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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Verteidiger, Teilnahme am Haftprüfungstermin, keine Einzeltätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 18.08.2025 - 6 Qs 25/25

Eigener Leitsatz:

Die im Rahmen der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Haftprüfung entfalteten Handlungen des Verteidigers sind nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, namentlich nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Nr. 4301 VV RVG anzusehen, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.


6 Qs 25/25

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Diebstahls

ergeht am 18. August 2025 durch den Richter am Landgericht pp. als Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG nachfolgende Entscheidung:

1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Amtsgericht Leipzig vom 8. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Ermittlungsrichter - vom 1. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Das gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht Leipzig angenommen, dass Rechtsanwalt pp. Tätigkeit nach den in Teil 4 Abschnitt 1 der Anlage 1 zum RVG aufgeführten Gebührentatbeständen abrechnen kann, und folglich eine Vergütung in beantragter Höhe festgesetzt.

Die im Rahmen der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Haftprüfung vom 03.01.2024 entfalteten Handlungen sind nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 3 RVG, namentlich nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Ziff. 4301 anzusehen, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 des vorbezeichneten Vergütungsverzeichnisses.

Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Diese ist dabei unabhängig davon zu bemessen, ob die Verteidigung als Wahl- und Pflichtverteidigung durchgeführt wird. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich die Tätigkeit insbesondere in den Fällen des sog. Terminvertreters auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränkt. Dies gilt für die Fälle der Pflichtverteidigung auch dann, wenn sich die vorangegangene Bestellung durch das Gericht nur auf einen bestimmten Termin bezogen hat. Dies hat das Oberlandesgericht Köln bereits für die auf einen einzelnen Hauptverhandlungstag beschränkte Beiordnung eines Pflichtverteidigers entschieden (Beschluss vom 26.03.2010 - 2 Ws 129/10, juris). Auch wenn sich die Wahrnehmung der Pflichtverteidigung auf einen oder mehrere einzelne Termine beschränkt, begründet die Beiordnung ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis, in dessen Rahmen der Pflichtverteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung dieses Verteidigers gegenüber dem Hauptverteidiger würde dem nicht gerecht, sondern ließe eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechtes des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010 2 Ws 129/10, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 23.10.2008 4 Ws 140/08, NStZ-RR 2009, 32; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2008 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935).

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung, sondern auch für andere Tätigkeiten wie vorliegend die Verteidigung im Rahmen einer Haftprüfung (zum Termin der Haftbefehlseröffnung gemäß § 115 StPO vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2023 1 Ws 105/23, StraFo 2023, 335). Der Kammer ist der im Beschwerdeschriftsatz genannte Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 21.06.2023 bekannt, sie vermag jedoch die dort gezeichnete Grundlinie nicht auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen: Denn es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 117 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung. Das Rechtsinstitut der Haftprüfung trägt dem hohen Rang des von der Haftanordnung betroffenen, grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrechtes Rechnung (zum Verfahren nach § 115 StPO vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 115 Rn. 1a). Der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung der Verteidigungstätigkeit im Haftprüfungsverfahren mit derjenigen in der Hauptverhandlung steht auch nicht entgegen, dass mündliche Haftprüfungstermine in der Regel von kurzer Dauer sind. Dem hat der Gesetzgeber gebührenrechtlich durch die Ausgestaltung der Voraussetzungen Rechnung getragen, unter denen nur die Terminsgebühr nach Ziff. 4102 Nr. 3 W RVG anfällt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 223; OLG Köln Beschl. v. 24.1.2024 3 Ws 50/23, BeckRS 2024, 2160 Rn. 9, beck-online).

Nach der zwischenzeitlich überwiegenden Rechtsprechung erbrachte Rechtsanwalt pp. nicht lediglich eine Beistandsleistung im Sinne von Ziff. 4301 Nr. 4 VV RVG. Vielmehr war er durch das Amtsgericht Leipzig am 03.01.2024 ausdrücklich zum Pflichtverteidiger bestellt und in dieser Funktion tätig geworden.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.


Einsender: RÄin A. Bornemann-Pietsch, Meerane

Anmerkung:


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