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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Strafzumessung, Gesamtstrafenbildung, Verschlechterungsverbots, Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung, Überprüfung in der Revision

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 17.11.2025 – 3 ORs 43/25121 SRs 117/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Auf der Grundlage des durch die Berufungskammer mitzuteilenden Vollstreckungsstandes ist im Falle einer einbeziehungsfähigen Geldstrafe insbesondere auch zu prüfen, ob diese als Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen sein wird oder ob bereits ein sog. „Anrechnungsüberhang“ vorliegt; in beiden Fällen wäre die Einbeziehung vorteilhaft für den Angeklagten, so dass das Verschlechterungsverbot nicht einschlägig wäre.
2. Für die revisionsrechtliche Überprüfung einer tatgerichtlichen Entscheidung über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung im Wege der Vollstreckungslösung ist zwar grundsätzlich eine Verfahrensrüge zu erheben. Die Sachrüge greift jedoch ein, wenn die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung den Urteilsgründen zu entnehmen sind.


3 ORs 43/25

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Diebstahls

hat das Kammergericht - 3. Strafsenat - am 17. November 2025 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 28. April 2025, soweit von der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen worden ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagte am 9. Januar 2025 wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Als Einzelstrafen hat es für die Tat zu 1. eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, für die Tat zu 2. eine solche von 50 Tagessätzen und für die Tat zu 3. eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Von der Einbeziehung der Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2024 hat das Amtsgericht gemäß § 53 Abs. 2 StGB abgesehen.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat die Angeklagte Berufung mit dem Ziel der Verurteilung zu einer in das Ermessen des Gerichtes gestellten Gesamtgeldstrafe, hilfsweise zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe eingelegt und diese mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 18. Februar 2025 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat die Berufung verworfen. Eigene Feststellungen zum Schuldspruch hat das Landgericht nicht getroffen, sondern insoweit ausgeführt, dass aufgrund der Beschränkung der Berufung der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen des angefochtenen Urteils, auf die es Bezug genommen hat, in Rechtskraft erwachsen seien.

Das Landgericht hat unter anderem festgestellt:

„Schließlich verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen die Angeklagte mit am 25. April 2024 rechtskräftigen Strafbefehl vom 4. April 2024 wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Die Angeklagte hatte am 25. Januar 2024 aus den Geschäftsräumen einer Filiale der Firma Aldi in der Landsberger Allee in Berlin zwei Schachteln Marlboro im Wert von 20,00 Euro entwendet. Vorliegend hat das Amtsgericht Tiergarten mit dem hier angefochtenen Urteil von einer Einbeziehung dieser Geldstrafe abgesehen.“

Feststellungen zum Vollstreckungsstand dieser Strafe hat das Landgericht nicht getroffen.

Das Landgericht hat die Berufung der Angeklagten verworfen und die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2024 dabei nicht einbezogen und zur Begründung ausgeführt, dass das Berufungsgericht wegen des Verbots der Verschlechterung gemäß § 331 Abs. 1 StPO daran gehindert sei, eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, weil in dem erstinstanzlichen Urteil von der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl abgesehen worden war.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die sie allein auf die Sachrüge stützt. Sie beanstandet im Wesentlichen, dass die Feststellungen auch eingedenk der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch lückenhaft und die Strafzumessung widersprüchlich seien. Zudem wiesen die Ausführungen des Landgerichts zur rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Rechtsfehler auf. Hinsichtlich der Einzelheiten des Revisionsvorbringens wird auf die Schriftsätze des Verteidigers vom 3. Mai 2025 und 23. September 2025 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Antragsschrift vom 3. September 2025 beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision der Angeklagten führt nach § 354 Abs. 1b StPO zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin I, soweit von der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen worden ist. Im Übrigen ist das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die allein erhobene Sachrüge deckt insoweit keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf.

1. Die Beschränkung der Berufung der Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Schuldspruch des Amtsgerichts und die ihn tragenden Feststellungen bindend geworden ist.

Im Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen – unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts – zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist (vgl. BGHSt 27, 70). Nach dem Rechtsmittelsystem der Strafprozessordnung hat der Angeklagte bei der Entscheidung, ob und inwieweit er ein gegen ihn ergangenes Urteil angreifen will, eine weitreichende Dispositionsbefugnis. Die aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGHSt 19, 46) dem jeweiligen Rechtsmittelberechtigten eingeräumte Verfügungsmacht verlangt es deshalb, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; 14, 30; Senat, Urteile vom 31. Juli 2024 – 3 ORs 30/24 – und 27. Februar 2024 – 3 ORs 81/23 –, Beschluss vom 3. März 2022 – (3) 161 Ss 212/22 (73/22) –; KG, Beschluss vom 26. August 2013 – (4) 161 Ss 129/13 (158/13) –; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 Ss 23/23 –, alle bei juris; OLG Celle BeckRS 2020, 34055; OLG Brandenburg BeckRS 2019, 16613; OLG Frankfurt BeckRS 2018, 54295; OLG Köln NStZ-RR 2017, 153). Die amtsgerichtlichen Feststellungen enthalten keine der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung entgegenstehenden Feststellungslücken; sie tragen den Schuldspruch.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

a) Die Festsetzung der Einzelstrafen ist nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es hat auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht hat jedoch einzugreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht bestimmte Strafzumessungsfaktoren oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. stellv. für die ständige Rspr.: BGH StraFo 2017, 242). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ nach § 337 Abs. 1 StPO vorliegen. Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Strafzumessung des Landgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand und es erweist sich – entgegen der Auffassung der Revision – nicht als Rechtsfehler, dass das Landgericht keine eigenen Feststellungen zum Wert der Beute und im Fall 3 zum Alter und der Gebrechlichkeit der Geschädigten getroffen hat. Denn die Berufungskammer hat diese Aspekte seiner Strafzumessung nicht strafschärfend zugrunde gelegt, sodass die Angeklagte insoweit nicht beschwert ist. Die strafschärfenden Umstände wie einschlägige Vorverurteilungen, mit den verfahrensgegenständlichen Taten vergleichbare Vorgehensweisen bei den früheren Tatausführungen, die hohe Rückfallgeschwindigkeit, Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten während laufender einschlägiger Bewährung hat die Strafkammer beweiswürdigend festgestellt und der Strafzumessung beanstandungsfrei zugrunde gelegt.

b) Auch die Bildung der Gesamtstrafe von einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten aus den Einzelstrafen von 90 Tagessätzen, 50 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe vom sechs Monaten deckt keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

c) Aber die Entscheidung des Landgerichts, von der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2024 gestützt auf das Verschlechterungsverbot nach § 331 Abs. 1 StPO abzusehen, kann keinen Bestand haben.

Zwar geht das Landgericht in der vorliegenden Verfahrenskonstellation im Ansatz zutreffend davon aus, dass das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist. Danach hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass der Angeklagten die durch das erste Urteil erlangten Vorteile belassen werden, selbst wenn sie gegen das sachliche Recht verstoßen (vgl. BGHSt 27, 176). Dies setzt aber voraus, dass der Angeklagten durch die Entscheidung des Amtsgerichts tatsächlich ein Vorteil entstanden ist.

Ein Vorteil ist der Angeklagten – entgegen der Ansicht der Strafkammer – nicht ohne Weiteres dadurch entstanden, dass das Amtsgericht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe abgesehen hat. Zwar mag eine Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe grundsätzlich als das schwerere Übel anzusehen sein und die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig zu einer Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor der Bildung der Gesamtstrafe führen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 1988 – 4 StR 516/87 – und vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 358/16 –, Senat, Beschlüsse vom 3. März 2023 – (3) 161 Ss 212/22 (73/22) – und vom 17. April 2020 – (3) 161 Ss 32/20 (17/20) –, jeweils juris). Aber dies gilt nicht ausnahmslos (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016, a.a.O.). Vielmehr erfordert das Verschlechterungsverbot stets eine „ganzheitliche Betrachtung", die sich einer schematischen Handhabung entzieht und eine Vorgabe für die über die Gesamtstrafe zu treffende Entscheidung ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017 – 2 BvR 2312/17 –, juris). Dieser vom Bundesverfassungsgericht geforderten „ganzheitlichen Betrachtung“ kann das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nur durch Mitteilung des konkreten Vollstreckungsstandes der nachträglich einzubeziehenden Geldstrafe zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung gerecht werden und der sich daran anschließend darzulegenden Prüfung, ob das Absehen von der Bildung einer Gesamtstrafe der Angeklagten tatsächlich einen nach § 331 Abs. 1 StPO schützenswerten Vorteil erbracht hat. Einer differenzierten und nachvollziehbaren Darlegung bedarf es in den Urteilsgründen aus den folgenden Erwägungen:

Hat die Vollstreckung der einzubeziehenden Geldstrafe noch nicht begonnen, wird das Absehen von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung für die Angeklagte in der Regel vorteilhaft sein, denn das größere Strafübel der zu verbüßenden Freiheitsstrafe ist in diesem Fall geringer. Etwas anderes kann gelten, wenn die Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung feststellt, dass der Angeklagte wirtschaftlich nicht (mehr) in der Lage ist, die Geldstrafe zu begleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 3. März 2023, a.a.O.) oder sie durch freie Arbeit abzuleisten. Die Geldstrafe wäre in einem solchen Fall als Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O).

Hat hingegen die Vollstreckung der einzubeziehenden Geldstrafe bereits begonnen oder ist sie sogar weit fortgeschritten, reduzieren diese Zahlungen im Falle einer Gesamtstrafenbildung die Vollstreckungsdauer der (Gesamt-)Freiheitsstrafe. Denn die Strafvollstreckungsbehörde hat gemäß § 51 Abs. 2 StGB die bisherigen Zahlungen auf die einzubeziehende Geldstrafe obligatorisch (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 – 4 StR 378/15 –, juris) und vollständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 5 StR 24/07 –, juris) anzurechnen. Daher kann es – je nach Vollstreckungsstand – zu einem erheblichen „Anrechnungsüberhang" kommen, so dass sich dadurch die konkret zu verbüßende Freiheitsstrafe der Angeklagten deutlich verkürzt. In einem solchen Fall hat die Angeklagte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen schützenswerten Vorteil durch das Amtsgericht erlangt und das Verschlechterungsverbot steht der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2023, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 29. November 2021 – 2 Ss 132/21 – , juris). Da das Landgericht hier keine konkreten Feststellungen zum Vollstreckungsstand der im Grundsatz gesamtstrafenfähigen Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2024 getroffen hat, ist dem Senat die Überprüfung verwehrt, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft, das Verschlechterungsverbot habe einer Einbeziehung der Geldstrafe entgegengestanden (UA S. 7).

3. Die Entscheidung zur Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei getroffen. Dabei hat der Tatrichter die Fragen, ob zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB) unter Berücksichtigung aller dafür bedeutsamen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 339). Bei dieser Prognose ist ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat [std. Rspr., vgl. KG, Urteil vom 3. Juli 2020 – (2) 161 Ss 30/20 (13/20) –]. Zur Begründung seiner Bewährungsentscheidung ist der Tatrichter weder nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO noch sachlich-rechtlich gehalten, sämtliche die Tat und die Person des Angeklagten prägenden Umstände abzuhandeln.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung der Strafkammer, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, nicht zu beanstanden. Ersichtlich hat die Kammer die wesentlichen Prognosegesichtspunkte im Blick gehabt und die aktuellen Lebensumstände der Angeklagten umfassend gewürdigt.

4. Auch das Unterlassen einer Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist nicht zu beanstanden.

a) Das Revisionsgericht hat den Einwand des fehlenden Strafabschlags vorliegend auf die hier erhobene Sachrüge zu prüfen. Für die revisionsrechtliche Überprüfung einer tatgerichtlichen Entscheidung über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung im Wege der Vollstreckungslösung ist zwar grundsätzlich eine Verfahrensrüge zu erheben. Die Sachrüge greift jedoch ein, wenn – wie vorliegend – die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung den Urteilsgründen zu entnehmen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19 –, juris).

b) Das Absehen von der Anordnung einer Kompensation erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Es war ausreichend, dass das Landgericht in den Urteilsgründen die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Staatsanwaltschaft Berlin über einen Zeitraum von etwa einem Jahr entgegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK festgestellt hat. Ein Strafabschlag im Wege der Vollstreckungslösung (vgl. dazu BGHSt 52, 124) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei für nicht geboten erachtet.

(1) Die festgestellte Dauer der Verzögerung ist nicht zu beanstanden. Aus den Urteilsgründen geht zwar zunächst hervor, dass die Akten auch erst nach acht Monaten (Ende November 2022) von der Polizei an die Staatsanwaltschaft Berlin weitergeleitet worden sind. Zutreffend hat das Landgericht jedoch insoweit berücksichtigt, dass die Verfahrensverzögerung nicht der Sphäre der Ermittlungsbehörden zuzuordnen ist, da die Polizei nicht nur gegen die Angeklagte, sondern gegen insgesamt drei Personen mit teilweise unklaren Wohnverhältnissen ermittelt hat. Ab dem Eingang der Akten beim Amtsgericht Tiergarten am 7. August 2024 und nachfolgend beim Landgericht Berlin am 13. Februar 2025 ist das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden.

(2) Die bloße Feststellung der Verfahrensverzögerung ist nicht zu beanstanden. Für eine Kompensationsentscheidung lassen sich allgemeine Kriterien nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane oder einer anderen staatlichen Stelle, sowie die Auswirkungen all dessen auf den jeweiligen Angeklagten. In leichten Fällen und in solchen – wie vorliegend – nur unbedeutender Belastung genügt als Kompensation deren ausdrückliche Feststellung in den Urteilsgründen (vgl. BGH StraFo 2008, 297). Zwar kann ein laufendes Bewährungsverfahren – so wie im Falle der Angeklagten – eine besondere Belastung darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 StR 384/20 –, juris), aber das Landgericht hat eine solche bei der Angeklagten nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat es eine solche auch nicht mit ihrem fehlenden Wohlverhalten begründet, sondern ihr erneutes einschlägiges Fehlverhalten am 25. Januar 2024 als Indiz für die fehlende erhebliche Belastung gewertet und damit zu Recht keine Kompensationsentscheidung getroffen. Darüber hinaus sind die Verfahrensdauer als solche und die damit verbundenen Belastungen der Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung (UA S. 5) eingeflossen, sodass es bei der Bewertung der angemessenen Kompensation nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieses Umstandes geht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020, a.a.O.).

III.

Der Senat hebt das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf. Da der dargestellte Rechtsfehler allein die Bildung der Gesamtstrafe betrifft, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden; eine neue Hauptverhandlung ist für die nun gebotene neue Entscheidung über eine Gesamtstrafe nicht erforderlich. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt damit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte das Nachverfahren nach § 460 StPO eine Gesamtstrafenlage mit der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2024 ergeben, so hat das Gericht über die Bildung und Bemessung einer Gesamtstrafe selbständig zu befinden, doch verbleibt es bei der Bestandskraft der in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen einschließlich strafrechtlichem Vorleben, weil diese Feststellungen Doppelrelevanz für die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. August 2011 – 2- 26/11 (REV) 1 Ss 58/11 –, juris).

Dafür, ob eine Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 StGB vorliegt, ist der Vollstreckungsstand aller gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (28. April 2025) maßgebend (vgl. BGH StV 2018, 489).
Sollte eine Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2024 gebildet werden, so ist ungeachtet der Revisionsverwerfung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entscheiden, weil dann für die Legalprognose auch die Umstände der einbezogenen weiteren Strafe zugrunde liegenden Tat zu berücksichtigen sind.

Sollte keine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfolgen, so hat es mit der durch die Strafkammer gebildeten Gesamtstrafe und der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung sein Bewenden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine ausdrückliche Entscheidung ist veranlasst, da mit diesem Beschluss das Erkenntnisverfahren abgeschlossen ist. Das Verfahren nach § 460 StPO ist Teil des Vollstreckungsverfahrens. Der geringe Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (vgl. BGH StraFo 2006, 380).


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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