Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Führungsaufsichtsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.01.2025 - FA 318/24

Eigener Leitsatz:

Bestehen im Verfahren der Führungsaufsicht mehrere strafbewehrte Weisungen und wird hinsichtlich einer Abstinenzweisung die Abstinenzfähigkeit des Probanden in Frage gestellt, so dass insoweit eine Begutachtung erforderlich werden kann, ist um die Rechte des Probanden sachgemäß wahrnehmen zu können, die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich


FA 318/24

LG Nürnberg-Fürth

Führungsaufsicht über pp

Verteidiger:

Rechtsanwalt

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - FA - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht als Vorsitzende am 18. Dezember 2025 folgenden

Beschluss

Dem Probanden wird entsprechend § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger für das Führungsaufsichtsverfahren bestellt.

Gründe:

Die Bestellung beruht auf § 140 Abs. 2 StPO. Im Verfahren der Führungsaufsicht bestehen mehrere strafbewehrte Weisungen. Hinsichtlich der Abstinenzweisung wird die Abstinenzfähigkeit des Probanden in Frage gestellt, so dass insoweit eine Begutachtung erforderlich werden kann. Um die Rechte des Probanden sachgemäß wahrnehmen zu können, erscheint die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich.


Einsender: RA R.E., Peisl, Nürnberg

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".