Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.01.2025 - FA 318/24
Eigener Leitsatz:
Bestehen im Verfahren der Führungsaufsicht mehrere strafbewehrte Weisungen und wird hinsichtlich einer Abstinenzweisung die Abstinenzfähigkeit des Probanden in Frage gestellt, so dass insoweit eine Begutachtung erforderlich werden kann, ist um die Rechte des Probanden sachgemäß wahrnehmen zu können, die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich
FA 318/24
LG Nürnberg-Fürth
Führungsaufsicht über pp
Verteidiger:
Rechtsanwalt
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - FA - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht als Vorsitzende am 18. Dezember 2025 folgenden
Beschluss
Dem Probanden wird entsprechend § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger für das Führungsaufsichtsverfahren bestellt.
Gründe:
Die Bestellung beruht auf § 140 Abs. 2 StPO. Im Verfahren der Führungsaufsicht bestehen mehrere strafbewehrte Weisungen. Hinsichtlich der Abstinenzweisung wird die Abstinenzfähigkeit des Probanden in Frage gestellt, so dass insoweit eine Begutachtung erforderlich werden kann. Um die Rechte des Probanden sachgemäß wahrnehmen zu können, erscheint die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich.
Einsender: RA R.E., Peisl, Nürnberg
Anmerkung: