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Entscheidungen

OWi

Auslagenerstattung, Bußgeldverfahren, Verfahrenshindernis, Gegenvorstellung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Sigmaringen, Beschl. v. 26.01.2026 - 8 OWi 234/25

Eigener Leitsatz:

Gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO hat zwar die Staatskasse im Regelfall auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen. Hiervon kann jedoch ausnahmsweise gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abgesehen werden, wenn eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Für die Beurteilung dieser Frage bedarf es keiner Schuldfeststellung, sondern es genügt das Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts oder einer großen Verurteilungswahrscheinlichkeit.


AG Sigmaringen

8 OWi 234/25

Amtsgericht Sigmaringen

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Rechtsanwalt

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Sigmaringen durch die Richterin am Amtsgericht am 26. Januar 2026 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 16.07.2025 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung war zulässig, da gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16.07.2025 kein Rechtsmittel gegeben ist und die Gegenvorstellung am 28.07.2025 und somit innerhalb von zwei Wochen erhoben wurde.

Die Gegenvorstellung war aber in der Sache nicht begründet. Auf die auch weiterhin zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 16.07.2025 wird Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft wurde gehört.

Ergänzend wird festgehalten:

Gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO hat zwar die Staatskasse im Regelfall auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen. Hiervon kann jedoch ausnahmsweise gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abgesehen werden, wenn eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Für die Beurteilung dieser Frage bedarf es keiner Schuldfeststellung, sondern es genügt das Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 246) oder einer großen Verurteilungswahrscheinlichkeit.

Diese hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung war im gegenständlichen Fall gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat bereits vor Erlass der Kostengrundentscheidung die Bußgeldakte in Kopie beigezogen und diese ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Hieraus geht hervor, dass die Verteidigung allein die fehlende Speicherung von Rohmessdaten gegen den Bußgeldbescheid vom 25.10.2022 eingewandt hat. Hingegen lassen sich anhand der Bußgeldakte die wesentlichen Feststellungen treffen, um bei dem verwendeten Messgerät LTI 20/20 TruSpeed von einem standardisierten Messverfahren auszugehen. Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten ändert hieran nichts. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht unlängst festgehalten: „Aus der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2021, 455) folgt nicht, dass der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung über den grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen hinaus wegen des Rechts auf ein faires Verfahren und der „Waffengleichheit" verlangen kann, dass die Behörden nur Geschwindigkeitsmessgeräte einsetzen dürfen, die sogenannte Rohmessdaten erheben, und dass diese Daten als potenzielle Beweismittel gespeichert werden." (BVerfG, Beschluss vom 20.6.2023 — 2 BvR 1167/20).

Eine Abänderung der Entscheidung aufgrund der Gegenvorstellung war daher nicht angezeigt.


Einsender: RA S. Kabus, Bad Saulgau

Anmerkung:


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