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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Aktenversendungspauschale, Ausdruck einer elektronischen Akte

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Baden-Baden, Beschl. v. 08.01.2025 - 24 OWi 1/25

Leitsatz:

Die Aktenübersendungspauschale für die Akteneinsicht kann gem. § 107 Abs. 5, 110b 110c OWiG, 32f StPO auch durch Versendung eines Ausdrucks im Fall einer elektronischen Aktenführung verlangt werden. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Akte zulässigerweise in elektronischer Form geführt wird.


24 OWi 1/25

Amtsgericht Baden-Baden

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen OWi StVO

hat das Amtsgericht Baden-Baden durch die am 8. Januar 2025 beschlossen:

1. Die Auslagenfestsetzung der des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.12.2024 wird auf Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 23.12.2024 aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Auslagen des Antragsstellers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Gegen den Betroffenen wird bei der Zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums ein Verfahren wegen Nichteinhalten des erforderlichen Abstands gern. § 4 StVO geführt. Mit Schreiben vom 10.10.2024 hat der Verteidiger beantragt, ihm die amtliche Ermittlungsakte zum Zwecke der Einsichtnahme zukommen zu lassen. Die Akte wurde als Ausdruck der elektronischen Akte als Papierakte zum Verbleib mit Verfügung vom 06.12.2024 übersendet, die DVD mit VKS-Vorlagensatz wurde für drei Tage zur Einsicht übersendet. Mit weiterem Schreiben vom 06.12.2024 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe hierfür eine Auslagenpauschale i. H. v. 12,00 EUR erhoben. Mit Schreiben vom 23.12.2024 beantragte der Verteidiger der Betroffenen gerichtliche Entscheidung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe half dem nicht ab und legte die Akte zur Entscheidung dem Amtsgericht Baden-Baden vor.

II.

Dem Antrag war stattzugeben.

Die Aktenübersendungspauschale für die Akteneinsicht kann gem. § 107 Abs. 5, 110b 110c OWiG, 32f StPO auch durch Versendung eines Ausdrucks im Fall einer elektronischen Aktenführung verlangt werden. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Akte zulässigerweise in elektronischer Form geführt wird. Nachdem das Land noch keine Verordnung i. S. d. § 110a OWiG erlassen hat, erfolgt die elektronische Aktenführung derzeit nicht rechtmäßig. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich der im Original übersendeten DVD mit dem VKS-Datensatz, da nur die Übersendung der vollständigen und den §§ 110 a ff. entsprechenden vollständigen elektronischen Akten die Pauschale entstehen lässt. Die Aktenübersendung in rechtmäßiger Form war hier nicht vollständig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.

Die Entscheidung ist gern. § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG nicht anfechtbar.


Einsender: RA A. Gratz, Bous

Anmerkung:


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