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Entscheidungen

OWi

Geschwindigkeitsüberschreitung, Bußgeldbescheid, Fahrlässigkeit, Beschränkung, Vorsatz, Urteil

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 30.01.2026 - 1 ORbs 9/26

Eigener Leitsatz:

1. Enthält der Bußgeldbescheid keine Angaben zur Schuldform, ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach obergerichtlicher Rechtsprechung grds. vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen.
2. Bei einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung hat das Gericht zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist. Aufgrund der Bindung des Tatrichters an die insoweit in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist es ihm verwehrt, eine Vorsatzform statt Fahrlässigkeit anzunehmen.


OLG Naumburg

BESCHLUSS

1 ORbs 9/26

In der Bußgeldsache
gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Naumburg am 30. Januar 2026 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amts-gerichtes Dessau-Roßlau vom 29. Oktober 2025 mit den tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 29. Oktober 2025 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 640,00 Euro und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache mit der Sachrüge Erfolg. Auf die gleichzeitig erhobene Rüge des formellen Rechts kommt es daher nicht mehr an.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Ihrer Zuschrift ausgeführt:

„Die Nachprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge offenbart jedoch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht auf vorsätzliche Begehungsweise erkannt, obwohl der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 28.10.2025 seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, mit welchem ihm eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegt wird, wirksam gemäß § 67 Abs. 2 OWiG auf die Rechtsfolgenentscheidung der Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 320,00 Euro und 1 Monat Fahrverbot) beschränkt hatte (Bl. 74 d. A., s. a. UA S. 2). Dem steht nicht entgegen, dass sich aus dem Bußgeldbescheid die verwirklichte Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nicht explizit ergibt, denn der Bußgeldkatalog geht bei Geschwindigkeitsübertretungen und den dafür vorgesehenen Sanktionen regelmäßig von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Umständen aus (§ 1 BKatV). Erkennbar hat die Verwaltungsbehörde vorliegend fahrlässiges Handeln des Betroffenen zu Grunde gelegt, weil sie für den Tatvorwurf die Regelsanktionen der Bußgeldkatalog-Verordnung angeordnet hat. Enthält der Bußgeldbescheid - wie hier - keine Angaben zur Schuldform, so ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach obergerichtlicher Rechtsprechung grds. vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen (Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 66 Rn. 14 m. w. N.).

Bei einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung hat das Gericht zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist. Aufgrund der Bindung des Tatrichters an die insoweit in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist es ihm verwehrt, eine Vorsatzform statt Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, weitere Feststellungen auch zum Tatvorwurf zu treffen, sofern diese für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind und den bereits rechtskräftig feststehenden Feststellungen des Bußgeldbescheides nicht widersprechen (OLG Naumburg, Beschluss – 1 Ss (B) 39/05 – vom 08.03.2005 m. w. N., NStZ-RR 2005, 243).

Weil das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, ist es im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. ...“

Dem schließt sich der Senat an. Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.


Einsender: RA T. Brunow, Berlin

Anmerkung:


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