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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Verteidiger, Teilnahme am Haftprüfungstermin, Einzeltätigkeit, maßgebliche Umstände des Einzelfalls

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 28.11.2025 - 13 Qs 288/25

Eigener Leitsatz:

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem vollumfänglichen Verteidigungsauftrag und der Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und einer Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG sind bei Vertretung des verhinderten Pflichtverteidigers durch einen für den Haftprüfungstermin bestellten Rechtsanwalt sowohl der Wortlaut der entsprechenden Entscheidung als auch sonstige Umstände, insbesondere die Erklärungen der beteiligten Verteidiger.


13 Qs 288/25

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

wegen Verstoßes gegen das BtMG

ergeht am 28.11.2025

durch das Landgericht Leipzig - 13. Strafkammer als Beschwerdekammer – durch pp.
als Einzelrichter nachfolgende Entscheidung

1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom
04.11.2025 - Az.: ER 10 282 GS 2662/25 – aufgehoben.
2. Die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 309,40 Euro.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1. Gegen den Beschuldigten pp. ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 29a BtMG. Insoweit wurde der Angeklagte durch Rechtsanwalt pp1. vertreten.

Nach der Festnahme des Beschuldigten erfolgte am 10.07.2025 die Eröffnung des Haftbefehls
in Anwesenheit von Rechtsanwalt pp2. Dabei finden sich zu dem Umfang seiner Tätigkeit in dem Protokoll des insgesamt zwölfminütigen Termins folgende Hinweise:

„... Der Beschuldigte erklärt auf Frage des Gerichts:

Ich bin mit Herrn Rechtsanwalt pp2. als Verteidiger für den heutigen Termin einverstanden.

Es erging und wurde verkündet folgender

Beschluss:
Dem Beschuldigten wird für den heutigen Termin gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO Rechtsanwalt pp2. für den verhinderten Rechtsanwalt pp1.als Verteidiger beigeordnet ..."

Nach Eröffnung des Haftbefehls und dessen Aufrechterhaltung finden sich folgende weitere Passagen:

„... Der Beschuldigte erklärt:

Ich möchte auch weiterhin von Frau Rechtsanwältin pp1. vertreten werden.

Es erging und wurde verkündet folgender

Beschluss:

Rechtsanwalt pp2. wird entpflichtet, § 143a Abs. 1 und 2 StPO.

Auf Antrag des Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp1. für das weitere Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet, § 140 Nr. 5, Abs. 2 StPO. ..."

Für den weiteren Inhalt des Termins wird auf das Protokoll vom 10.07.2025 verwiesen (BI. 69 ff d. Akte)

2. Mit Schriftsatz vom 16.7.2025 beantragte Rechtsanwalt pp2. die die Festsetzung seiner Kos-ten in Höhe von 727,09 €, welche sich wie folgt zusammensetzen:

Grundgebühr mit Zuschlag (Nr. 4100, 4101 RVG) 235,00 €
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren mit Zuschlag (Nr. 4104, 4105 RVG) 193,00 €
Terminsgebühr (Haftbefehlseröffnung) mit Zuschlag (Nr. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG) 199,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale (7002 VV RVG) 20,00 €
Umsatzsteuer 19% (7008 VV RVG) 116,09 €

Hinsichtlich der begehrten Gebühren wurde Rechtsanwalt pp2 durch die zuständige Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht nur die Gebühren für eine Einzelfalltätigkeit in Ansatz zu bringen seien, da sich aus den anwaltlichen Erklärungen ergebe, dass die Verteidigung durch Rechtsanwalt pp1 geführt werden und Rechtsanwalt pp2 nur den Termin über die Haftbefehlseröffnung wahrnehmen solle.

Insoweit sei ausschließlich eine Gebühr gem. 4301 VV RVG, nebst Post- und Telekommunika-tionsgebühr und MWSt., zu erstatten.

Nach Gelegenheit zur Stellungnahme setzte die zuständige Kostenbeamtin des Amtsgerichts Leipzig durch Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2025 die Rechtsanwalt pp2. zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 309,40 € fest.

Dabei wurde (erneut) argumentiert, dass vorliegend ausschließlich von einer Einzelfalltätigkeit auszugehen sei.

Gegen diese Entscheidung legte Rechtsanwalt pp2 mit Schriftsatz vom 11.09.2025 Erinnerung ein, wobei er darauf hinwies, dass durch den erfolgten Beiordnungsbeschluss alle durch die anwaltliche Tätigkeit verwirklichten Gebührentatbestände in Ansatz zu bringen seien und der Verteidiger nicht auf eine bloße Einzeltätigkeit reduziert werden könne und dürfe.

Dem Antrag des Erinnerungsführers folgte das Amtsgericht Leipzig in der angefochtenen Entscheidung vom 04.11.2025 mit der Argumentation, dass Rechtsanwalt pp2. bis zu seiner Entpflichtung beigeordneter Pflichtverteidiger und diesem damit uneingeschränkt die Gebühren eines bestellten Verteidigers zustehen würden.

Es hob den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2025 auf und setzte die Vergütung des Rechtsanwalts pp3. wie sowohl ursprünglich als auch mit der Erinnerung beantragt auf 727,09 € fest.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Bezirksrevisor am Amtsgericht Leipzig mit seiner mit Verfügung vom 10.11.2025 erhobenen Beschwerde. Zur Begründung des Rechtsmittels wird unter Aufgreifen der Überlegungen der Rechtspflegerin argumentiert, dass vorliegend nur eine Einzelfalltätigkeit vorliege.

Mit Beschluss vom 12.11.2025 entschied das Amtsgericht Leipzig der Beschwerde nicht ab-zuhelfen.

Rechtsanwalt pp2.T hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und dabei mit Schriftsatz vom 26.11.2025 auf seine bisherigen Ausführungen Bezug genommen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die verschiedenen Anträge, Stellungnahmen, Entscheidungen und Rechtsmittel Bezug genommen.

II.

Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthafte und durch den Einzelrichter zu entscheidende Beschwerde des Bezirksrevisor ist auch in der Sache erfolgreich.

In der Ausgangsentscheidung, die durch den zuständigen Richter im Ergebnis unzutreffend abgeändert wurde, ist für den vorliegenden Fall zutreffend von einer Einzelfalltätigkeit auszugehen, die durch die Kostenbeamtin - ebenfalls zutreffend - auf 309,40 € festgesetzt wurde.

Insoweit war eine Korrektur der amtsgerichtlichen Entscheidung erforderlich und geboten.

Zwar ist dem Verteidiger aber auch dem Amtsgericht Leipzig insoweit zuzustimmen, dass eine erfolgte Beiordnung als Pflichtverteidiger durchaus geeignet sein kann, die verschiedenen Gebühren des 4. Teils des RVG zur Anwendung kommen zu lassen, und die Rechtsprechung diese Frage durchaus auch unterschiedlich bewertet und entschieden hat.

Allerdings verbietet sich eine schematische Herangehensweise, ausschließlich orientierend an der Beiordnung als solcher.

Vielmehr ist Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 - Az.: 5 Ws 273/23 m.w.N.).

In dem vorliegenden Fall kann die durch Rechtsanwalt pp2. am 10.07.2025 erbrachte Tätigkeit lediglich als Einzeltätigkeit im Rahmen einer „Terminsvertretung" angesehen werden und auch nur entsprechend Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG vergütet werden.

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem vollumfänglichen Verteidigungsauftrag und einer Einzeltätigkeit sind sowohl der Wortlaut der entsprechenden Entscheidung als auch sonstige Umstände, insbesondere die Erklärungen der beteiligten Verteidiger (vgl. Ahlmann u.A. RVG W Vorbemerkung 4: Rn. 48.; OLG Rostock Beschl. v. 15.9.2011 - I Ws 201/11, BeckRS 2011, 23885 Rn. 30.). Umstände, welche für eine bloße Terminsvertretung sprechen liegen vor, wenn ein Rechtsanwalt ausdrücklich nur als Vertreter für den Zeitraum der Verhin-derung benannt wird, der entscheidende Richter von einer solchen Absprache Kenntnis hat und der Vertreter ansonsten in dem Verfahren nicht weiter tätig wird (vgl. Ahlmann ebenda Rn. 48.; OLG Braunschweig Beschl. v. 15.7.2015 - 1 Ws 103/15, BeckRS 2015, 15930 Rn. 14.). Dass eine entsprechende Vertreterstellung nicht aus dem Protokoll zu entnehmen ist, spricht dabei nicht zwangsläufig für eine eigenständige Vollverteidigung (OLG Hamm Beschl. v. 30.1.2024 - 5 Ws 273/23, BeckRS 2023, 48777 Rn. 20.). Daraus folgt, dass auch den äußeren Umständen der Beiordnung ein hohes Gewicht zukommt.

Vorliegend ergibt sich bereits aus den Formulierungen in dem Protokoll vom 10.7.2025, dass von einer vollwertigen Beiordnung des Rechtsanwalts pp2. über diesen Termin hinaus nicht ausgegangen werden kann.

Erkennbar war, dass der Beschuldigte weiterhin - insbesondere über den Termin hinaus durch Rechtsanwalt pp1. vertreten werden sollte, was entsprechend auch zur Entpflichtung von Rechtsanwalt pp2 am Ende des Termins und der Bestellung von Rechtsanwalt pp1. als notwendigen Verteidiger geführt hat.

Der Umstand einer bloßen Vertreterstellung muss, da dieser Umstand genauso protokolliert wurde, auch dem zuständigen Richter klar gewesen sein.

Des Weiteren lässt auch der Umfang der Tätigkeit keine anderen Schlüsse zu.

Weder lassen sich der Akte noch in dem Protokoll umfangreiche Vorbereitungen entnehmen noch kann die Dauer des Termins - 12 Minuten - als so umfangreich eingeschätzt werden, dass diese geeignet sein könnte, eine umfassende Verteidigerstellung zu begründen.

Auch unter Berücksichtigung der Argumentation von Rechtsanwalt pp2., kommt auch nur eine Vergütung für eine Einzeltätigkeit in Betracht. Eine Vertretung, wie sie auch im vorliegenden Fall anzunehmen ist, hat zur Folge, dass sämtliche Gebühren nur einmal entstehen. Dieser Ansicht ist auch deshalb zu folgen, da ansonsten zulasten des Beschuldigten oder der Staatskasse mehrere Gebührentatbestände entstehen könnten (vgl. Ahlmann ebenda Rn. 49). Dies erscheint schon deshalb unangemessen, da grundsätzlich eine Pflichtverteidigertätigkeit nur durch den vertretenen Rechtsanwalt, hier Rechtsanwalt pp1., zu dem ein besonderes
Vertrauensverhältnis besteht, erfolgen sollte. Das nur kurzzeitige Tätigwerden des Rechtsanwalts pp2. beruht insofern maßgeblich nur auf dem sich aus § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ergebenden Erfordernis. Des Weiteren besteht auch kein Anlass, den Rechtsanwalt, der lediglich für die Eröffnung eines Haftbefehls beigeordnet wird, die gleiche Vergütung zuzugestehen wie dem Verteidiger, welcher ansonsten das gesamte weitere Verfahren führt (LG Leipzig Beschluss vom 21.06.2023 - Az.: 3 Qs 19/23). Dass der in Vertretung tätig werdende Rechtsanwalt sich ebenfalls in den Sachverhalt einarbeiten und gegebenenfalls mehrere Telefonate führen muss, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung, da solche Tätigkeiten gerade auch mit einer Einzelvertretung verbunden sind.

Auch im Rahmen einer Einzeltätigkeit als Vertreter ist von einem Rechtsanwalt zu erwarten, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten auf das für den Mandanten bestmögliche Ergebnis hinwirkt.

Eine gefestigte Rechtsprechung zur Vergütung von Terminsvertretern lässt sich nicht erken-nen, weshalb vorliegend dem OLG Hamm in seiner Ansicht gefolgt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 - 5 Ws 273/23, BeckRS 2023, 48777, RN. 22) wonach einem Terminsvertreter auch lediglich die Terminsgebühr, nicht jedoch Grund- und Verfahrensgebühr, zustehen.

Vorliegend handelt es sich zwar noch nicht um einen „klassischen" Fall der Terminsvertretung, wobei ein schon beigeordneter Rechtsanwalt für einen Termin in der Hauptverhandlung einen Vertreter bestellt. Jedoch ist der vorliegende Sachverhalt einer solchen Situation sehr ähnlich gelagert. Die Vergütung erfolgt daher nicht als Terminsgebühr, sondern als Einzeltätigkeit. Die Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2025 ist insofern nicht zu beanstanden.

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigt, dass zu dieser Frage unter-schiedliche Rechtsauffassungen bestehen, wie auch aus der von dem Verteidiger zitierten Entscheidung (LG Leipzig, Az.: 6 Qs 25/25) ersichtlich.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Dresden in mehreren Entscheidungen - auch durch verschiedene Senate - (so zuletzt vom 16.9.2025, Az. 6 Ws 55/25; aber auch durch Beschlüsse vom 9. 9. 2024, Az.: 1 Ws 170/24 sowie 22.12.2016, Az.: 2 WS 590/16) die Auffassung der Kammer bestätigt und in vergleichbaren Konstellationen „nur" eine Einzeltätigkeit angenommen.
Nach alledem war die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und die ursprüngliche Entscheidung der Kostenbeamtin zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 i.V.m § 33 Abs. 9 RVG.


Einsender: RÄin A. Bornemann-Pietsch, Meerane

Anmerkung:


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