abstraktes Gefährdungsdelikt mit weitem Schutzzweck Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen generell aus dem öffentlichen Erscheinungsbild zu verbannen sucht.
4. Grundsätzlich muss den Urteilsgründen die Fachrichtung des hinzugezogenen Sachverständigen zu entnehmen sein. Bleiben die akademische Ausbildung und sogar das Aufgabengebiet, in dem der Sachverständige üblicherweise tätig ist, offen, so liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils.
5. Die Urteilsgründe müssen den Inhalt des Gutachtens in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben.


Kammergericht

3 ORs 50/25

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in der Sitzung vom 20. Januar 2026, an der teilgenommen haben:

pp.
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Juli 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, am 20. April 2024 ein Vergehen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Vereinigungen dadurch begangen zu haben, dass er bei einer Versammlung mit dem Motto „Keine Waffen für Israel – Protest gegen die deutsche Rüstungsindustrie – mitschuldig am Völkermord in Gaza“ folgende Parole der Terrororganisation Hamas skandiert habe: „From the River to the Sea – Palestine will be free!“ Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Parole sei kein Kennzeichen der Terrororganisation Hamas im Rechtssinne. Selbst wenn dies der Fall wäre, so wäre sie im konkreten Zusammenhang einer gegen die deutsche Politik gerichteten Demonstration und ohne sicheren Bezug zur Terrororganisation Hamas von der Meinungsfreiheit gedeckt und mithin nicht strafbar. Und selbst wenn die Äußerung strafbar wäre, so könne der Angeklagte nicht bestraft werden, weil er sich der Eigenschaft der Parole als Kennzeichen der Hamas nicht bewusst gewesen sei, also nicht vorsätzlich gehandelt habe.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision (§ 335 Abs. 1 StPO) zulässig und hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist in Bezug auf die Einschätzung, bei der Phrase „From the River to the Sea“ handele es sich um kein Kennzeichen der Hamas (nachf. I 1 und I 2), sowie auf die Bewertung, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, fehlerhaft (nachf. I 3). Schließlich ist auch die Bewertung des Amtsgerichts sachlich-rechtlich zu beanstanden, die verwendete Phrase unterfalle hier mangels situativ-konkretem Verwendungsbezug selbst dann nicht § 86a StGB, wenn sie als Kennzeichen der Terrororganisation Hamas einzustufen wäre (nachf. II).

I.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt. Dabei müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse nicht bloße Vermutungen sind (vgl. nur BGH NStZ 2023, 697). Hier ist die Beweiswürdigung unklar und lückenhaft.

1. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist hier insofern lückenhaft und unklar, als das Amtsgericht zur Überzeugung gelangt, bei der Phrase „From the River to the Sea“ handele es sich nicht um ein Kennzeichen der terroristischen Vereinigung Hamas.

a) Das Amtsgericht bezweifelt nicht, dass es sich bei der Hamas um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 86a Abs. 2 StGB handelt. Tatsächlich ist sie im Anhang (II. 9) der zur Tatzeit geltenden Durchführungsverordnung (EU) 2024/329 des Rates vom 16. Januar 2024 zur Durchführung des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1505 aufgeführt. Problematisiert wird in der Literatur, dass bei Einführung des § 86 Abs. 2 StGB am 1. Januar 2021 diese und alle nachfolgenden Verordnungen noch nicht bestanden und die frühere Verordnung außer Kraft getreten ist (vgl. Petersen, NSW 2025, 187). Der Senat hat jedoch keine durchgreifenden Bedenken: Es erschiene zumindest als sinnleerer Formalismus, bei einer – zumal wie hier – insoweit inhaltlich identischen Nachfolgeverordnung eine Anpassung der Blankettnorm zu fordern (so i. E. BGH NStZ-RR 2025, 242 [statische Verweisung]; a. A. Petersen, a.a.O.). Im Übrigen hat das BMIH am 2. November 2023 gegen die Hamas ein – bereits vor dem Tattag unanfechtbar gewordenes – Betätigungsverbot erlassen (vgl. BAnz. AT 29.08.2024 B1). Weil ein Betätigungsverbot ein vollwertiges Vereinsverbot darstellt (vgl. BGH NStZ 1996, 340; Köbler NStZ 1995, 531), sind Kennzeichen der Hamas unabhängig von der Wirksamkeit des § 86 Abs. 2 StGB seitdem von § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst, auf den § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenfalls verweist (vgl. auch Petersen, a.a.O).

b) Das Amtsgericht vertritt aber die Auffassung, dass es sich bei der vom Angeklagten skandierten Äußerung um keine Parole (§ 86a Abs. 2 StGB) dieser Terrororganisation handelt. Zum Beleg hierfür beruft es sich auf die „TB Wiss. Meer vom LKA 52 AE 2“. Diese habe in einem anderen Strafverfahren eine „politikwissenschaftliche Einordnung … erstattet“ (UA S. 4), die im hiesigen Verfahren im Selbstleseverfahren eingeführt worden sei. Die Sachverständige verorte, heißt es im Urteil, die historischen Ursprünge der Parole zeitlich vor der Staatsgründung Israels und ihre Urheber in der zionistischen Bewegung. Später sei die Parole in Fatah-Kreisen und noch später von der PLO und hiernach von Palästinensern, auch in der Diaspora, verwendet worden (UA S. 4). Von der Hamas sei die angeklagte Wortfolge erstmals in der „Charta vom 1. Mai 2017“ verwendet worden. Es gebe aber „keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung dieser Parole als Parole der Hamas für jetzt oder die Zukunft“. Die Parole werde auch von anderen Akteuren (Samidoun) verwendet, sogar von israelischen Politikern und von Kritikern der israelischen Regierungspolitik (UA S. 4).
Diese Darstellung ist sowohl in Bezug auf die Person und den fachspezifischen Hintergrund der Sachverständigen (aa) als auch – gemessen am Rechtsbegriff des „Kennzeichens“ (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB) – in Bezug auf den Inhalt ihrer Ausführungen (bb) nicht ausreichend.

aa) Es bleibt bereits unklar, aus welcher Fachrichtung sich eine mögliche Qualifikation der „TB Wiss. Meer“ als Sachverständige ableitet. Grundsätzlich muss den Urteilsgründen aber die Fachrichtung des hinzugezogenen Sachverständigen zu entnehmen sein (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 233; Senat VRS 116, 446 (2009); 135, 293 (2018); Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 3 Ws (B) 730/12 –; OLG Koblenz DAR 2006, 101). Die Abkürzung „TB Wiss.“ dürfte darauf hindeuten, dass es sich bei der vom Amtsgericht als Sachverständige behandelten Urheberin der verlesenen Urkunde um eine tarifbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin handelt. Weder wird aber deutlich, welche akademische Ausbildung und welchen wissenschaftlichen Hintergrund sie hat, noch wird das Aufgabengebiet klar, in dem sie üblicherweise wissenschaftlich mitarbeitet. Erst recht bleibt offen, welche Sachkunde sie zur Erstellung eines Gutachtens gerade über Sprache und Propaganda der Hamas qualifiziert. Im Gegensatz zu anderen vom Senat entschiedenen Fällen sind Qualifikation und Sachkunde der „TB Wiss. Meer“ auch nicht gerichtsbekannt.

bb) Auch die Darstellung des Gutachtens im angefochtenen Urteil verfehlt die sich hier aus § 267 Abs. 5 StPO ergebenden Anforderungen. So muss der Tatrichter – gleichgültig, ob er dem Sachverständigengutachten folgt oder nicht – dessen Ausführungen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH NStZ 1991, 596). Das Urteil teilt mit, das verlesene Gutachten liste auf, „welcher Quellen sie [die Sachverständige] sich bei der Einordnung bedient hat“, teilt aber nicht mit, um welche es sich dabei handelt. Der Senat kann sich auf dieser Grundlage – gerade auch vor dem Hintergrund unklarer Qualifikation – keine Überzeugung von einer umfassenden und sachkundigen Auseinandersetzung mit der Materie durch die „TB Wiss. Meer“ verschaffen.

c) Lediglich informatorisch und außerhalb der revisionsrechtlichen Befassung teilt der Senat in diesem Zusammenhang mit, dass der Artikel der Internetenzyklopädie Wikipedia zur Phrase „From the River to the Sea“ (abgerufen am 19. Januar 2026) ein Bild mit dieser Parole mit folgender Unterschrift zeigt: „Der englische Slogan 2006 auf einem Wahlplakat der Hamas in Ramallah“. Hierdurch wird die vom Amtsgericht von der Sachverständigen übernommene Tatsachenbehauptung, die Hamas habe den Slogan „erstmals“ in ihrer „Charta von 2017“ verwendet, erheblich in Frage gestellt. Fragwürdig erscheint in diesem Zusammenhang zudem bereits die Bezeichnung des Hamas-Grundsatzpapiers von 2017 als Charta. Die „Hamas-Charta“ stammt nach, soweit ersichtlich, allgemeinem Verständnis aus dem Jahr 1988.

2. Die Beweiswürdigung ist auch zu beanstanden, weil das Urteil nicht tatbestandsbezogen begründet, warum es sich bei der From-the-River-to-the-Sea-Phrase nicht um eine Parole und mithin um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB handelt. Namentlich fehlt es an jeder Begründung, warum sich aus dem verlesenen Gutachten ergibt, die Phrase sei kein Kennzeichen der Hamas.
a) Nur deskriptiv und ohne sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen, zeichnet das Amtsgericht im Wesentlichen drei Befunde des Gutachtens nach, denen es offenbar folgt. So habe die Sachverständige schriftlich niedergelegt, dass die untersuchte Phrase zionistischen Ursprungs sei, dass die Hamas sie erstmals in ihrer „Charta vom 1. Mai 2017“ verwendet habe und dass sie schließlich auch von anderen Akteuren („wie Samidoun oder letztlich auch israelischen Politikern …“) gebraucht werde. Warum diese Umstände – unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt – einer Bewertung als Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegenstehen, begründet das Amtsgericht nicht (hierzu sogl. c).

b) Da es dem Urteil auf der Ebene der Beweiswürdigung an einer tatbestandsbezogenen Auseinandersetzung mit den Befunden der Sachverständigen fehlt, ist auch zu besorgen, dass das Amtsgericht den Rechtsbegriff des „Kennzeichens“ (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verkannt hat.

Kennzeichen ist hiernach ein charakteristisches Identifikationsobjekt in Form eines sicht- oder hörbaren, verkörperten oder nichtkörperlichen Symbols, das unbefangenen Personen aus sich heraus den Eindruck eines Erkennungszeichens einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art vermittelt. Alleinstellungscharakter muss das Symbol nicht aufweisen. Wesentliches Merkmal ist die Hinweisfunktion auf die äußere Zusammengehörigkeit der Anhänger einer bestimmten politischen Auffassung (vgl. BGHSt 54, 61), wobei es genügt, dass die Vereinigung sich das Symbol durch einen Autorisierungsakt als Erkennungszeichen zu eigen macht. Erforderlich ist, dass ein gedanklich an das äußere Erscheinungsbild gekoppelter, jedoch über dessen eigentlichen Informationsgehalt hinausgehender Sinn vermittelt wird (vgl. Anstötz in Münchener Kommentar, StGB 5. Auflage, § 86a Rn. 5 m.w.N.). Der tatbestandlich vorausgesetzte Symbolcharakter kann auch durch die Häufigkeit sowie durch Art und Anlass des Gebrauchs entstehen (vgl. OLG Celle NJW 1991, 1497). Ohne Bedeutung ist, dass das Kennzeichen bereits zuvor bestanden hat und von der Organisation (nur) übernommen wurde (vgl. Stegbauer JR 2002, 182).

c) Mangels tatbestandsbezogener Argumentation kann der Senat nur vermuten, dass das Amtsgericht es als gegen die Bewertung als Kennzeichen sprechend angesehen hat, dass die Parole offenbar deutlich älter ist als die Hamas. Dies wäre aber, jedenfalls auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung z. B. zum Hakenkreuz (vgl. BGHSt 23, 267; NStZ 2015, 81; auch Stegbauer JR 2002, 182), kein Ausschlusskriterium. Eine Organisation kann sich eine bereits gebräuchliche Wortfolge auch derart zu eigen machen, dass sie zumindest auch als ihr Kennzeichen erscheint (vgl. BayObLG BeckRS 2022, 36844; Petersen a.a.O. ([S. 197]). Nichts anderes gilt für die Überlegung, die Parole werde auch in der Gegenwart nicht nur von der Hamas verwendet, sondern sogar von deren politischen Gegnern. Auch diese – nicht niederlegte, aber gegebenenfalls gemeinte – Argumentation könnte nicht verfangen. So entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass bei der Verwendung auf den Kontext abzustellen ist und eine Strafbarkeit ausnahmsweise entfällt, wenn die Verwendung dem Schutzzweck des § 86a StGB eindeutig nicht zuwiderläuft (vgl. BGH, Beschl. vom 20. August 2025 – 3 StR 484/24 – [juris]). Dies betrifft etwa den Gebrauch des Kennzeichens einer terroristischen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt. Eine solche läuft dem Schutzzweck des § 86a StGB nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst (vgl. auch BGHSt 51, 244).

Dass im historischen Zusammenhang Zionisten die Parole bereits vor der Staatsgründung Israels verwendet haben und gegebenenfalls rechtsgerichtete israelische Politiker sie in anderem – wenn auch gleichfalls militant-aggressivem – Zusammenhang noch heute verwenden, dürfte damit dem von § 86a StGB erforderten allgemeinen Organisationsbezug (vgl. BayObLG StV 2025, 243 [Volltext bei juris]) – zur Hamas – nicht durchgreifend entgegenstehen.

3. Die Beweiswürdigung ist auch insoweit als lückenhaft zu beanstanden, als das Amtsgericht ausgeführt hat, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen gewesen, dass er nicht gewusst habe, dass es sich bei der Phrase „From the River to the Sea“ um eine Parole der Hamas handelte.

a) Es kann offenbleiben, ob diese Formulierung bereits besorgen lässt, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, es müsse Angaben des Angeklagten seinen Feststellungen zugrunde legen, sofern diese nicht widerlegt sind. Die Einlassung eines Angeklagten, für die es keine Beweise gibt, kann nicht ohne Weiteres zur Grundlage von Feststellungen gemacht werden. An die Bewertung einer entlastenden Einlassung eines Angeklagten sind vielmehr grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Der Tatrichter hat sich daher aufgrund der Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 15. Februar 2025 – 4 StR 327/24 – [juris] m.w.N.).

b) Jedenfalls versetzt die niedergelegte Würdigung der Beweise den Senat nicht in die Lage, die tatrichterliche Bewertung, dem Angeklagten sei nicht bewusst gewesen, eine Parole der Hamas zu skandieren, nachzuvollziehen. Insgesamt fehlt es dem Urteil, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, an Ausführungen zu Werdegang und Vorleben des Angeklagten sowie zu seiner Persönlichkeit. Entsprechende Feststellungen sind bei einem freisprechenden Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen erforderlich, wenn sie für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH NStZ 2000, 91; NStZ-RR 2015, 18). So liegt der Fall hier. Dass der Angeklagte, was ausreicht (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1999, 356), nicht einmal billigend in Kauf genommen hat, gerade eine Hamas-Parole zu skandieren, kann der Senat ohne zumindest grundlegende Informationen über sein Vorleben und insbesondere sein historisch-politisches Vorwissen und sein politisches Verständnis nicht nachvollziehen. Es versteht sich keineswegs von selbst, dass der Angeklagte, der sich zur Sache eingelassen hat, nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass er eine Parole gerade der Terrororganisation Hamas skandierte. Das Amtsgericht begründet auch nicht substanziell, warum es dem Angeklagten seine Unwissenheit geglaubt hat. Nachzuvollziehen wäre die Beweiswürdigung etwa, wenn im Urteil ausgeführt wäre, dass sich der Angeklagte mit dem Palästinakonflikt und seinen zentralen Akteuren sowie deren Verlautbarungen nicht vertieft befasst hat oder im Grunde politisch unkundig ist. All dies ist dem Urteil aber gerade nicht zu entnehmen; eher lassen die Teilnahme an einer Pro-Palästina-Demonstration und seine politischen Ausführungen in der Hauptverhandlung das Gegenteil vermuten.

II.

Schließlich überzeugt auch sachlich-rechtlich die Argumentation des Amtsgerichts nicht, der Angeklagte wäre aus tatsächlichen Gründen auch freizusprechen gewesen, wenn die Phrase „From the River to the Sea“ als Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB zu bewerten wäre, weil sich in diesem Fall die konkrete Verwendung nicht nachweisbar auf die Hamas bezogen hätte und mithin von der Meinungsfreiheit gedeckt wäre.

1. Ersichtlich bezieht sich das Amtsgericht hierbei auf die zur Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Gerichte bei mehrdeutigen Äußerungen, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausschließen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 1 BvQ 46/19 – [juris]) und bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten die für den Grundrechtsträger günstigste zugrunde legen müssen (vgl. BVerfG NJW-RR 2017, 1001).

2. Dies verkennt allerdings, dass die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“ findet. Ein solches ist § 86a StGB, der als abstraktes Gefährdungsdelikt mit weitem Schutzzweck Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen generell aus dem öffentlichen Erscheinungsbild der Bundesrepublik Deutschland zu verbannen sucht (vgl. BVerfG NJW 2006, 3052 [„Hitlergruß“]). § 86a StGB stellt sowohl abstrakt als auch in seiner konkreten Ausgestaltung eine zulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG, Art 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EMRK dar (vgl. BGH, Beschl. vom 20. August 2025 – 3 StR 484/24 – [juris]: „Alles für Deutschland“). Daher sind auch auf der Inhaltsebene unverfängliche Äußerungen, die ohne Weiteres erlaubt und als diskursive Beiträge sogar demokratietheoretisch erwünscht sein können, nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn es sich um Kennzeichen nach § 86a StGB handelt (a. A. offenbar LG Mannheim JZ 2024, 620 [Volltext bei juris] unter Bezugnahme auf VGH Kassel NJW 2024, 1831; Petersen, NSW 2025, 187; Enders, SächsVBl. 2025, 65; Schäfer, DÖV 2025, 600; Ambos, JZ 2025, 620 mit Replik Ladeur, JZ 2025, 932 und Duplik Ambos JZ 2025, 935).

3. An der Einordnung einer Parole, die einer terroristischen Organisation zuzuordnen ist, als Kennzeichen nach § 86a StGB ändert sich daher auch nichts, wenn sie im konkreten Fall mehrdeutig oder ohne konkret-situativen Organisationsbezug ist. Die Einbeziehung derartiger außerhalb der Parole liegender Umstände in die Entscheidung über die Frage der Kennzeicheneigenschaft hätte negative Folgen für Rechtssicherheit und Tatbestandsbestimmtheit. Solche Umstände sind erst bei der Beurteilung der Schutzzweckwidrigkeit (vgl. BGH Beschl. vom 20. August 2025 – 3 StR 484/24 – [juris]), der Sozialadäquanz (§ 86a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 4 StGB) und des Vorsatzes zu berücksichtigen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 8. November 2024 – 502 KLs 21/24 – [BeckRS 2024, 30717]). Dass die abgeurteilte Äußerung hier ausnahmsweise vom Schutzzweck der Norm nicht gedeckt sein könnte, weil sich der Angeklagte als Kritiker oder gar Gegner der Hamas verstünde und die Verwendung der Parole gerade Ausdruck dieser Haltung wäre, ist nicht festgestellt und dürfte auch tatsächlich fernliegen.

Die Verstöße gegen das sachliche Recht führen zur Aufhebung des freisprechenden Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".