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Entscheidungen

OWi

Entbindungsantrag, Bescheidung, Verwerfung des Einspruchs

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.01.2026 - 4 ORbs 222/25

Eigener Leitsatz:

Das Amtsgericht ist verpflichtet, über einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag des Betroffenen zu entscheiden. Durch die gleichwohl erfolgte Verwerfung des Einspruchs wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden.


4 ORbs 222/25

OLG Frankfurt am Main

Beschluss

In der Bußgeldsache

gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit,

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 4. Senat für Bußgeldsachen – durch die Einzelrichterin am 12. Januar 2026 beschlossen:

1. Auf Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 10. Juli 2025 zugelassen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 10. Juli 2025 aufgehoben.
3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerden und die dem Betroffenen insoweit entstehenden notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht Idstein zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verwarf mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 21. Januar 2025, mit dem gegen den Betroffenen als Führer eines LKW wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h eine Geldbuße in Höhe von 210,00 € verhängt worden war.

Gegen das Urteil, auf das verwiesen wird (Bl. 70 f. d.A.), wendet sich der Betroffene mit seinen Anträgen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie Aufhebung des Urteils und Freispruch, hilfsweise Einstellung des Verfahrens und höchst hilfsweise Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es über den Antrag auf Entbindung von der Pflicht des persönlichen Erscheinens vom 6. Juni 2025 nicht entschieden habe und, obwohl die Voraussetzungen der Entbindung vorgelegen hätten, den Einspruch wegen der Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2025 (Bl. 110 ff. d.A.) den Anträgen des Betroffenen weitgehend angeschlossen und die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

II.

Der von dem Betroffenen angebrachte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach §§ 80 Abs. 1, 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthaft sowie form- und fristgerecht angebracht. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen und hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Das Rechtsmittel, mit dem die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und letztlich die Verfahrensrüge erhoben wird, die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG hätten nicht vorgelegen, ist entsprechend § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführt. Es ist möglich, allein aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung zu überprüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. In dem Antrag vom 11. August 2025 sind sowohl die Terminverfügung des Amtsgerichts vom 30. April 2025, der Wortlaut des Entbindungsantrages in dem Schriftsatz vom 6. Juni 2025 sowie der Eingang dieses Schriftsatzes einschließlich einer am 3. Februar 2025 unterzeichneten, vollumfänglichen Verteidigungs- und Vertretungsvollmacht bei dem Amtsgericht, die Untervollmacht des Terminvertreters sowie das Protokoll der Hauptverhandlung und das Urteil vom 10. Juli 2025 vorgelegt. Ausnahmsweise bedarf es zur Zulässigkeit der Rüge nicht der Darlegung, was der Betroffene zur Sache vorgetragen hätte, wenn der nach § 73 Abs. 2 OWiG rechtzeitig gestellte Entbindungsantrag übergangen wurde (Bauer in Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 80 Rn. 16c mwN). So liegt es hier, denn das Amtsgericht hat den Antrag auf Entbindung übergangen, weil es ohne weitere Erörterung und in der Sache unzutreffend festgestellt hat, dass ein Entbindungsantrag nicht gestellt worden sei.

Die Verfahrensrüge ist begründet, weil das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre, über den rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag zu entscheiden. Durch die gleichwohl erfolgte Verwerfung des Einspruchs ist der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden. Denn nach § 73 Abs. 2 OWiG ist die Entscheidung über einen Antrag auf Entbindung von der Erscheinungspflicht nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Entspricht das Gericht dem Antrag nicht und verwirft es den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, verletzt es damit den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, weil statt der erstrebten Sachentscheidung eine reine Prozessentscheidung ergeht, in der das (ggf. nur schriftliche) Vorbringen des Betroffenen gerichtlich nicht gewürdigt wird (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Juni 2021 – 2 Ss-OWi 440/21; Bauer, in Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 80 Rn. 16b mwN). Hiervon ausgehend, ist die lediglich formularmäßige Begründung des Urteils, der Betroffene sei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, nicht frei von Rechtsfehlern, weil der rechtzeitig vor der Hauptverhandlung übermittelte Entbindungsantrag im Urteil nicht gewürdigt worden ist. Das Amtsgericht hat sich damit im Urteil auch nicht auseinandergesetzt und ist ausweislich des Protokolls davon ausgegangen, dass ein Entbindungsantrag nicht gestellt worden sei. Dies lässt darauf schließen, dass das Amtsgericht das Vorbringen des Betroffenen überhaupt nicht berücksichtigt hat, obwohl es hätte berücksichtigt werden können und müssen. Es liegt auch keine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor.

Aufgrund der aufgezeigten Mängel bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts kam nicht in Betracht, weil bereits keine tatsächlichen Feststellungen getroffen wurden und auch kein von Amts wegen zu prüfendes Verfolgungshindernis vorliegt. Das Urteil ist daher auf die Rechtsbeschwerde hin mitsamt den Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Bad Idstein zurückzuverweisen, § 79 Abs. 6 OWiG. Anlass zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht nicht.


Einsender: RA K. Spangenberg, Cloppenburg

Anmerkung:


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