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Entscheidungen

StPO

Informatorische Befragung, Verdachtsdichte, allegmeine Verkehrskontrolle

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 05.06.2009, Az. 2 Ss 131/09,

Fundstellen:

Leitsatz: An der Erkennbarkeit der Wirkung von vor Fahrtantritt genossener Rauschmittel kann es fehlen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergeht. Fand der Drogenkonsum am Vortag statt, hat das Gericht nähere Ausführungen dazu zu machen, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können oder müssen, dass der Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen hätte haben können.


Beschluss
In der Bußgeldsache
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 05.06.2009 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu einer Geldbuße von 300,– EURO verurteilt und ihm nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Zur äußeren Tatseite hat es festgestellt, dass im Serum der dem Betroffenen entnommenen Blutprobe 1,8 ng/ml THC, 49,4 ng/ml THC-Carbonsäure sowie 1,8 ng/ml 11-Hydroxy-THC nachgewiesen wurden. Zur inneren Tatseite hat es – nicht in den Feststellungen selbst, sondern im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Seite 3 UA) – ausgeführt:
„Der Betroffene hat somit wissend, dass er am Abend zuvor Cannabis geraucht hat, aber hoffend, dass die Wirkstoffe des Cannabis inzwischen aus seinem Körper herausgetreten seien entsprechend § 24a Abs. 2 und 3 StVG einer entsprechenden fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht.
Der Einwand der Verteidigung, er habe nicht gewusst, dass er noch Wirkstoffsubstanzen in seinem Blut gehabt habe während der Fahrt und bei Fahrtantritt gehen fehl, da ihm bewusst gewesen war, am Tag zuvor Haschisch geraucht zu haben und in dieser Situation ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr in Gang zu setzen.“
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Insbesondere hält er den Nachweis fahrlässigen Handelns für nicht erbracht.
Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge – vorläufigen –Erfolg, so dass auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen werden muss.
1. Die knappen Ausführungen des Urteils zum Vorwurf fahrlässigen Handelns halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Fahrlässiges Handeln im Sinne des § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht – unbewusste Fahrlässigkeit – oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten -bewusste Fahrlässigkeit (vgl. Gürtler in: Göhler, OWiG 15. Aufl., § 10 Rdn. 6).
Bezogen auf den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Denn der Vorwurf der schuldhaften Tatbegehung bezieht sich nicht allein auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer eines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1 ng/ml (vgl. BVerfG NJW 2005, 349) abgebaut ist. Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (vgl. zu allem OLG Saarbrücken, NJW 2007, 309, 311; 1373, 1374; OLG Hamm NJW 2005, 3298, 3299; OLG Zweibrücken Blutalkohol 46 (2009), 99).
An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels kann es indes fehlen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergeht (vgl. OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 2007, 249; 250; OLG Celle NZV 2009, 89).
Diesbezüglich enthält das angefochtene Urteil keine tragfähigen Ausführungen: Es leitet das Fürmöglichhalten der Fortdauer der Wirkungen des Drogenkonsums durch den Betroffenen allein aus dem Drogenkonsum selbst ab und unterliegt daher einem Zirkelschluss. Da es selbst davon ausgeht, dass der Drogenkonsum am Vortag – eine zeitliche Eingrenzung nimmt es nicht vor -stattfand, hätte es nähere Ausführungen dazu machen müssen, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können oder müssen, dass der Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen hätte haben können (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Saarbrücken NJW 2007, 1373, 1374).
Insoweit besteht daher noch tatrichterlicher Aufklärungsbedarf, der einer eigenen Entscheidung des Senats nach § 79 Abs. 6 OWiG entgegensteht. Dieser Aufklärungsbedarf besteht insbesondere in folgender Hinsicht: Angesichts der festgestellten Blutgehalts von 1,8 ng/ml THC, von 1,8 ng/ml des ebenso wie THC psychopathologisch aktiven Cannabis-Metabolids 11-Hydroxy-THC sowie von 49, 4 ng/ml – des nicht psychopathologisch aktiven Cannabis-Metabolids THC-Carbonsäure wird die – unbestimmte – Angabe des Betroffenen zum Zeitpunkt des Konsums auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen sein. Unter Hinzuziehung eines Sachverständigen wird zu klären sein, ob diese Werte mit Hilfe der Berechnungsformel von Huestis/Henningfield/Cone tragfähige Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Umfang des Konsums und damit auf eine eventuelle zeitliche Nähe zur Tat sowie folglich auf die Bewusstseinslage des Betroffenen zulassen (vgl. hierzu: Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, RdNrn. 486 sowie 953 ff.). Gleichfalls geben diese Werte Anlass, mit Hilfe des Sachverständigen zu klären, ob die dargestellten Konzentrationen von THC und 11-Hydroxy-THC sowohl in einer Einzelbetrachtung als auch in einer Gesamtschau spürbare psychopathologische Auswirkungen auf den Betroffenen hatten bzw. haben konnten.
2. Hinsichtlich des geltend gemachten Verwertungsverbots ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ermächtigung zur Durchführung der verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle aus § 36 Abs. 5 Satz 1 StVO ergibt. Die im Rahmen einer solchen Kontrolle durchgeführte informatorische Befragung des Betroffenen – um nichts anderes handelt es sich bei der allgemeinen Frage nach Alkohol- und/oder Drogenkonsum – zwingt noch nicht zu einer Belehrung gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 136 StPO. Die so gewonnene Information über den Drogenkonsum des Betroffenen am Vortag, andere Informationen sind ausweislich der Urteilsgründe und der Rüge des Betroffenen im vorliegenden Verfahren weder unmittelbar noch mittelbar verwertet worden, ist daher verwertbar (vgl. BayObLG NStZ-RR 2003, 343). Einer zusätzlichen späteren qualifizierten Belehrung (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 136a Rdn. 30) bedurfte es folglich nicht.
3. Der Senat hebt das Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurück.


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