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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, KiPo-Verfahren, Akteneinsicht, schwierige Sachlage

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kiel, Beschl. v. 21.01.2026 - 7 Qs 1/26

Eigener Leitsatz:

Die Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 StPO ergibt sich ggf. aus dem Verfahrensgegenstand des Besitzes von kinderpornografischen Darstellungen nach § 184b StGB und dem Umstand, dass der Beschuldigte sein ihm aus § 147 Abs. 4 StPO bestehendes Akteneinsichtsrecht nicht ohne Verteidiger in vollem Umfang würde wahrnehmen können.


7 Qs 1/26

Landgericht Kiel

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Rechtsanwältin

wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbes und Besitzes kinderpornographischer Inhalte

hat das Landgericht Kiel - 7. große Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richteram 21. Januar 2026 beschlossen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 09.12.2025 - 43 Gs 7416/25 - wird dieser aufgehoben.
2. Rechtsanwältin pp. wird der Beschuldigten als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beschuldigten ist begründet.

Der Beschuldigten ist aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 Var. 3 StPO eine notwendige Verteidigerin beizuordnen. Die Schwierigkeit der Sachlage ergibt sich aus dem Verfahrensgegenstand des Besitzes von kinderpornografischen Darstellungen nach § 184b StGB und dem Umstand, dass die Beschuldigte ihr aus § 147 Abs. 4 StPO bestehendes Akteneinsichtsrecht nicht ohne Verteidigerin in vollem Umfang würde wahrnehmen können. Nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO ist der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, befugt, in entsprechender An-wendung der Absätze 1 bis 3 die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die auf dem zur Verfahrensakte gehörenden USB-Stick gespeicherten Bilddateien mit möglichen kinderpornografischen Abbildungen betreffen den Intimbereich der abgebildeten Personen. Dieser muss gewahrt werden. Entsprechend wäre die Einsicht in die auf dem USB-Stick gespeicherten Bilddateien der Beschuldigten zu versagen. Ohne die Einsicht in die Bilddateien, welche den Kern des strafrechtlichen Vorwurfs dieses Verfahrens bildet, ist eine hinreichende Verteidigung der Beschuldigten nicht möglich. Hieran vermag auch die detaillierte Beschreibung der g-genständlichen Bilddateien in der Strafanzeige der Polizeidirektion Kiel, Kriminalpolizeistelle Plön vom 19.09.2025 nichts zu ändern. Vor allem ist eine Beurteilung des Alters der abgebildeten Personen allein durch die Beschreibung nicht möglich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Lichtbilder in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden könnten. Denn der Beschuldigten muss bereits vor der Hauptverhandlung eine hinreichende Möglichkeit zur Verteidigung gegeben werden.

Die Kammer ordnet Rechtsanwältin pp, bei, da diese von der Beschuldigten benannt worden ist und keine wichtigen Gründe im Sinne des § 142 Abs. 5 S. 3 StPO vorliegen, die der Bestellung entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund war die Kammer gehalten, die Bestellung der Pflichtverteidigerin selbst vorzunehmen, da eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.


Einsender: RA P. Marquort, Kile

Anmerkung:


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