Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 23.01.2026 - 3 ORbs 21/26
Leitsatz des Gerichts:
1. Hat die mit drei Berufsrichtern besetzte Kammer für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) die sofortige Beschwerde gegen eine im Bußgeldverfahren angeordnete Erzwingungshaft verworfen, so entscheidet der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit einem Richter (§ 80a Abs. 1 OWiG) über die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Betroffenen.
2. Die weitere Beschwerde ist im Falle der Erzwingungshaft unzulässig, weil es sich hierbei nicht um eine Verhaftung i. S. v. § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO handelt.
Kammergericht
3 ORbs 21/26
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Kammergericht - 3. Senat für Bußgeldsachen - am 23. Januar 2026 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 12. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen aufgrund eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids, der wegen einer geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit erlassen worden war, Erzwingungshaft verhängt. Die vom Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist durch die Beschwerdekammer des Landgerichts als unzulässig verworfen worden; sie war verfristet. Hiergegen wendet sich der Betroffene erneut mit einem „Widerspruch“. Diese Eingabe ist als weitere Beschwerde zu bewerten. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Über den Antrag entscheidet der Bußgeldsenat in der Besetzung mit einem Richter.
Die Frage, wie der über eine (unzulässige) weitere Beschwerde in Bußgeldsachen entscheidende Senat besetzt ist, herrscht in der Praxis Unklarheit. Obergerichtliche Rechtsprechung ist hierzu, soweit ersichtlich, nicht ergangen. Zu der uneinheitlichen Praxis mag beitragen, dass es nicht intuitiv erscheint, dass der regelhaft mit (nur) einem Richter besetzte Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts über ein Rechtsmittel entscheidet, das sich gegen die Entscheidung eines Kollegialgerichts, nämlich der mit drei Berufsrichtern besetzten Kammer für Bußgeldsachen, richtet.
Eine ausdrückliche Regelung findet sich nicht im Gerichtsverfassungsgesetz, dem bereits die Termini 'Kammer für Bußgeldsachen' und 'Senat für Bußgeldsachen' fremd sind. Gälten seine Grundsätze, hätte der Senat mit der für Strafsachen vorgesehenen Besetzung „von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden“ (§ 122 Abs. 1 GVG) zu entscheiden. Allerdings bestimmt § 46 Abs. 7 OWiG - ausschließlich im Sinne einer funktionalen Zuweisung und nicht zur Vermehrung von Spruchkörpern -, dass in Bußgeldverfahren neben Abteilungen für Bußgeldsachen beim Amtsgericht und Kammern für Bußgeldsachen beim Landgericht auch Senate für Bußgeldsachen beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof entscheiden. Die Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte bestimmt sich damit ausschließlich nach dem gegenüber den Vorschriften des GVG spezielleren § 80a OWiG. Nach dessen Abs. 1 sind die Bußgeldsenate mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da in § 80a OWiG für die hier gegebene Konstellation - Anfechtung einer Entscheidung der Kammer für Bußgeldsachen - nichts anderes bestimmt ist, verbleibt es auch insoweit bei der Regelbesetzung nach Abs. 1 und der Zuständigkeit des Einzelrichters.
2. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung des Landgerichts ist nämlich nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft. Eine der in § 310 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmen liegt nicht vor. Namentlich fällt die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG nicht unter den Begriff der Verhaftung (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 24. Juli 1999 – 3 Ws 327/99 – [juris]; OLG Hamm NStZ 1992, 443; VRS 111, 59 und zuletzt mit ausführlicher und überzeugender Begründung NJW-Spezial 2021, 345; OLG Schleswig SchlHA 2005, 262; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 310 Rn. 10, Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., § 310 Rn. 5).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin
Anmerkung: