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Entscheidungen

OWi

Fahrverbot, langer Zeitablauf, Zwei-Jahres-Frist, sonstige Umstände

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2026 - IV-2 ORbs 146/25

Eigener Leitsatz:

Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren herangezogen, nach dem das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verliert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall aber auch nach einer Gesamtschau als maßgeblichen Umstände auch nach einer kürzeren Frist erfolgen.


Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss

IV-2 ORbs 146/25

In der Bußgeldsache
gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter (§ 80a Abs. 1 OWiG) am 9. Januar 2026 auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg gegen das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 17. Dezember 2024 nach § 79 Abs. 5 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch des Urteils dahin berichtigt, dass der Betroffene nach dem Bußgeldbescheid des Kreises Wesel vom 5. Juni 2023, Az.: 01065742060, der tateinheitlichen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Nicht-beachtung eines bestehenden Verkehrsverbots schuldig ist.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.

Gründe:

Gegen den Betroffenen wurden mit Bußgeldbescheid des Kreises Wesel vom 5. Juni 2023 wegen tateinheitlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften in zwei Fällen am 13. März 2023 in Tateinheit mit Nichtbeachtung eines bestehenden Verkehrsverbots mit einem Kraftfahrzeug ein Bußgeld von 445,00 Euro und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats unter Gewährung der Vier-Monats-Frist aus § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Das Amtsgericht Wesel hat den Betroffenen am 14. Mai 2024 auf seinen auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkten Einspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 445,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat unter Gewährung der Vier-Monats-Frist aus § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 27. August 2024 das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Wesel zurückverwiesen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2024 hat das Amtsgericht Wesel den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 420,00 Euro verurteilt und ihm Ratenzahlung gewährt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg, der die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf beigetreten ist. Das innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Nichtanordnung eines Fahrverbots beschränkte Rechtsmittel, mit dem die Staatsanwaltschaft allein die Nichtanordnung des Fahr-verbots rügt, hat keinen Erfolg.

II.

Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2024 folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Das Verkehrszentralregister weist zulasten des Betroffenen keine
Voreintragungen auf.

Der Betroffene ist schwer behindert und auf sein Fahrzeug angewiesen. Er muss regelmäßig verschiedene Ärzte aufsuchen, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der eher ländlich geprägten Adresse des Betroffenen kaum zu erreichen sind. So muss er regelmäßig alleine in Bocholt drei Ärzte aufsuchen (Internist Dr. Siegmund Markt 9, Urologe Dr. Hahn, Loher Weg 197 b und Hals- Nasen- Ohrenarzt Dr. Koppmann, Osterstraße 1). Weitere Ärzte) befinden sich in Ahaus (Augenklinik Dr. Schmicker) sowie in Krefeld (Alexianer Klinik GmbH). Dem Betroffenen stehen keine Bekannte oder Freunde für Dienste zur Verfügung. Die Kinder des Betroffenen sind selbst berufstätig und können entsprechende Fahrten nicht übernehmen.

Der Betroffene bezieht lediglich eine Rente von 476 € monatlich. Er hat keinerlei Vermögen oder Rücklagen. Seit 2020 ist der Betreuer insolvent. Er bezieht keine staatlichen Leistungen. Ohne die Unterstützung seiner beiden Kinder, die für Kost und Logis aufkommen, könnte der Betroffene seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten.

Der Betroffene befuhr mit einem Pkw der Firma BMW und dem Kennzeichen ppp. am 13.3.2023 gegen 17:03 Uhr in Hamminkeln die Straße Isselaue im Bereich zwischen der Antoniusstraße und der Bushaltestelle. In dem gesamten Bereich ist das Befahren mit Kraftfahrzeugen verboten (VZ 251), wobei das Zusatzschild „Anlieger frei" dort angebracht ist. Der Betroffene befuhr die Straße aus Fahrlässigkeit, ohne Anlieger zu sein. Aus Fahrlässigkeit fuhr er dabei zunächst außerorts in einem Bereich in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug mindestens mit 94 km/h. Dann fuhr er in einem ebenfalls außerorts gelegenen Bereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h betrug mindestens 102 km/h.

III.

Der Betroffene hat dieses im Bußgeldbescheid beschriebene Verhalten zugestanden, indem er durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 7.5.2024 den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränken ließ. Der Betroffene hat sich daher eines Geschwindigkeitsverstoßes in Tateinheit mit unzulässigem Befahren trotz eines bestehenden Verkehrsverbots schuldig gemacht.

Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass dies nur fahrlässig begangen wurden, zumal konkrete Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Vorgehen nicht vorlagen.

IV.

Der Betroffene hat sich einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41,49 StVO, 24, 25 StVG schuldig gemacht. Das Gesetz sieht hierfür eine Geldbuße von bis zu 1000€ vor.

Der Bußgeldkatalog sieht unter Z. 11.3.7 (außerorts) für den Geschwindigkeitsverstoß des Fahrens von mindestens 94 km/h in einem außerorts gelegenen Bereich, in dem eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zulässig ist, die Verhängung einer Regelgeldbuße von 320 vor und eines Fahrverbots von 1 Monat vor. Das Gericht hielt im konkreten Fall die Verhängung einer erhöhten Geldbuße für erforderlich, da der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß über einen längeren Bereich hinweg begangen hat, indem er auch nach Heraussetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h das Verkehrszeichen nicht zum Anlass genommen hat, seine Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren, sondern diese sogar noch auf 102 km/h erhöht hat. Dabei geht das Gericht zu Gunsten des Betroffenen indes nicht von einer tatmehrheitlichen Begehung aus, da der Betroffene auch dieses zweite Verkehrszeichen übersehen haben mag und insoweit keinen neuen Tatentschluss gefasst haben könnte. Erschwerend kommt aber hinzu, dass der Betroffene neben dem Geschwindigkeitsverstoß tateinheitlich noch einen weiteren Verstoß begangen hat in Form des fahrlässigen unzulässigen Befahrens dieser Straße trotz eines bestehenden Verkehrsverbots. In Hinblick auf diese beiden Besonderheiten hielt das Gericht die Verhängung eines Bußgeldes von € 420,00 für erforderlich aber auch ausreichend.

Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Bußgeldkatalog für einen derartigen Verstoß die Verhängung einer Geldbuße von 320,00 sowie eines Fahrverbotes von einem Monat als Regel vorsieht.

Das Gericht geht im Hinblick auf die schlechte gesundheitliche Situation des Betroffenen und die schlechte Verkehrsanbindung davon aus, dass hier von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen ist. Der Betroffene ist schwer behindert und auf sein Fahrzeug angewiesen. Er muss regelmäßig verschiedene Ärzte aufsuchen, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der eher ländlich geprägten Adresse des Betroffenen kaum zu erreichen sind. So muss er regelmäßig alleine in Bocholt drei Ärzte aufsuchen (411118»ffl1118k

Weitere Ärzte befinden sich in Ahaus sowie in Krefeld.

Dem Betroffenen stehen keine Bekannte oder Freunde für Dienste zur Verfügung. Die Kinder des Betroffenen sind selbst berufstätig und können entsprechende Fahrten nicht übernehmen. Dabei hat das Gericht auch noch berücksichtigt, dass die Tat inzwischen 21 Monate zurückgelegt und das Verfahren und seine nicht unerhebliche Dauer bereits im ausreichenden Maße erzieherisch auf den Betroffenen eingewirkt haben.

Im Hinblick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Betroffenen hat das Gericht trotz Absehens des Regelfahrverbots eine nur moderate Erhöhung der Regelgeldbuße auf 420 € für erforderlich aber auch ausreichend erachtet. Der Betroffene bezieht lediglich eine Rente von 476 monatlich. Er hat keinerlei Vermögen oder Rücklagen. Seit 2020 ist der Betreuer insolvent. Er bezieht keine staatlichen Leistungen. Ohne die Unterstützung seiner beiden Kinder, die für Kost und Logis aufkommen, könnte der Betroffene seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Das Gericht hielt dabei die Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung von 70 für angemessen."

Es kann dahinstehen, ob im Urteil ein Absehen von dem nach Bußgeldkatalog indizierten Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 StVG, § 4 BKatV auf der Grundlage der dort festgestellten persönlichen Verhältnisse des Betroffenen rechtsfehlerfrei begründet ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage, § 25 StVG Rz. 26 m. w. N.). An die vom Tatrichter getroffene Entscheidung über das Absehen von einem Regelfahrverbot ist das Beschwerdegericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren gebunden (OLG Hamm NZV 2001, 436). Auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene und teilweise mit urteilsfremdem Vorbringen begründete Sachrüge hat der Senat die angefochtene Entscheidung allein auf der Grundlage der Urteils-urkunde zu prüfen. Die Berücksichtigung des Akteninhalts ist dem Senat verwehrt. Eine Beweiswürdigung zu den die Gesundheit betreffenden konkreten Feststellungen zur Person des Betroffenen, auf denen die angefochtene Rechtsfolgenentscheidung basiert, enthält das Urteil nicht. Auf dieser Grundlage kann der Senat die Fehlerfreiheit des Urteils nicht prüfen. Allerdings ergeben sich bereits aus dem Alter des Betroffenen von 76 Jahren und elf Monaten zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung deutliche Hinweise auf nicht unerhebliche Einschränkungen der durchschnittlichen Mobilität eines Erwachsenen und auf überdurchschnittlich häufige Arztbesuche, die die Wertung des Urteils, der in einer Kleinstadt lebende Betroffene werde durch ein Fahrverbot überdurchschnittlich hart getroffen, stützen.

Im Hinblick auf den vom Amtsgericht ergänzend herangezogenen Umstand des Ab-laufs von 21 Monaten zwischen der Zuwiderhandlung und der letzten tatrichterlichen Entscheidung erweist sich die Nichtanordnung des Fahrverbots hier im Ergebnis als nicht rechtsfehlerhaft.

Das Fahrverbot kann seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verloren haben, wenn die zu ahndende Tat lange Zeit zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat (vgl. OLG Celle BeckRS 2005,1245; BayObLG NStZ-RR 2004, 57; OLG Karlsruhe NZV 2012, 95; OLG Düsseldorf NZV 2001, 435).

Die Zuwiderhandlung lag zum Urteilszeitpunkt 21 Monate und damit längere Zeit zurück. Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren herangezogen, nach dem das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verliert (vgl. Hentschel/König/Dauer, a. a. 0. Rz. 23a m. w. N.). In der Rechtsprechung ist aber auch anerkannt, dass ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots im Einzelfall nach einer kürzeren Frist erfolgen kann (vgl. BGH BeckRS 2001, 9073: 21 Monate bei einem Fahrverbot nach § 44 StGB; OLG Zweibrücken BeckRS 2011, 29390 nach 21 Monaten; OLG Karlsruhe BeckRS 2007, 11813 nach 23 Monaten; OLG Zweibrücken NZV 2014, 479 nach 20 Monaten), so dass das Amtsgericht rechtlich nicht gehindert war, diesen Zeitraum in einer Gesamtschau wie geschehen zu berücksichtigen.

Der Betroffene hat sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten. Nach dem Urteil hat er im Fahreignungsregister keine Voreintragungen.

Der lange Zeitablauf zwischen der Zuwiderhandlung und der neuen Entscheidung liegt nach dem angefochtenen Urteil nicht im Einflussbereich des Betroffenen. Vielmehr beruht die lange Verfahrensdauer im Wesentlichen darauf, dass die Rechts-beschwerde des Betroffenen gegen das Urteil vom 14. Mai 2024 erfolgreich war. Zudem hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen, dass die am 23. Januar 2025 von der Staatsanwaltschaft Duisburg begründete Rechtsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil vom 17. Dezember 2024 dem Senat — außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen — erst am 18. November 2025 zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Inzwischen liegt die Zuwiderhandlung zwei Jahre und neun Monate zurück, so dass die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr in Betracht kommen wird (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 13. Juli 2015, IV-1 RBs 200/14 ; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2002, 3 Ss OWi 341/02 ). Bei einer Aufhebung und Zurückverweisung könnte zudem eine neue Entscheidung bei realistischer Betrachtung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der Zuwiderhandlung ergehen.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils war hingegen zu berichtigen, weil er ohne rechtliche Grundlage von dem Schuldspruch des Bußgeldbescheids, der nach wirksamer Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch rechtskräftig geworden ist, abweicht (vgl. BayObLG Beschluss vom 24. Februar 2000, 1 Ob0Wi 45/00; BayObLG BeckRS 2023, 4686) und im Übrigen die eigenen Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil nicht abdeckt. Den entsprechenden Hinweis im Senatsbeschluss vom 27. August 2024 hat das Amtsgericht ignoriert.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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