Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 20.11.2025 – 3 ORs 48/25 – 121 SRs 96/25
Leitsatz des Gerichts:
1. Die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten zur Urteilsfindung im Fortsetzungstermin ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und als notwendige Verwerfungsvoraussetzung festzustellen.
2. Da das Verwerfungsurteil ungeachtet seines Charakters als reines Prozessurteil so begründet werden muss, dass der Angeklagte die für die Verwerfung maßgeblichen Erwägungen erkennen und das Revisionsgericht sie überprüfen kann, gehört zu einer ordnungsgemäßen Begründung des Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 4 S. 2 StPO mithin auch eine gegebenenfalls knappe, aber nachvollziehbare Erläuterung, dass und warum die persönliche Anwesenheit des Angeklagten trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich gewesen (und geblieben) ist.
3 ORs 48/25
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Betruges
hat das Kammergericht - 3. Strafsenat - am 20. November 2025 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 1. Juli 2025 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 11. Oktober 2023 wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zugleich hat es die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 75,00 Euro (Geschädigte Dr. B.) angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgemäß Berufung – zumindest mit dem Ziel einer Strafaussetzung zur Bewährung – eingelegt.
Zu der durch das Landgericht am 24. Juni 2025 anberaumten Berufungshauptverhandlung ist lediglich der Verteidiger, nicht aber der Angeklagte erschienen. In der Berufungshauptverhandlung hat der Verteidiger eine vom Angeklagten ihm nach seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger erteilte Vertretungsvollmacht vorgelegt und erklärt, davon Gebrauch machen zu wollen. Die Kammer hat nach Klärung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zur Sache verhandelt. Der Verteidiger hat für den Angeklagten erklärt, die Taten würden weiterhin eingeräumt, der Schaden sei im Wesentlichen wiedergutgemacht, lediglich die Geschädigte Dr. B. habe sich auf sein Schreiben nicht gemeldet. Der Angeklagte sei vor einiger Zeit nach Griechenland ausgereist, dort habe er im Telemarketing – Serviceleistungen im IT-Bereich – in einem Call-Center gearbeitet, diese Tätigkeit übe er aber nicht mehr aus. Was er zurzeit mache, entziehe sich seiner Kenntnis. Auch könne er nicht sagen, ob der Angeklagte noch in Griechenland sei. Die Kammer hat einen Fortsetzungstermin für den 1. Juli 2025 anberaumt, zu dem sie das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet hat, weil die Kammer sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen wollte. Der Verteidiger und über ihn der Angeklagte sind mündlich und mit Belehrung gemäß § 329 Abs. 4 Satz 3 StPO am Schluss der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2025 geladen worden. Zum Fortsetzungstermin am 1. Juli 2025 ist der Pflichtverteidiger, der Angeklagte indes nicht erschienen. Der Verteidiger hat keine Entschuldigungsgründe vorgetragen. Er hat jedoch beantragt, den Angeklagten vom persönlichen Erscheinen zu entbinden und den entsprechenden Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2025 aufzuheben, da – so der Antrag – es nahe liegend sei, dass das persönliche Erscheinen lediglich deshalb angeordnet worden sei, damit ein bestehender Haftbefehl gegen den Angeklagten in anderer Sache vollstreckt werden könne. Ansonsten sei die Anwesenheit von sechs Wachtmeistern im Saal bei Aufruf der Sache schwerlich zu erklären. Die Kammer hat diesen Antrag durch Beschluss abgelehnt und dazu ausgeführt, dass die Anordnung zum persönlichen Erscheinen nicht den Zweck der Durchsetzung eines verfahrensfremden Haftbefehls verfolge, sondern weiterhin geboten sei, da sich die Kammer für eine Rechtsfolgenentscheidung, insbesondere hinsichtlich einer Strafaussetzung zur Bewährung, einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen wolle. Das Landgericht hat sodann die Berufung mit Urteil vom 1. Juli 2025 nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen und zur Begründung ausgeführt:
„Der Angeklagte ist trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Fortsetzungstermin vor der Kammer nicht erschienen.
Die Anwesenheit des Angeklagten war auch trotz der Vertretung durch den Verteidiger erforderlich. Insbesondere, wenn es um die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung geht, ist ein persönlicher Eindruck von dem Angeklagten, den ein Verteidiger nicht vermitteln kann, erforderlich. Der Persönlichkeit des Angeklagten kommt hierbei maßgebliche Bedeutung zu. Entschuldigungsgründe für das Nichterscheinen sind nicht ersichtlich.“
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 8. Juli 2025 – eingegangen beim Landgericht am selben Tag –, Revision eingelegt, die er nach am 11. August 2025 erfolgter Zustellung des schriftlichen Urteils mit am 10. September 2025 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag mit der näher ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 4 StPO und der Sachrüge begründet hat. Er trägt dazu vor, die Voraussetzungen nach § 329 Abs. 4 StPO hätten nicht vorgelegen, da der Verteidiger aufgrund der ihm erteilten schriftlichen Vertretungsvollmacht legitimiert gewesen sei, den Angeklagten auch im Fortsetzungstermin am 1. Juli 2025 zu vertreten. Das persönliche Erscheinen sei vor diesem Hintergrund und angesichts der geständigen Einlassung und der bereits bekannten persönlichen Umstände des Angeklagten nicht erforderlich gewesen. Die Anordnung dessen habe in Wahrheit einem verfahrensfremden Zweck gedient, nämlich der Vollstreckung eines in anderer Sache bestehenden Haftbefehls. Das Vorgehen des Gerichts erweise sich als unverhältnismäßig sowie willkürlich und verletzte den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vortrags wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 9. September 2025 Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 9. September 2025 beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 1. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat der Angeklagte nicht mehr Stellung genommen.
II.
Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 345 Abs. 1 Satz 2, 344 Abs. 2 StPO) Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; das Landgericht hat die Berufung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen.
1. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 4 StPO, die in Verbindung mit den aufgrund der gleichzeitig erhobenen Sachrüge ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründen gerade noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt, ist unbegründet.
a) Nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO hat das Gericht die Berufung des Angeklagten zu verwerfen, wenn er, sofern seine Anwesenheit trotz Vertretung durch einen Verteidiger (weiterhin) erforderlich ist, zur Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung geladen wurde, aber zum Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint.
Wesentlich für die Bewertung, ob die Verwerfung der Berufung rechtsfehlerfrei erfolgte, ist demnach, ob die persönliche Anwesenheit des Angeklagten im Fortsetzungstermin weiterhin erforderlich war. Mit diesem Erfordernis wird der Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO innerhalb der Systematik der Verwerfungsvorschriften des § 329 StPO (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juli 2019 – 53 Ss 83/19 –; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 2 Rev 96/17 –, jeweils juris) nochmals unterstrichen. Eine Berufungsverwerfung trotz Anwesenheit eines Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erfolgt nur unter zusätzlichen Voraussetzungen und innerhalb wesentlich engerer Grenzen als nach § 329 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO. Denn mit dem der Neuregelung des § 329 StPO zugrunde liegenden Gesetz zur Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungshauptverhandlung vom 17. Juli 2015 soll in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 (– 30804/07 –, juris) das durch Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, gestärkt werden.
Dabei legt der Gesetzgeber die vorgenannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, dahingehend aus, dass die persönliche Anwesenheit des Angeklagten dann erforderlich sein kann, wenn das Gericht einen Abgleich der Person des Angeklagten mit einem Lichtbild vornehmen, ihn zur Identitätsklärung mit Zeugen konfrontieren müsse, wenn der Vortrag des Verteidigers erkennbar lückenhaft oder widersprüchlich ist oder der persönliche Eindruck vom Angeklagten für die Urteilsfindung von besonderer Bedeutung ist (vgl. BT-Drucks. 18/5254, S. 6). Letzteres gilt insbesondere für die Frage der Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BT-Drucks. 18/3562. S. 47 und S. 73).
Die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten zur Urteilsfindung im Fortsetzungstermin ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und als notwendige Verwerfungsvoraussetzung festzustellen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 1 OLG 161 Ss 83/19 –, juris).
Da das Verwerfungsurteil ungeachtet seines Charakters als reines Prozessurteil so begründet werden muss, dass der Angeklagte die für die Verwerfung maßgeblichen Erwägungen erkennen und das Revisionsgericht sie überprüfen kann (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. April 2021 – 1 OLG 351 Ss 16/21 –, juris), gehört zu einer ordnungsgemäßen Begründung des Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 4 S. 2 StPO mithin auch eine gegebenenfalls knappe, aber nachvollziehbare Erläuterung, dass und warum die persönliche Anwesenheit des Angeklagten trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich gewesen (und geblieben) ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Erforderlichkeit nicht ohne Weiteres aus den Umständen bzw. dem sonstigen Urteilsinhalt ergibt.
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung erwies sich als erforderlich.
Ziel der Berufung war zumindest eine Strafaussetzung zur Bewährung. Das Berufungsurteil teilt mit, dass der Verteidiger zwar die Taten für den Angeklagten eingeräumt habe, dieser vor einiger Zeit nach Griechenland ausgereist sei und dort im Telemarketing – Serviceleistungen im IT-Bereich – in einem Call-Center gearbeitet habe, diese Tätigkeit aber nicht mehr ausübe. Weitere Angaben wie zur gegenwärtigen Lebenssituation des Angeklagten insbesondere zu seinen wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen sowie seinem Aufenthaltsort konnte oder wollte der vertretungsberechtigte Verteidiger, der laut der Urteilsgründe mit dem Angeklagten im aktuellen E-Mail-Kontakt stand, nicht machen. Um die Prognosegesichtspunkte nach § 56 Abs. 1 S. 2 StGB verlässlich festzustellen, hat die Strafkammer bei dieser im Urteil dargelegten Sachlage rechtsfehlerfrei die Anwesenheit des Angeklagten trotz der Vertretung durch seinen Verteidiger für erforderlich gehalten und daher dessen persönliches Erscheinen zum Fortsetzungstermin angeordnet.
Ohne Entschuldigung ist der Angeklagte dem Fortsetzungstermin ferngeblieben.
2. Die Sachrüge führt bei einem Prozessurteil wie dem vorliegenden Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO nur zur Prüfung, ob Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 1967 - 5 StR 147/67 -, juris). Solche sind nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin
Anmerkung: