Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 27.01.2026 - 29 Qs 76/25
Eigener Leitsatz:
Wenn (beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort) weitere Ermittlungen zu tätigen sind, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist ggf. wegen Schwierigkeit des Sachlage ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
29 Qs 76/25
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
hat die 9. Große Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Magdeburg am 27. Januar 2026 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 04. Dezember 2025 (Geschäftszeichen: 5 Gs 2641/25) aufgehoben.
Der Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin der Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Anlass des Ermittlungsverfahrens ist eine Strafanzeige der pp., die angezeigt hat, dass sie am Morgen des 24. September 2025 ihren Pkw auf einem Parkplatz in Aschersleben rückwärts in einer Parklücke abgestellt habe. Neben ihrem Pkw, auf der Beifahrerseite, sei der blaue Pkw pp. mit dem amtlichen Kennzeichen pp. in entgegengesetzter Fahrtrichtung abgestellt gewesen. Da jener Wagen schräg abgestellt gewesen sei, habe sie zur Sicherheit ein Foto von den Parkgegebenheiten gefertigt. Gegen Mittag sei sie von einer Kollegin darauf hingewiesen worden, dass ihr Pkw beschädigt sei. Der blaue Pkw pp. sei nicht mehr vor Ort gewesen. An der Beifahrertür ihres Wagens habe sie unter anderem Lackkratzer mit blauer Farbe und eine Eindellung als Beschädigung vorgefunden, weitere Kratzer seien neben und unterhalb der Tür festzustellen gewesen.
Im Rahmen einer polizeilichen Halterüberprüfung für den blauen Pkw pp. wurde die Beschuldigte nach Belehrung befragt. Dabei gab sie an, den pp. an der in Rede stehenden Stelle geparkt zu haben und später auch mit jenem Wagen dort weggefahren zu sein. Sie sei die alleinige Nutzerin des Wagens. Einen Unfall habe sie nicht wahrgenommen. Bei der polizeilichen Inaugenscheinnahme des pp. wurden unter anderem am rechten vorderen Radkasten Beschädigungen wahrgenommen, die von der Höhe her mit Beschädigungen am Wagen der Zeugin pp. korrespondieren. Lackspuren wurden nicht gesichert.
Ein Sachverständiger hat festgestellt, dass für die Beseitigung der Schäden im Bereich der Beifahrertür des Wagens der Zeugin pp. Kosten in Höhe von mehr als 5.000,00 Euro zu veranschlagen seien.
Mit Schriftsatz vom 09. Oktober 2025 beantragte der Verteidiger der Beschuldigten Akteneinsicht und seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger, wobei er den Beiordnungsantrag nicht konkret begründete.
Ohne vorherige Gewährung von Akteneinsicht beantragte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. November 2025, den Beiordnungsantrag zurückzuweisen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 04. Dezember 2025 wurde der Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und 2 StPO nicht erfüllt seien.
Gegen jenen Beschluss legte der Verteidiger am 10. Dezember 2025 namens und in Vollmacht der Beschuldigten sofortige Beschwerde ein und kündigte für die Begründung einen gesonderten Schriftsatz an.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 wurde die Akte vom Amtsgericht an die Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an die Beschwerdekammer beim Landgericht abverfügt.
Die Weiterleitung erfolgte mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom folgenden Tag mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2025 wurde die Akte an die Staatsanwaltschaft zurückgereicht mit dem Hinweis, dass dem Antrag des Verteidigers auf Akteneinsicht noch nicht entsprochen und diesbezüglich auch keine ausdrückliche Versagung in den Akten notiert worden sei. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 gewährte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger Akteneinsicht. Wann die Akten abgeschickt worden und beim Verteidiger angelangt sind, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 08. Januar 2026 wurde die Akte jedenfalls an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt, wo sie am 14. Januar 2026 wieder eingegangen ist.
Dort wurde ein bereits am 02. Januar 2026 beim Amtsgericht eingegangener und anschließend an die Staatsanwaltschaft weitergeleiteter Schriftsatz des Verteidigers zur Akte genommen. In jenem Schriftsatz begründete der Verteidiger die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung damit, dass diese schon deshalb zu erfolgen habe, weil bislang keine Akteneinsicht gewährt worden sei.
II.
Die gemäß § 142 Abs. 7 S. 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist form- und fristgemäß eingelegt worden und im Ergebnis begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Verzögerung der Akteneinsicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hätte begründen können.
Jedenfalls gebietet hier die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO.
Aufgrund der eigenen Angaben der Beschuldigten gegenüber Polizeibeamten am 24. September 2025 kommt sie als Verursacherin von Schäden am Pkw der Zeugin pp. in Betracht. Sie selbst hat jedoch bekundet, einen Unfall mit jenem Pkw nicht bemerkt zu haben.
Da derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das mögliche Unfallgeschehen mit bislang noch unbekannten Zeugen aufklären lässt, werden weitere Ermittlungen dahingehend zu erfolgen haben, ob eine Verursachung der angezeigten Schäden am Pkw der Zeugin pp. mit dem Pkw der Beschuldigten möglich erscheint, was sich aufgrund der auf den Lichtbildern auf den Blättern 11 und 12 der Akte zumindest nicht aufdrängt. Dass die Beschuldigte mit ihrem Wagen beim Ausparken eine Lenkbewegung in Richtung des Pkw der Zeugin pp. unternommen hat, erscheint zwar möglich, drängt sich allerdings nicht auf, da es nach den Lichtbildern auch naheliegend erscheint, dass sie mit ihrem Pkw lediglich gerade hätte zurücksetzen können. Ob zudem im Fall einer Berührung beider Pkw alle in das Schadensgutachten aufgenommene Schäden entstanden sein können, wird ebenfalls aufzuklären sein, insbesondere deshalb, weil gegebenenfalls je nach Höhe eines verursachten Schadens auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Weiter wird sich jedoch auch die Frage stellen, ob eine gegebenenfalls anzunehmende Berührung der beiden Pkw von der Beschuldigten wahrgenommen worden sein muss. Zur Aufklärung dieser Fragen wird es der Einholung eines, möglicherweise auch mehrerer Sachverständigengutachten bedürfen.
Die Erforderlichkeit dieser weiteren Ermittlungen lassen die Rechts-, insbesondere aber auch die (Aufklärung der) Sachlage, als schwierig erscheinen, so dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO analog.
Einsender: RA V. Römer, Aschersleben
Anmerkung: