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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Straßenverkehrsgefährdung, Urteilsgründe, alltäglicher Unfall, Parkrempler

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 02.12.2025 - E 1 ORs 27 SRs 636/25

Eigener Leitsatz:

Bei alltäglichen Unfällen wie einem „Parkrempler“, bestehen bei einer Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung erhöhte Feststellungsanforderungen hinsichtlich der Kausalität zwischen Fahruntüchtigkeit und konkreter Gefahr.


E 1 ORs 27 SRs 636/25

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Straßenverkehrsgefährdung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 02.12.2025 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 07. Juli 2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bautzen zurückverwiesen.

Gründe:

Mit Urteil vom 07. Juli 2025 sprach das Amtsgericht Bautzen den Angeklagten der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig, verurteilte ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und ordnete
für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs an.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten (Sprung-) Revision, die er mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 07. Juli 2025 durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge (zumindest vorläufig) Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs hat keinen Bestand, weil die Feststellungen zur objektiven Tatseite unzureichend sind. Denn das Amtsgericht hat keine Feststellungen zu der im Tatbestand des § § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB geforderten Kausalität zwischen der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und der konkreten Ge-fahr ("dadurch") getroffen. Derer hätte es jedoch bereits mit Blick auf die Alltäglichkeit des Unfallgeschehens - eines „Parkremplers" - bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019, Az.: 4 StR 560/19 - juris; Fischer, 72. Aufl., StGB, § 315 c Rz.16 m.w.N.). Der Kausalzusammenhang zwischen der Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefahr liegt auch nicht aufgrund der im Übrigen festgestellten Umstände des Unfallgeschehens, wonach der Angeklagte „mit aufheulendem Motor im Rückwärtsgang" ausparkte, und dem Schadensbild, wonach „vorne rechts Lackkratzer entstanden, die Motorhaube angehoben wurde und sich das Spaltmaß um den rechten Frontscheinwerfer erhöhte", auf der Hand. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Dresden in der Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf eine Verschiebung der Achse hinweist, ist der Eintritt einer solchen gerade nicht festgestellt, sondern es wird in den Urteilsgründen lediglich mitgeteilt, dass eine Neuvermessung der Vorderachse erforderlich sei, da deren Verschiebung „vermutet werde".

Der aufgezeigte Rechtsfehler im Schuldspruch führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Ur-teils einschließlich der getroffenen Feststellungen insgesamt sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.

Für die erneut durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Im Hinblick auf den nach § 315 c Abs.1 Nr. la StGB erforderlichen Kausalzusammenhang werden nähere Feststellungen zum Unfallhergang, insbesondere der Fahrweise des Ange-klagten während des Ausparkvorgangs und den räumlichen Verhältnissen, wie beispielsweise den Abständen der Fahrzeuge zueinander, zu treffen sein.

§ 315 c StGB erfordert zum sogenannten Gefährdungsschaden zwei Prüfschritte, zu denen im Strafurteil in aller Regel Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann, wobei die Wertgrenze bei 750,00 € liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2019, Az.: 4 StR 86/19 - juris; KG, Beschluss vom 12. April 2024, Az.: 3 ORs 31/24 - juris). Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. BGH, a.a.O.). Für den Verkehrswert kann vorliegend jedoch, nachdem die Geschädigte das Fahrzeug nur wenige Monate vor der Tat erworben hat, auch der von ihr gezahlte Kaufpreis Anhaltspunkte ergeben.

Soweit der neue Tatrichter ebenfalls beabsichtigen sollte, gegen den Angeklagten unter An-wendung von § 69 a Abs. 3 StGB, wonach das Mindestmaß der Sperre ein Jahr beträgt, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, eine Sperre zu verhängen, wird er weitergehender als bislang festzustellen haben, wann gegen den Angeklagten zuletzt eine Sperre verhängt worden ist. Denn ausweislich der bisher mitgeteilten Vorverurteilungen, wurde die letzte Sperre für die Erteilung einer Fahr-erlaubnis mit Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 20. Oktober 2021 (BZR Ziffer 12) angeordnet, mithin ausgehend vom Tatzeitpunkt 19. November 2024 außerhalb des nach § 69a Abs.3 StGB maßgeblichen 3 - Jahres - Zeitraums.

IV.

Die Entscheidung erging einstimmig (§ 349 Abs. 4 StPO).


Einsender: RA C. Münnich, Bautzen

Anmerkung:


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